Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2023, Az. VII ZB 73/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6596

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Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 563,55 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 [X.] war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

2

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] auch beim [X.] nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] durch den Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8).

3

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 563,55 € festzusetzen.

II.

4

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 [X.].

Borris

Meta

VII ZB 73/21

28.08.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 73/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2023, Az. VII ZB 73/21 (REWIS RS 2023, 6596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6596

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