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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 563,55 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 [X.] war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] auch beim [X.] nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] durch den Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8).
Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 563,55 € festzusetzen.
II.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 [X.].
Borris
Meta
28.08.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 73/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2023, Az. VII ZB 73/21 (REWIS RS 2023, 6596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6596
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 23/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 18/21 (Bundesgerichtshof)
Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
I ZB 78/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 103/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 104/22 (Bundesgerichtshof)