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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, [X.] hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten [X.] der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.], NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - I ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom 11. Dezember 2023 - I ZR 411/20, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 €
Seiters |
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[X.] |
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Müller |
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Allgayer |
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Linder |
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Meta
11.01.2024
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 22. Mai 2020, Az: 32 U 889/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. VI ZR 1361/20 (REWIS RS 2024, 205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 1678/22 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 411/20 (Bundesgerichtshof)
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Übertragbarkeit der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen: Erstattung der Corona-Pauschale
VIa ZR 1255/22 (Bundesgerichtshof)