Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. VI ZR 1361/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 205

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, [X.] hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten [X.] der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.], NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - I ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom 11. Dezember 2023 - I ZR 411/20, juris).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 50.000 €

Seiters     

      

[X.]     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 1361/20

11.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. Mai 2020, Az: 32 U 889/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. VI ZR 1361/20 (REWIS RS 2024, 205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 205

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