Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2020, Az. IV R 6/17

4. Senat | REWIS RS 2020, 3244

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte Gewinnfeststellung


Leitsatz

Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.02.2017 - 9 K 230/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, die aus den Eheleuten [X.] und M besteht. [X.] und M werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betreibt auf einem von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage ([X.]). Die dabei erzeugte Energie nutzen [X.] und M zum Teil privat, zum Teil wird sie an einen Stromversorger veräußert und in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

2

In ihrer Einkommensteuererklärung für das [X.] (Streitjahr) erklärten [X.] und M u.a. Einkünfte aus dem Betrieb der [X.]. Sie ermittelten auf Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung Einkünfte in Höhe von ./. 3.402 €. Die Klägerin reichte eine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr bei dem Beklagten und Revisionskläger ([X.]inanzamt --[X.]A--) ein. Ebenfalls gab sie eine Umsatzsteuererklärung ab, mit der ein Vorsteuerüberhang geltend gemacht wurde, der zu einer entsprechenden [X.]estsetzung durch das [X.]A führte. Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen [X.]eststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) reichte die Klägerin nicht ein.

3

Das [X.]A schätzte die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin und stellte deren Einkünfte mit [X.] 2014 vom 26.01.2016 fest. Der nicht gegen die Art oder Höhe der festgestellten Einkünfte, sondern gegen die Vornahme einer gesonderten und einheitlichen [X.]eststellung als solche gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Nach Ansicht der Klägerin war die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens nicht erforderlich. Im Laufe des [X.] wurde der Bescheid mehrfach geändert.

4

Das [X.]inanzgericht ([X.]G) gab der Klage mit Urteil vom 22.02.2017 statt und hob den [X.] sowie die Einspruchsentscheidung auf. Es liege ein [X.]all von geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ([X.]) vor; die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens sei nicht erforderlich. Die Art der Einkünfte --gewerbliche Einkünfte-- wie auch ihre hälftige Aufteilung auf [X.] und M sei unstreitig. Wegen des geringen Umfangs der jährlichen Geschäftsvorfälle weise die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine besonderen Schwierigkeiten auf. Auf rein [X.] unterschiedliche Zuständigkeiten von Sachbearbeitern könne es für die [X.]rage nach der Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens nicht ankommen. Nur unterschiedliche Zuständigkeiten von [X.]inanzämtern könnten die Vornahme eines Gewinnfeststellungsverfahrens rechtfertigen. Das [X.]A sei vorliegend jedoch für die Zusammenveranlagung der [X.] zur Einkommensteuer zuständig und wäre es auch für eine Gewinnfeststellung der GbR.

5

Mit seiner Revision rügt das [X.]A eine Verletzung von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Die Regelung bezwecke, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung divergierende Ermittlungsergebnisse zu vermeiden. Die Ansicht des [X.]G, Zweck der Regelung sei die Vermeidung von Divergenzen nur zwischen den einzelnen [X.]eststellungsbeteiligten, nicht auch zwischen der Gesellschaft und einzelnen [X.]eststellungsbeteiligten, lasse sich nicht der Begründung des Gesetzes oder der Rechtsprechung des [X.] (B[X.]H) entnehmen. Es könne zudem für die [X.]rage, ob ein Gewinnfeststellungsverfahren durchzuführen sei, nach den Kriterien des [X.]G für jedes Jahr zu zufälligen Ergebnissen kommen, je nachdem, ob in dem betreffenden Jahr die Gefahr divergierender Entscheidungen bestehe. Weiterhin sei die Entstehung abweichender ertrag- und umsatzsteuerlicher Ergebnisse für die Beurteilung des Betriebs bzw. des Unternehmens der GbR zu vermeiden. [X.]ür die Umsatzsteuer werde der GbR eine eigene Steuernummer aus dem Veranlagungsbereich der Personengesellschaften zugeteilt, während die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter in einem anderen Veranlagungsbereich mit separater Steuernummer durchzuführen sei. Auch wenn beide [X.] wie hier demselben [X.]inanzamt zugehörten, bestehe aufgrund der unterschiedlichen zuständigen Bearbeiter und Bearbeitungszeiten die Gefahr divergierender Entscheidungen.

6

Das [X.]A beantragt,
das Urteil des [X.]G vom 22.02.2017 - 9 [X.]/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem B[X.]H verzichtet.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision des [X.] ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass die Klage als solche der GbR zulässig ist (dazu unter 1.) und dass ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, der keiner Durchführung eines eigenständigen [X.]sverfahrens bedarf (dazu unter 2.).

1. Die Klage ist zulässig. Zu Recht hat das [X.] durch Auslegung der Klageschrift rechtsschutzgewährend angenommen, dass nicht die Eheleute F und M, sondern die Klägerin auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O den [X.] angefochten hat.

a) Führt das [X.] eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch, besteht für eine Anfechtungsklage eine Klagebefugnis der Gesellschaft. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]O können gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder hilfsweise der [X.] Klage erheben. Die Klagebefugnis der Gesellschafter wird für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft auf diese verlagert (ständige Rechtsprechung, zuletzt [X.]-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 21, m.w.N.). Die Klagebefugnis der Gesellschaft besteht auch insoweit, als die Aufhebung eines positiven Feststellungsbescheids allein darauf gestützt wird, es fehle an den Voraussetzungen für ein gesondertes Feststellungsverfahren, weil es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.[X.]. des § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] handele.

Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen einen solchen Feststellungsbescheid nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 [X.]O vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im [X.]treitfall nicht erfüllt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Gesellschafter klagebefugt im Zusammenhang mit der Erteilung oder Nichterteilung eines Negativbescheids nach § 180 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] wären, weil ein solcher Bescheid hier weder beantragt noch erlassen oder abgelehnt worden ist.

Im [X.]treitfall hat das [X.] danach zu Recht die Klageschrift rechtsschutzgewährend so ausgelegt, dass eine Klage der Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter als Geschäftsführer (§ 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), erhoben worden ist.

b) Für die Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des [X.]s besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Zwar kann zur Klärung der Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung i.[X.]. des § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ein Negativbescheid nach § 180 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] beantragt werden. Diese [X.] geht über die reine Beseitigung durch Anfechtung eines erlassenen [X.]s hinaus. Von ihr muss aber nicht vorrangig Gebrauch gemacht werden (vgl. dazu auch [X.]-Urteil vom 24.03.2011 - IV R 13/09, Rz 17). Ist --wie hier-- allerdings ein positiver [X.] ergangen, kann das Rechtsschutzziel nur erreicht werden, wenn dieser Bescheid aufgehoben wird.

2. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt und ein [X.]sverfahren deshalb nicht durchzuführen ist.

a) Nach § 179 Abs. 1 [X.] werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der [X.] oder sonst in den [X.]teuergesetzen bestimmt ist. Eine gesonderte Feststellung wird gemäß § 179 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Nach § 180 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] werden insbesondere die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

Im Fall der Klägerin, einer GbR, liegen diese Voraussetzungen grundsätzlich vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Keine gesonderte Feststellung ist allerdings nach § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 [X.] durchzuführen, wenn es sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn --wie im [X.] zusammen veranlagte Ehegatten eine [X.] auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus betreiben und kein [X.]treit über die Höhe und Aufteilung der Einkünfte aus der [X.] besteht. Eine einheitliche Rechtsanwendung gegenüber allen Beteiligten der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung ist dann sichergestellt.

aa) Der Gesetzesentwicklung ist zu entnehmen, dass die Regelung der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, ohne eine einheitliche Rechtsanwendung zu gefährden.

Bereits in der ursprünglichen Fassung der am 01.01.1977 in [X.] getretenen [X.] ([X.], [X.]. 613) war in § 180 Abs. 3 geregelt, dass eine gesonderte Feststellung von Einkünften, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, dann nicht vorzunehmen ist, wenn es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt. In dem Gesetzesentwurf für diese Regelung war zur Begründung auf die Vorgängerregelung in § 215 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung verwiesen worden. Es solle mit der Norm verhindert werden, dass gesonderte Feststellungen vorgenommen werden, für die in der Praxis kein Bedürfnis bestehe (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, [X.] vom 19.03.1971, [X.]. 157). Mit dem [X.] 1986 vom [X.] ([X.], [X.]. 2436) wurde die Regelung neu gefasst und die Ausnahme von der gesonderten Feststellung bei Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung in § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] um den Einschub "insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen" ergänzt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es, die Ergänzung solle sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt werde. Die Finanzbehörde solle von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens absehen, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich sei (BTDrucks 10/1636 vom [X.], [X.]. 46).

bb) In der Rechtsprechung des [X.] wird eine geringe Bedeutung im [X.]inne der genannten Norm dann bejaht, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist.

Dies wird angenommen, wenn für die [X.] gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter dieselbe Behörde zuständig ist, es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (vgl. [X.]-Urteile vom 31.07.1990 - I R 3/90, [X.]/NV 1991, 285, unter [X.] [Rz 16]; vom 17.05.1995 - X R 64/92, [X.]E 177, 478, [X.] 1995, 640, unter II.2. [Rz 32]; vom 16.03.2004 - IX R 58/02, [X.]/NV 2004, 1211, unter [X.] [Rz 12], und vom 07.02.2007 - I R 27/06, [X.]E 216, 551, B[X.]tBl II 2008, 526, unter [X.] [Rz 24]).

Alleine der Umstand, dass es sich bei den potentiellen Feststellungsbeteiligten um Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner handelt, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, soll allerdings noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung führen (vgl. [X.]-Urteile vom 25.06.1970 - IV 190/65, [X.]E 99, 513, [X.] 1970, 730; vom 20.01.1976 - VIII R 253/71, [X.]E 117, 437, [X.] 1976, 305, unter 3.a [Rz 13]; in [X.]E 177, 478, [X.] 1995, 640, unter II.2. [Rz 32], und in [X.]/NV 2004, 1211, unter [X.] [Rz 13]). Ebenso wenig ist ein Fall des § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] schon allein deshalb anzunehmen, weil mehrere Personen an Einkünften beteiligt sind und das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch für die Festsetzung der Einkommensteuer aller an den Einkünften beteiligten natürlichen Personen zuständig ist ([X.]-Urteile vom 08.03.1994 - IX R 37/90, [X.]/NV 1994, 868, unter 1. [Rz 15], und vom 14.02.2008 - IV R 44/05, [X.]/NV 2008, 1156, unter [X.] [Rz 14]).

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] ist für die Frage, ob die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen wegen unterschiedlicher Zuständigkeiten besteht, nur auf die [X.] auf eine Finanzbehörde, nicht --noch weiter gehend-- auf die interne funktionale alleinige Zuständigkeit einer Person abzustellen.

Der Vereinfachungszweck des § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 [X.] besteht sowohl im Interesse des [X.]teuerpflichtigen, dem Aufwand für die Erstellung und Abgabe einer eigenen Feststellungserklärung und das Durchlaufen eines weiteren Verfahrens neben seiner Veranlagung zur Einkommensteuer erspart werden soll, als auch im Interesse der Finanzverwaltung, die nicht gezwungen sein soll, unnötige Verfahren durchführen zu müssen. Bewirken die gesetzlichen [X.], dass dasselbe Amt für die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter (§ 19 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]: Wohnsitzfinanzamt für natürliche Personen) zuständig ist, das auch für die gesonderte Feststellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]: Betriebsfinanzamt) zuständig wäre und damit die maßgebliche Betriebsnähe hat sowie regelmäßig auch für die Umsatzbesteuerung (§ 21 [X.]: Ort des Betreibens des Unternehmens) und den Gewerbesteuermessbescheid (§ 22 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]: Betriebsfinanzamt) zuständig ist, so ist durch diese Zuständigkeitsregelungen mit hinreichender [X.]icherheit gewährleistet, dass der zuständige Entscheidungsträger widerspruchsfreie Entscheidungen treffen kann. Die Behörde hat es dann selbst in der Hand, durch organisatorische Maßnahmen eine hinreichende [X.]icherheit für die Vermeidung widersprüchlicher [X.] zu schaffen. Es obliegt ihrer Organisationshoheit --unter Beachtung des [X.], die internen Abläufe so zu gestalten, dass die erforderlichen Informationen aus der [X.]phäre der Personengesellschaft in einem Fall von geringer Bedeutung auch dem Bearbeiter der Einkommensteuerveranlagung zugänglich gemacht werden.

Dem [X.] ist nicht darin zu folgen, dass bereits die Erhebung der Umsatzsteuer der Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.[X.]. von § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 [X.] entgegensteht. Das gilt auch dann, wenn auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 [X.]atz 1 des Umsatzsteuergesetzes (U[X.]tG) verzichtet wird (gleicher Ansicht Erlass des [X.] vom 17.10.2016 - [X.] 0361-00000-2011/002).

dd) Unschädlich für die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.[X.]. von § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 [X.] ist es, dass die Voraussetzungen hierfür in jedem Veranlagungszeitraum vorliegen müssen und deshalb --insbesondere abhängig von dem Entstehen von [X.]treit zwischen den Beteiligten über die Höhe der Einkünfte, aber ggf. auch von der Fortdauer der Voraussetzungen der [X.] nicht fortlaufend gegeben sein müssen.

c) Auf Grundlage seiner Feststellungen hat das [X.] zu Recht das Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung i.[X.]. von § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 [X.] bejaht. Eine [X.] war danach nicht durchzuführen, denn die Entscheidung darüber, ob ein Fall von geringer Bedeutung i.[X.]. von § 180 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 [X.] vorliegt, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern stellt eine gebundene Entscheidung dar ([X.]-Urteile in [X.]/NV 2004, 1211, unter [X.] [Rz 11], und vom 12.04.2016 - VIII R 24/13, Rz 15). Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben.

Nach Feststellung des [X.] stehen die Art und Aufteilung der Einkünfte zwischen den hälftig an den Einkünften aus dem Betrieb der [X.] beteiligten Eheleuten F und M fest und es besteht hierüber kein [X.]treit (vgl. zur Gewerblichkeit von Einkünften aus dem Betrieb einer [X.]: [X.]-Urteile vom 17.10.2013 - III R 27/12, [X.]E 243, 327, B[X.]tBl II 2014, 372, Rz 9, und vom 16.09.2014 - X R 32/12, Rz 17). [X.]treit besteht auch nicht über die Höhe der Einkünfte. Die Ehegatten werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26b des Einkommensteuergesetzes --E[X.]tG--). Das [X.] ist nicht nur für die Einkommensteuerveranlagung zuständig, sondern wäre es auch für die [X.] der GbR, wenn eine solche durchzuführen wäre. Die mehrfachen Änderungen des [X.]s im Einspruchsverfahren stehen der Annahme eines Falles von geringer Bedeutung nicht entgegen, denn sie beruhen lediglich auf Ergänzungen des mitgeteilten [X.]achverhalts.

3. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 6/17

06.02.2020

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Februar 2017, Az: 9 K 230/16, Urteil

§ 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO, § 180 Abs 3 S 2 AO, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 19 UStG 2005, § 709 Abs 1 BGB, § 714 BGB, EStG VZ 2014, § 19 Abs 1 S 1 AO, § 18 Abs 1 Nr 2 AO, § 21 AO, § 22 Abs 1 S 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2020, Az. IV R 6/17 (REWIS RS 2020, 3244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3244

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV R 6/18 (Bundesfinanzhof)

(Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. …


IV R 28/16 (Bundesfinanzhof)

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.01.2019 IV R 27/16 - Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a …


IV R 27/16 (Bundesfinanzhof)

(Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG)


X B 162/09 (Bundesfinanzhof)

(Unterlassene Verfahrensaussetzung als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens - Vorgreiflichkeit des einheitlichen und gesonderten …


VIII R 24/13 (Bundesfinanzhof)

Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.