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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 88/15
vom
24. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
November 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der im Fall II.6 der Urteilsgründe für den
Computerbetrug
ver-hängten Einzelgeldstrafe die [X.] auf einen
Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich
der im Fall II.6 verhängten Geldstrafe die Festsetzung der [X.] unterlassen. In entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
August 2008
2
StR 292/08 und vom 2.
Juli 2014
5
StR 257/14 mwN) setzt der Senat die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§
40 Abs.
2 Satz
3 StGB) fest.
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
1
Meta
24.03.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 5 StR 88/15 (REWIS RS 2015, 13573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13573
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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