Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 2 StR 292/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8071

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung betreffend die Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit der Verabredung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt ist (zu den Konkurrenzen vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 – 3 [X.], [X.], 37, 38; vom 10. Juni 2020 – 5 [X.], [X.], 729, 730), begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar hat die [X.] den Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB nach § 30 Abs. 1, § 49 StGB gemildert. Auch hat sie geprüft, ob sich das verabredete Delikt im Falle seiner Vollendung als minder schwerer Fall im Sinne des § 308 Abs. 4 StGB dargestellt hätte. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob das [X.] dabei in den Blick genommen hat, dass in Fällen, in denen das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vorsieht und nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände ein solcher ausscheidet, zusätzlich die einen gesetzlich vertypten [X.] – hier des § 30 Abs. 1 StGB – verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen sind. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein wegen des gesetzlich vertypten [X.]s herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2015 – 3 [X.] Rn. 5 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1083 f.). Der Senat schließt aber angesichts der erheblichen straferschwerenden Umstände (unter anderem die sehr weit fortgeschrittene, umfangreiche Tatvorbereitung und der erhebliche Sachschaden im Falle der Tatvollendung) aus, dass das [X.] hier auf einen minderschweren Fall oder auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

[X.]     

      

[X.]     

      

Meyberg

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 292/23

14.11.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 16. Februar 2023, Az: 1 KLs 1300 Js 78943/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 2 StR 292/23 (REWIS RS 2023, 8071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8071

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