Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 4 StR 79/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16624

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216B4STR79.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 79/15

vom
4. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Februar
2016
ge-mäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als [X.] zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von
welcher zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.] gründete der Angeklagte mit einem Mitgesellschafter die S.

Club
GbR, um Anleger zum Zweck
1
2
-
3
-
des gemeinsamen Wertpapiersparens anzuwerben, die sich mit [X.] an der [X.] beteiligten. Die Gelder der Anleger verbrachte der An-geklagte in voller Höhe nach [X.]

, wo sie über ein von ihm eröffnetes
Konto zum Zweck des Day
Tradings eingesetzt wurden. Die Anlage der Kun-dengelder erfolgte im hochspekulativen Marktsegment des Währungs-
und Rohstoffhandels durch die Zeugin [X.]

, die über keinerlei Qualifikation für
derartige Geschäfte verfügte.
Der Angeklagte hatte die Zeugin, die krankheitsbedingt in ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, über keine kaufmännische Ausbildung für dieses Marktsegment verfügte und in keinem Arbeitsverhältnis mit Bezug zu derartigen Handelsvorgängen beschäftigt gewesen war, als Person kennen ge-lernt, die über Kenntnisse im Bereich des [X.]s verfügte. Er konnte die ihm zum Zwecke eines Erfolgsnachweises vorgelegten Unterlagen mangels eigener Kompetenz nicht verstehen und sah auch die in Aussicht gestellten Gewinnversprechungen als überzogen an. Gleichwohl hielt er die Idee, [X.] seiner Kunden im [X.] anzulegen, für vielversprechend und glaubte der Zeugin [X.]

letztlich.
Im Tatzeitraum zwischen dem 12.
Juli 2007 und dem 29.
Juli 2009 warb der Angeklagte in insgesamt 14
Fällen Gelder bei Anlegern ein. Die [X.] Verträge über die Beteiligung an der S.

Club
GbR sahen
dabei teilweise eine Fristbindung der Geldanlage vor. In anderen Fällen sollten die Anleger ihre Anlage ohne Fristbindung im Bedarfsfall jederzeit wieder [X.] bekommen können.

3
4
-
4
-
In der Folgezeit kam es beim Einsatz der eingeworbenen Gelder im
Wege des [X.]s durch die Zeugin [X.]

zu einem Totalverlust auf
Seiten der Anleger.
II.
Der Schuldspruch wegen Betrugs in 14
Fällen hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand.
1.
Die Feststellungen des [X.] tragen insbesondere nicht die Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der Schädigung der Anleger [X.] gehandelt.
Die [X.] hat einerseits ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei von den Gewinnversprechen der Zeugin [X.]

beeindruckt gewesen. Er
habe die Idee, die Gelder seiner Kunden im [X.] anzulegen, für vielver-sprechend gehalten. Letztlich habe er, der selbst über keine Kenntnisse auf dem Gebiet des [X.]s verfügt habe, der Zeugin [X.]

geglaubt und

e-hung zu der Zeugin aufzunehmen ([X.] S.
12).

bekannt gewesen. Ihm sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Kunden mit der Hingabe des Geldes keine werthaltige Gegenleistung erlangen würden ([X.] S.
15).

5
6
7
8
9
-
5
-
Mit diesen widersprüchlichen Feststellungen ist die Annahme des Land-gerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Herbeiführung des Vermögens-

53),
ebenso wenig vereinbar wie die Bejahung
eines für die Verurteilung wegen Betrugs hinreichenden be-dingten Vorsatzes.
2.
Im Hinblick auf die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des [X.] weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Die neu zur Entscheidung berufene [X.] wird im Fall einer er-neuten Verurteilung eindeutige Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, über welche tatsächlichen Umstände der Angeklagte konkret
getäuscht haben soll.
b)
Hinsichtlich des Vermögensschadens bemerkt der Senat unter Be-zugnahme auf die Ausführungen des [X.] in der Antrags-schrift vom 17.
August 2015, dass die von der [X.] vorgenommene Differenzierung zwischen fristgebundenen Anlagen, hinsichtlich derer eine hälf-tige Wertminderung eingetreten sei, und nicht fristgebundenen Anlagen, bei denen ein Schaden in voller Höhe vorliegen soll, auf der Grundlage der
bisher
getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden kann.
III.
Angesichts des Erfolgs der Sachrüge kommt es auf die erhobenen [X.] nicht mehr an. Mit Blick auf das künftige Verfahren bemerkt der Senat:
10
11
12
13
14
-
6
-
Die Vorschrift des §
76 Abs.
3 [X.] in der seit dem 1.
Januar 2012 gel-tenden Fassung durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf-
und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichts-verfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6.
Dezember 2011 ([X.]
I S.
2554) sieht vor, dass die Mitwirkung eines dritten Richters in der Regel notwendig ist, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große [X.] als Wirtschafts-strafkammer zuständig ist. Diese Bestimmung dient nach den Gesetzesmateria-lien (vgl. Gesetzentwurf
der Bundesregierung BT-Drucks.
17/6905 S.
8
f.) dem Zweck, die für die Besetzungsentscheidung gemäß §
76 Abs.
2 Satz
3 Nr.
3 [X.] maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juli 2010

5
StR
555/09, [X.], 52) näher zu konturieren. Von der in §
76 Abs.
3 [X.] vorgesehenen regel-mäßigen Dreierbesetzung soll nur abgewichen werden, wenn im Einzelfall bei einer solchen Sache die Mitwirkung eines dritten [X.] nicht notwendig erscheint (BT-Drucks.
17/6905 aaO).
Vor dem Hintergrund der danach nicht bedenkenfreien Besetzungsent-scheidung vom 3.
April 2014 wird sich für die neu zur Entscheidung berufene [X.] empfehlen, von der Möglichkeit des §
76 Abs.
5 [X.] Gebrauch zu machen und unter Berücksichtigung des verbleibenden Verfahrensstoffes
15
16
-
7
-
nach Maßgabe des
§
76 Abs.
2 und 3 [X.] erneut über ihre Besetzung zu [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 79/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 4 StR 79/15 (REWIS RS 2016, 16624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16624

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 79/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betruges: Widersprüchliche Urteilsfeststellungen zum Vorsatz bei der Einwerbung von Geldern zur Anlage im …


VI ZR 303/09 (Bundesgerichtshof)

Schutzgesetzverletzung: Erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Finanzportfolioverwaltung


VI ZR 303/09 (Bundesgerichtshof)


3 StR 19/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 429/18 (Bundesgerichtshof)

Fehlerhafte Beweiswürdigung nach abgelehntem Beweisantrag


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 79/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.