Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 3 StR 19/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1130

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[X.]/00vom20. September 2000in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 1999 wird als unbegründet [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mitder er verfahrens- und [X.]e Einwendungen erhebt, ist unbegrün-det.[X.] Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein Rechtsanwalt [X.], Treuhänder der [X.], einer Firma für die Vermittlung [X.]. Die über diese Firma angelegten Gelder gelangten jedochnicht an die Börse, sie gingen vielmehr in einem von mehreren Personen vor-nehmlich mit Hilfe der [X.]GmbH & Co KG betriebenen Schneeball-system unter. Das [X.] geht davon aus, daß der Angeklagte [X.] wußte. Ein Teil der Kunden wurde der [X.] von einerweiteren Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft, der [X.]. GmbH, zuge-führt. Nachdem diese einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, die [X.] 3 -terlagen zu überprüfen, und eine in den Werbeprospekten behauptete [X.] durch Bankbürgschaft nicht nachgewiesen werden konnte,schlossen die beiden Unternehmen im April 1993 eine auch von dem Ange-klagten unterzeichnete Vereinbarung. Danach kam dem Angeklagten die [X.] Treuhänders für ein bei der [X.] D. neu eingerichtetesKonto zu. Auf diesem Konto sollte ein Festgeldbetrag in Höhe von 91 % dervon den [X.]. -Kunden angelegten Gelder hinterlegt werden. In der [X.] wurden insgesamt 9,5 Millionen DM von der [X.] und der[X.] GmbH & Co KG eingezahlt. Damit waren die [X.]. -Kundenin der genannten Höhe abgesichert. Berufliche und private Investitionen [X.] führten zu einem finanziellen Engpaß im Frühsommer 1995.Gleichzeitig blieben die Rücküberweisungen der angelegten [X.] der Renditen aus, so daß der Angeklagte seine Gebühren nichtmehr wie vereinbart aus dem Renditeanteil der [X.] auf [X.] entnehmen konnte. Im Juli 1995 veranlaßte er aufgrund seinerprekären finanziellen Situation, daß auf den Namen seines [X.]ein Konto eingerichtet wurde sowie die Überweisung von etwa 1,17 Mil-lionen DM von dem Sicherheitenkonto für die [X.]. -Kunden auf die [X.]. Dabei handelte es sich zum einen um der [X.] zustehende Zinsen etc., zum anderen um [X.] für [X.], die einen Folgevertrag abgeschlossen hatten und die der Angeklagte [X.] herausgerechnet hatte. Das Geld wurde sodann tatsächlich auf das [X.] transferiert.I[X.] Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 9. [X.] auch unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens keinen- 4 -Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO. Er-gänzend bemerkt der Senat:1. [X.] liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Verfahren 3 [X.]/00 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Hildes-heim vom 12. Mai 1999 (24 [X.]) durch Beschluß vom heutigenTage verworfen. Dort ist der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden, weiler ab [X.] 1993 erkannte, daß die Kundengelder nicht vereinbarungsge-mäß angelegt und abgesichert wurden, und in der Folgezeit als Mittelverwen-dungstreuhänder an dem [X.] mitwirkte. Bei diesem Geschehenhandelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision um eine andere Tat.Der Revision ist zwar zuzugeben, daß in dem vorliegenden Verfahren ein Be-trugsvorsatz des Angeklagten im Gegensatz zu dem Parallelverfahren [X.] werden konnte. Auch dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zueiner Identität der beiden Verfahren. Insbesondere liegt materiellrechtlich keinemitbestrafte [X.] vor, die auch zu der Annahme einer Tat im [X.] führen könnte. Dagegen spricht zunächst schon der Umstand, daß [X.] dem Konto befindlichen Gelder zu einem Zeitpunkt eingezahlt wurden, dervor Beginn des in dem Parallelverfahren abgeurteilten Betruges liegt. Im übri-gen gelten zur mitbestraften [X.] folgende Grundsätze: Durch eine [X.]werden die Erfolge der Vortat lediglich gesichert, ausgenutzt oder verwertet.Sie bleibt straflos, wenn sich aus dem Funktionszusammenhang der auf [X.] anzuwendenden Vorschriften ergibt, daß ihr gegenüber [X.] kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Dann besteht kein Be-dürfnis, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen, sie ist bereits [X.] mit abgegolten. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist dabei im einzel-- 5 -nen, daß die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die [X.]kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durchdie Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (vgl. [X.] inLK 11. Aufl. Vor §§ 52 ff [X.]. 121, 123, 125).Wendet man dies auf das Verhältnis zwischen Betrug und Untreue an,so ergibt sich, daß auf einen Betrug dann eine mitbestrafte Untreue folgenkann, wenn diese nur zur Sicherung oder Verwertung der durch den Betrugerlangten Stellung dient (vgl. etwa die Fallgestaltung in BGHR StGB § 263Abs. 1 Konkurrenzen 5). Dagegen können Betrug und Untreue tateinheitlichzusammentreffen, wenn etwa dem durch den Betrug eingetretenen Nachteildurch das ungetreue Verhalten des [X.] ein besonderer Schaden hinzuge-fügt wird (vgl. [X.] 1971, 83, 84).Soweit die [X.] eine Untreue zum Nachteil der [X.] angenommen hat, hat sie einen von dem Betrug gegenüber den [X.]n gänzlich verschiedenen Sachverhalt abgeurteilt. Der vorliegende Sach-verhalt ist im übrigen dadurch besonders gekennzeichnet, daß zur Sicherungder [X.]. -Kunden - und nur dieser - das Treuhandkonto eingerichtet [X.] worden ist. Im Gegensatz zu allen anderen Anlegern waren deshalb die[X.]. -Kunden in Höhe von 91 % des [X.] tatsächlich abgesi-chert. Auch bei einem Verspekulieren des [X.] konnte durch einenmöglichen Rückgriff auf dieses Konto in der genannten Höhe für diese Anlegerkein Schaden eintreten. Damit wurde - möglicherweise mit zuvor ertrogenenGeldern - für eine ausgewählte Anzahl von Kunden eine werthaltige Sicherheitgeschaffen, auf die die betreffenden [X.]. -Kunden einen Anspruch [X.] über die der Angeklagte treuhänderisch wachen sollte. Die [X.] -dieser Sicherheit in Höhe des entnommenen Betrages stellt somit einen überdie reine Vertiefung oder Verwertung der durch den vorausgehenden [X.] verlorenen Gelder hinausgehenden selbständigen Schaden der betref-fenden Anleger dar. Sie ist deshalb materiellrechtlich keine mitbestrafte Nach-tat sondern eine tatmehrheitlich begangene und selbständig zu ahndende neueStraftat.Auch unter prozessualen Gesichtspunkten liegt ein neuer, sich von demabgeurteilten Betrug wesentlich unterscheidender Sachverhalt und damit eineneue Tat vor. Mehrere [X.] selbständige Handlungen bilden [X.] eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nichtnur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundelie-genden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutungauch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- [X.] der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlunggeführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte [X.] Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssach-verhaltes empfunden wird (vgl. BGHSt 13, 21, 25; 23, 141, 146 f.; 23, 270, 272ff.; 24, 185, 186; 29, 288, 292 f.). Dies ist hier bei Berücksichtigung der darge-stellten Umstände nicht der Fall.2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklä-rungspflicht rügt, weil die [X.] den Zeugen [X.]nicht vernommen hat,liegt kein Rechtsfehler vor. Die [X.] legt rechtsfehlerfrei dar, daß [X.] und des Inhalts eines Schreibens an [X.]davon überzeugt ist, daß der Angeklagte nach dem Termin beider Staatsanwaltschaft am 17. Juli 1995 noch einmal in seinem Büro war. [X.] 7 -mit widerlegt sie ausdrücklich die Einlassung des Angeklagten, er sei mit [X.]sogleich nach E. gefahren. Bei dieser Beweislage war die Kammerohne einen entsprechenden Beweisantrag allein aufgrund ihrer Aufklärungs-pflicht nicht zur Vernehmung des Zeugen [X.] gedrängt.3. Die Verurteilung wegen Untreue begegnet auch [X.] kei-nen Bedenken.Bezüglich der Untreue zum Nachteil der [X.] ist [X.] auszuführen, daß nach dem Inhalt der von dem Angeklagten mit der [X.] und der [X.]. GmbH geschlossenen Vereinbarung der [X.] auch gegenüber der [X.] in einem besonderenTreueverhältnis stand. Bezüglich des Teils des dem Konto entnommenen [X.], der nicht den Anlegern zustand, weil es sich um rund 500.000,-- [X.] etc. handelte, ist der [X.] durch die Übertragung aufdas Konto des Rechtsanwalts [X.]ein Schaden entstanden.Der Angeklagte handelte auch pflichtwidrig. In der zur Tatzeit geltendenVereinbarung mit der [X.] war bestimmt, daß der [X.] sein sollte, seine Treuhandgebühren von dem Renditekonto ausdem Ertragsanteil der Firma [X.] zu entnehmen. Diese Klauselist zwar dahin auszulegen, daß der Angeklagte seinen Anspruch auf Zahlungder ihm zustehenden Gebühren auf unbürokratischem Wege aus dem auf demRenditekonto befindlichen Ertragsanteil befriedigen durfte. Das zugunsten der[X.]. -Anleger eröffnete [X.] war jedoch kein solches Rendite-konto. Dem Angeklagten war bekannt, daß im Frühsommer 1995 keine Anla-gegelder und Renditen mehr zurückkamen. Deshalb hatte er zu diesem Zeit-punkt keine vertragsgemäße Möglichkeit, seine Ansprüche zu befriedigen. Er- 8 -durfte somit nicht einfach auf ein anderes Konto als das [X.]. Nach den Feststellungen tat er dies gleichwohl, ohne das [X.] des Geschäftsführers der [X.] einzuholen. Dem [X.]n war nach den Feststellungen auch bewußt, daß er sich nicht auf [X.] befriedigen durfte, zumal er den Geschäftsführer der [X.] im Oktober 1995 während dessen Inhaftierung veranlaßte, eine auf den13. Juli 1995 vordatierte, inhaltlich unzutreffende Einverständniserklärung zuunterzeichnen.Soweit die [X.] den Angeklagten wegen Untreue zum Nachteilder [X.]. -Kunden, die der Angeklagte als Folgeanleger herausgerechnethatte, verurteilt hat, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Für diese rechtliche Würdigung spricht, daß massive [X.]oble-me bezüglich der Rückzahlung der Gelder auftraten, was dem [X.] war, zumal dieser Umstand dazu geführt hatte, daß er selbst in einenfinanziellen Engpaß geriet. Auch waren ihm die in diesem [X.] der Geschäftsführer der [X.] bekannt, mit denen die finanzielle Lage verschleiert werden sollte.Angesichts dieser Umstände mußte er erst recht dafür Sorge tragen, daß allengeschützten Anlegern ihre Sicherheit nicht verloren ging. Entgegen der Ansichtder Revision fielen die von dem Angeklagten herausgerechneten Anlagebeträ-ge nicht deshalb aus dem Schutz der Sicherungsvereinbarung heraus, weil essich um sogenannte Anschlußanlagen und nicht mehr um die zum Zeitpunktdes Abschlusses der Sicherungsvereinbarung vorhandenen ursprünglichenAnlagebeträge handelte. Wie das [X.] dargelegt hat, sind die Gelderder einzelnen Anleger, die nach ihrem Zahlungseingang in monatlich gebilde-ten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammengefaßt und buchmäßig be-- 9 -handelt wurden, nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Im Falle einer [X.] erhielt der Anleger lediglich eine Umbuchungsbestätigung der[X.], eine Kapitalrückzahlung und anschließende Neueinzah-lung erfolgte nicht. Das [X.] geht zutreffend davon aus, daß eine einfa-che Umbuchung in den Unterlagen der [X.] nach Sinn [X.] der [X.] nicht genügen konnte, um einen Abzug der Gel-der von dem [X.] zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die ange-spannte finanzielle und wirtschaftliche Situation hätte der Angeklagte die [X.] zunächst vollständig abwickeln, d. h. den Anlegern die [X.]zur Verfügung stellen müssen. Diese hätten dann selbst entscheiden können,ob sie das vorhandene Kapital erneut zur Erfüllung der durch den Folgeauftraggegenüber der [X.] eingegangenen Verpflichtung einsetzenwollten oder nicht.Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Geht man [X.] Revision davon aus, daß die Folgeanleger den besonderen Schutz [X.] verloren hatten, so stand das auf dem Konto befindlicheGuthaben nach den vertraglichen Vereinbarungen der [X.][X.] 10 -nicht aber dem Angeklagten zu. Aus den oben bereits dargelegten [X.] dann jedenfalls auch insoweit eine Untreue zum Nachteil der [X.] vor.[X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 19/00

20.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 3 StR 19/00 (REWIS RS 2000, 1130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1130

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