Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IV ZR 198/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1458

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 198/10

Verkündet am:

14. November 2012

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der [X.] wird das Urteil des [X.], 9.
Zivilsenat, vom 27.
Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des [X.], Zivilkammer
24, vom 20.
November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die [X.] wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

und für den Fall, dass dieses nicht beige-trieben werden kann,
einer Ordnungshaft

oder einer [X.] von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000

höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmit-gliedern der [X.]) es zu unterlassen,

(1) beim Abschluss von Verträgen über Kapitallebensversi-cherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwen-den oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen ([X.] Bestimmungen im Fettdruck):
-
3
-

§
6
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(...)

(3)
Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist (vgl. §
176 [X.]). Er wird nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik
als Zeitwert Ihrer Ver-sicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vor-nehmen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der [X.] unter "Erläuterungen zur [X.] von beitragsfreien Versicherungssummen und [X.]" entnehmen. (...)

(4)
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei-len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche-rung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) kein [X.] zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruck-ten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser [X.] entnehmen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(5)
Anstelle einer Kündigung nach Absatz
1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Bei-tragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir (...) die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe [X.], die nach den anerkannten Regeln der Versi-cherungsmathematik errechnet wird.

(6)
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfü--
4
-

gung stehende Betrag mindert sich um einen [X.] (vgl. Absatz
3) (...). Sofern Sie nicht mit [X.] oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie [X.] jedoch mindestens einen bei [X.] vereinbarten Garantiebetrag. Die [X.] über die garantierten beitragsfreien Versi-cherungssummen ist in der [X.] abgedruckt. (...)

(7)
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
14) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (...) Nähere Informationen zur [X.] Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.

§
14
Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

(1)
Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so
genannten [X.] (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh-men) sind bereits pauschal bei der [X.] berücksichtigt und werden daher nicht geson-dert in Rechnung gestellt.

(2)
Für Ihren Vertrag ist das [X.] nach §
4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der [X.] herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versiche-

-
5
-

(3)

den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen ent-nehmen.

(2) beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherun-gen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden
oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der ge-nannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

§
6
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(3)
Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, ohne die auf Zusatzversicherun-gen entfallenden Beitragsteile. (...)
Der Rück-kaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Ver-sicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vor-nehmen (§
176 [X.] gilt entsprechend). In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter "[X.] zur Berechnung von beitragsfreien Renten und [X.]" entnehmen. (...)

(4)
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei-len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche-rung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
10) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Nähere Informati-onen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruck-ten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser [X.] entnehmen.
(...)
-
6
-

(6)

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

Anstelle einer Kündigung nach Absatz
1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Bei-tragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir (...) die versicherte Rente ganz
oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistung [X.], die nach den anerkannten Regeln der Versi-cherungsmathematik errechnet wird.

(7)
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (siehe Ab-satz
3) sowie um rückständige Beiträge und sons-tige Beträge, die Sie uns aus dem [X.] schulden. Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in
Rückstand sind, [X.] die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten [X.]. Die Übersicht über die garantierten [X.]
Renten ist in der [X.] abgedruckt. (...)

(8)
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von [X.] nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
10) keine beitragsfreie Rente vorhanden. (...)
Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer [X.] abgedruckten Tabelle und den [X.] zu dieser Tabelle entnehmen.
(...)

§
10
Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren?

(1)
Durch den Abschluß
von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten [X.] (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh-men) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulati--
7
-

on berücksichtigt und werden daher nicht geson-dert in Rechnung gestellt.

(2)
Für Ihren Vertrag ist das [X.] nach §
4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge
zur Tilgung eines Teils der [X.] herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versiche-rungsperiode bestimmt sind. (...)

(3)
(...) Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen ent-nehmen.

(3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln
zu beru-fen:

§
8
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(...)

(3)
Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist,
höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Leistung (...).

Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug in Höhe von 2% der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge. (...) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde lie-genden
Annahmen in Ihrem Falle
entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug we--
8
-

sentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der [X.] bzw. wird

im letzteren Falle

entsprechend herabgesetzt.

(4)
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei-len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche-rung ist wegen der Verrechnung von [X.] (vgl. §
13) und dem in Absatz
3 genannten Abzug kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(7)
Anstelle einer Kündigung nach Absatz
1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Bei-tragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall vermindern wir das Deckungskapital um ei-nen Abzug (vgl. Absatz
3) sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden.

(10)
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von [X.] (vgl. §
13) und dem in Absatz
7 ge-nannten Abzug keine beitragsfreie Rente vorhan-den.

§
13
Wie verrechnen wir die Abschlußkosten?

(1)
Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so
genannten [X.] (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh-men) sind bereits pauschal bei der [X.] berücksichtigt und werden daher nicht geson-dert in Rechnung gestellt.

(2)
Den größten Teil der Abschlusskosten tilgen Sie in den ersten Jahren mit Ihren Beitragszahlungen. -
9
-

Der so zu tilgende Betrag beträgt 4% der von Ihnen während der Laufzeit des [X.] ohne die auf die [X.] entfallenden Beitrags-teile. (...) Wir
verrechnen diesen Betrag in gleich bleibenden Raten mit Ihren Beitragszahlungen, und zwar, je nach vereinbarter Laufzeit ihres [X.], bei Laufzeiten von

-
2 -
15 Jahren: im 1. Versicherungsjahr

-
16 -
30 Jahren: in den ersten 2 Jahren

-
31 -
45 Jahren: in den ersten 3 Jahren

-
über 45 Jahren: in den ersten 4 Jahren.

Die [X.] wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.379,25

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
No-vember 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26% und die [X.] 74%, die Kosten der Be-rufungs-
und der Revisionsinstanz trägt die [X.] allein.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 [X.] geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die [X.] ist eine [X.] Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten 1
-
10
-

über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der [X.] un-ter ihrer früheren Firmierung "H.

Versicherungs-AG" jedenfalls im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten [X.] für die Kapitallebensversicherung ([X.]), All-gemeinen Versicherungsbedingungen für
die Rentenversicherung ([X.]) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [X.] ([X.]).

In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertra-ges in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des [X.], zum sogenannten [X.] und zur Abschlusskostenver-rechnung. Den Versicherungsscheinen für die Kapitallebensversicherung und die Rentenversicherung liegen Wertetabellen an, in
denen für jedes Versicherungsjahr der "Rückkaufswert" sowie die "Beitragsfreie Versi-cherungssumme" bzw. die "Beitragsfreie Rente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versicherungs-nehmer nach Vornahme des [X.]s wieder. Ferner liegen den Versicherungsscheinen "Erläuterungen zur Berechnung von beitrags-freien Versicherungssummen und [X.]" bzw. "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und [X.]" bei, auf die in §
6 Abs.
3 Satz
3, Abs.
4 Satz
4, Abs.
7 Satz
4, §
14 Abs.
3 Satz
2 [X.], §
6 Abs.
3 Satz
4, Abs.
4 Satz
4, Abs.
8 Satz
4, §
10 Abs.
3 Satz
2 [X.] verwiesen wird. Der Versicherungsschein für die fondsgebundene Rentenversicherung beinhaltet eine "Unverbindliche Modellrechnung", die für einzelne Versicherungsjahre den Rückkaufswert ausweist, der ebenfalls den endgültigen Auszahlungsbetrag nach Vor-nahme des [X.]s wiedergibt. Auf diese Modellrechnung wird in §
8 Abs.
4 Satz
3 [X.] verwiesen.
2
-
11
-

Der Kläger nimmt die [X.] auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versiche-rungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträ-ge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9.
Mai 2001 (IV
ZR 121/00 und IV
ZR 138/99) und 12.
Oktober 2005 (IV
ZR 162/03 und IV
ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts vom 15.
Februar 2006 (1
BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit
für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.
September 2007 ver-langte er von der [X.] wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten [X.] sowie die Erstattung der ihm
entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das [X.] hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klau-seln für Kapital-
und Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des [X.], das gegen Allgemeine Be-dingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiterverfolgt wird, für unbegründet erach-tet. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] weitere
Be-dingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam er-klärt und die [X.] zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der [X.] hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei [X.] ab 1.
Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestell-ten Anträge im Wesentlichen weiter.
3
4
-
12
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat Erfolg, diejenige der [X.] ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des [X.]s teilweise abzuändern.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die [X.] bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge nicht auf die vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam seien. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapi-tallebensversicherung die Berechnung des korrekten [X.] bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen noch die Wertetabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermitteln-den Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines [X.]s erge-benden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des [X.]s kein zuverlässiges Bild verschaffen. Die un-differenzierte Warnung vor
mit einer Vertragsbeendigung
oder
-umwand-lung verbundenen Nachteilen
vermittele ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultieren-den Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in [X.] Weise auf. Die entsprechenden Regelungen für die [X.] und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung in §
8 Abs.
3 Satz
5 [X.] verstoße fer-5
6
-
13
-

ner gegen §
309 Nr.
12a BGB, weil sie nicht erkennen lasse, dass die [X.] zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs [X.] habe.

Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1.
Januar 2008 sei die Berufung der [X.] dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wieder-holungsgefahr insoweit nicht vorliege. Das an
diesem Tag in Kraft getre-tene neue [X.] enthalte strikte Regelungen zum [X.] sowie zu den Abschluss-
und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der [X.] abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der [X.] im Wesentlichen stand.
Die Revision der [X.] hat nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorge-richtlichen Kosten Erfolg.

1. Die Klage ist i.S.
der §
8 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von [X.] und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. inso-weit Senatsurteil vom 25.
Juli 2012 -
IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
9 bis 12, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

7
8
9
-
14
-

2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] sowie §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.]

bezüglich derer der Kläger die Klage in der [X.] zurückgenommen hat und die daher nicht länger der
gerichtli-chen Überprüfung unterliegen

betreffenden Verurteilung hat das [X.] die [X.] im Ergebnis zu Recht gemäß §
1 [X.] verur-teilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.

Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und in-wieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der sogenannten "Zillme-rung" in §
14 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.], §
10 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.] und §
13 Abs.
2 Satz
1 bis 3 [X.] sind bereits wegen unange-messener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
1 Satz
1 BGB materiell unwirksam (unter 3). Ihre Un-wirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klausel-werke (unter 4). Die Regelungen zur Ermittlung von [X.] und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum [X.] sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB (unter 5). Weitere Klauseln verstoßen gegen §
309 Nr.
5b und 12a BGB (unter 6). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederho-lungsgefahr liegt vor (unter 7).

3. Die Kostenverrechnungsklauseln der §
14 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.], §
10 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.] und §
13 Abs.
2 Satz
1 bis 3 [X.] sind gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versiche-10
11
12
-
15
-

rers mit Urteil vom 25.
Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begrün-det. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
15 bis 33; ferner Senatsurteil vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 202/10, Rn.
12 bis 14). Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB (Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn.
16). Art.
4 Abs.
2 EG[X.] steht einer umfas-senden gerichtlichen Überprüfung der Klauseln auf ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn.
17).

Die
gemäß §
14 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.]
in Form der Zillmerung erfolgende Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismä-ßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten
gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB (Senatsurteil aaO Rn.
18 bis 30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versi-cherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig [X.]. Die Kapitallebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbil-dung (vgl. Senatsurteile vom 9.
Mai 2001

IV
ZR 121/00, [X.], 354, 362; IV
ZR 138/99, [X.], 373, 378; vom 12.
Oktober 2005

IV
ZR 162/03, [X.], 297, 322; [X.] NJW 2006, 1783 Rn.
65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten [X.] je nach [X.] unverhältnismäßig belastet oder vereitelt.

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskosten-verrechnung in §
10 Abs.
2 Satz
1, 2 [X.]. Soweit die [X.] 13
14
-
16
-

hiergegen einwendet, §
176 [X.] a.F. gelte nur für Kapital-
und nicht für Rentenversicherungen, ist dies schon deshalb ohne Erfolg, weil sie selbst in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen in §
6 Abs.
3 Satz
3 und Abs.
7 Satz
1 [X.] die Geltung von §
176 [X.] a.F. auch für Rentenversicherungen vorgesehen hat. Diese von der [X.] übernommene Abrechnungsverpflichtung kann nicht durch [X.] Bestimmungen zur Abschlusskostenverrechnung unterlaufen werden. Die §§
174, 176 [X.] a.F. finden vielmehr im Falle vertraglicher [X.] auch auf Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 24.
Oktober 2007
IV
ZR 209/03, [X.], 244 Rn.
7
f.; vom 25.
Juli 2012 [X.], 1149 Rn.
32; vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 202/10 Rn.
14).

Ebenso verhält es sich bezüglich §
13 Abs.
2 Satz
1 bis 3 [X.]. Unabhängig von dem Fehlen der für die Auslegung nicht maßgebli-chen Bezeichnung als "Zillmerverfahren" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel, die gebotene Transparenz unterstellt, dass er einen bestimmten Anteil der Abschlusskosten mittels Verrech-nung mit den Versicherungsprämien der [X.] tilgen soll. Die [X.] teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass 4% der zu zahlenden Beiträge als Abschlusskosten in den ersten Jahren "mit Ihren [X.]" getilgt werden.
Je nach vorgesehener Vertragslaufzeit weist die [X.] den Versicherungsnehmer in §
13 Abs.
2 Satz
3 [X.] auf die Verrechnung der Abschlusskosten im ersten bis vierten [X.] hin. In dem nicht streitbefangenen Absatz
4 Satz
1 wird der Versicherungsnehmer in mit den [X.] und [X.] vergleich-barer
Weise auf die wirtschaftlichen Folgen dieser Verrechnung [X.]. Die Warnungen des
§
8 Abs.
4 Satz
1
und
2, Abs.
10 Satz
1 und
2 [X.] und der Verweis auf die dem Versicherungsschein anlie-15
-
17
-

gende unverbindliche Modellrechnung in §
8 Abs.
4 Satz
3 [X.] entsprechen denen der [X.] und [X.].

Unerheblich ist, dass es in den [X.] an einer ausdrückli-chen Abrede zur Anwendung der §§
174, 176 [X.] a.F. fehlt. Auch bei einer fondsgebundenen Rentensversicherung geht es dem Versiche-rungsnehmer neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeen-digung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuha-ben (vgl. Senatsurteil vom 26.
September 2007

IV
ZR 321/05, [X.], 1547 Rn.
13
f., 16 zur Berechnung des [X.] bei der fondsgebundenen Lebensversicherung). Die Grundgedanken der §§
174, 176 [X.] a.F. finden hier daher ebenfalls Anwendung. Hieran ändert es im Ergebnis nichts, dass die [X.] in §
13 Abs.
2 Satz
3 [X.] die Auswirkungen der Zillmerung zu mindern versucht, indem sie die Dauer der Verrechnung an die vorgesehene Vertragslaufzeit koppelt. Es bleibt jedenfalls dabei, dass die Abschlusskosten,
je nach Vertragslauf-zeit,
mit den gesamten Beiträgen des ersten bis vierten [X.] verrechnet werden (2 -
15 Jahre: im 1. Versicherungsjahr, 16 -
30 Jahre:
in den ersten 2 Jahren, 31 -
45 Jahre: in den ersten 3 Jahren, über 45 Jahre: in den ersten 4 Jahren).

4. [X.] erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25.
Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
34 bis 39, 41
f.). [X.] von der Unwirksamkeit werden
16
17
-
18
-

für die Kapitallebensversicherung §
6 Abs.
4 Satz
1, 2, 4, Abs. 6 Satz 2, 3, Abs.
7 Satz
1, 2, 4, §
14 Abs.
1 Satz
2, Abs.
3 Satz
2 [X.]

für die Rentenversicherung §
6 Abs.
4 Satz
1, 2, 4, Abs.
7 Satz
2, 3, Abs.
8 Satz
1, 2, 4, §
10 Abs.
1 Satz 2, Abs. 3 Satz
2 [X.] sowie

für die fondsgebundene Rentenversicherung §
8 Abs.
4 Satz
1, 2, Abs.
10 Satz
1, 2, §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.].

§
6 Abs.
4 Satz
1, Abs.
7 Satz
1 [X.], §
6 Abs.
4 Satz
1, Abs.
8 Satz
1 [X.], §
8 Abs.
4 Satz
1, Abs.
10 Satz
1 [X.] sind zugleich wegen Irreführung gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB un-wirksam. Auch wenn die [X.] in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen

anders als in denjenigen im Verfahren IV
ZR 201/10

nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbun-den sei, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent. Die

teilweise auf Null

reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Diese findet unabhängig davon statt, ob eine Kündigung des Vertrages erfolgt oder nicht. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts solange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsur-teile vom 25.
Juli 2012

IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
39, 42; vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 202/10 Rn.
16).
18
-
19
-

5. §
6 Abs.
3
Satz
2, 3, Abs.
5 Satz
2, Abs.
6 Satz
1 (soweit streit-befangen) [X.], §
6 Abs.
3 Satz
3, 4, Abs.
6 Satz
6, Abs.
7 Satz
1 [X.] sowie §
8 Abs.
3 Satz
3, Abs.
7 Satz
2 [X.] (soweit streitbefangen) verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB.

a) Die [X.] differenziert in diesen Klauseln unzulässig nicht zwischem
dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu [X.] Zeitwert im Sinne der §§
174 Abs.
2, 176 Abs.
3 [X.] a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen [X.] im Sinne der §§
174 Abs.
4, 176 Abs.
4 [X.] a.F. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsur-teil vom 25.
Juli 2012 ([X.], [X.], 1149 Rn.
43 bis 52, 56) verwiesen.
Das Verhältnis von Rückkaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie [X.] ist wegen §
178 Abs.
2 [X.] a.F. einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung in [X.] nicht zugänglich.

Besonders deutlich kommt die
fehlende Differenzierung
in §
6 Abs.
3 Satz
3 [X.] zum Ausdruck, der sowohl die Berechnung des Rückkaufswertes als Zeitwert der Versicherung als auch den hierbei vor-zunehmenden
Abzug der entsprechenden Anwendung des §
176 [X.] a.F. unterstellt. Eine vergleichbare Regelung enthalten §
6 Abs.
6 Satz
6, Abs.
7 Satz
1 [X.] für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versi-cherung. Ähnlich verhält es sich in §
6 Abs.
3 Satz
2, Abs.
5 Satz
2, Abs.
6 Satz
1 [X.]. Die [X.] nehmen dagegen zwar keinen Bezug auf die gesetzlichen Regelungen der §§
174, 176 [X.] a.F. Dies 19
20
21
-
20
-

vermag an der Unwirksamkeit der maßgeblichen Bestimmung des §
8 Abs.
3 Satz
3 [X.] aber nichts zu ändern. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer stellt sich der [X.] aufgrund der bestimmt wirkenden Formulierung "vermindert um einen Abzug" als unzutreffend notwendiger Bestandteil der Berechnung
des [X.] dar.

Weiter ist §
8 Abs.
7 Satz
2 [X.] (soweit streitbefangen) in-transparent, weil er keine Regelung enthält, wie sich die prämienfreien Rentenleistungen bestimmen. Zwar soll das Deckungskapital Ausgangs-punkt der Berechnung sein. Es findet sich aber keine nähere Bestim-mung dieses Begriffs. Ebenso bleibt im Hinblick auf den Verweis auf Ab-satz
3 unklar, ob das Deckungskapital mit dem Wert der Fondsanteile gleichzusetzen sein soll.

b) Die von der [X.] verwendeten Wertetabellen zu den [X.] und [X.] sind nicht geeignet, das Transparenzdefizit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszugleichen. In den
Tabellen
wird in den
Rubriken
"Rückkaufswert" und "Beitragsfreie [X.]" bzw. "Beitragsfreie Rente" nur der bereits um den [X.] geminderte Auszahlungsbetrag angegeben. Zwar stellt die [X.] im jeweils letzten Absatz der "Erläuterungen zur Berechnung von beitrags-freien Versicherungssummen und [X.]"
und der [X.] Hinweise für die Rentenversicherung, die sich auf einer [X.] Seite des Versicherungsscheins
hinter den [X.], klar, dass in den Tabellen für die beitragsfreien Versicherungssum-men und die Rückkaufswerte die Abzüge bereits berücksichtigt sind. Dieser Hinweis befindet sich aber an einer Stelle, an der der durch-schnittliche Versicherungsnehmer nicht mit ihm rechnen muss, zudem im Abschnitt "Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital". Über wirt-22
23
-
21
-

schaftliche Folgen einer Klausel muss der Versicherungsnehmer bei [X.] an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die jeweilige Regelung an-gesprochen ist (Senatsurteil vom 9.
Mai 2001

IV
ZR 121/00, [X.], 354, 364). Das ist hier nicht der Fall. Weder in den entsprechenden Be-dingungen der [X.] und [X.] noch im Zusammenhang mit den Wertetabellen wird den
Versicherungsnehmern
hinreichend verdeutlicht, dass der Rückkaufswert,
die beitragsfreie Versicherungssumme oder die beitragsfreie Rente bereits um einen [X.] vermindert wurde. Ein solcher Hinweis hätte, wenn die [X.] nicht schon in den Tabellen gesonderte Spalten für Rückkaufswert, [X.] und [X.] verwendet, in unmittelbarem textlichem Zusammenhang mit der [X.] erfolgen müssen.

Die sich auf Seite 6 der Versicherungsscheine zur Kapitallebens-
und zur Rentenversicherung befindenden Übersichten zur [X.] vermögen die Intransparenz der [X.] und [X.] sowie die [X.] gleichfalls nicht zu beheben. Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit ein durchschnittlicher Versicherungsneh-mer überhaupt in der Lage ist, die dort verwendeten Begriffe "[X.] 1" und "Bezugssumme 2" sowie die erläuterten Rechenschritte nachzuvollziehen. Jedenfalls müsste der Versicherungsnehmer, um den Rückkaufswert bzw. die prämienfreien Versicherungsleistungen zu er-rechnen und die zillmerungsbedingten wirtschaftlichen Einbußen zu er-kennen, den von ihm selbst zu errechnenden Abzug entsprechend der Beispielsrechnung in einem weiteren Rechenschritt zunächst zu den Be-trägen in der Wertetabelle addieren. Dies ist zum einen deshalb unzuläs-sig, weil der Versicherungsnehmer die Nachteile, über die die [X.] Aufklärung zu leisten hat, selbst erst durch eine Auswertung der ihm zur 24
-
22
-

Verfügung gestellten Daten ermitteln muss (vgl. Senatsurteile vom 9.
Mai 2001

IV
ZR 121/00, [X.], 354, 363; IV
ZR 138/99, [X.], 373, 379). Zum anderen bleibt dem Versicherungsnehmer aufgrund der in den Wertetabellen für die ersten Vertragsjahre mit "---" ausgewiese-nen Nullwerte verborgen, in wie vielen Vertragsjahren die vorzeitigen Versicherungsleistungen sich aufgrund der Zillmerung auf Null belaufen und ab welchem Zeitpunkt zwar eine Vermögensbildung einsetzt, aber wegen des [X.]s keine Auszahlung erfolgt.

Die in der fondsgebundenen Rentenversicherung verwendete "Un-verbindliche Modellrechnung" ist zum Ausgleich der Intransparenz der [X.] ebenfalls nicht geeignet. Sie ist bereits unvollständig, weil sie lediglich den Rückkaufswert, nicht dagegen die prämienfreien Ren-tenleistungen abbildet. Hinzu kommt, dass
sie
keine Differenzierung zwi-schen Rückkaufswert, [X.] und Auszahlungsbetrag vornimmt. Die Frage, ob die Anzahl der angegebenen Werte ausreicht

die [X.] hat für die ersten fünf und die letzten sechs der insgesamt
31 Ver-tragsjahre jährliche Werte errechnet, für den Zwischenzeitraum nur für jedes dritte Vertragsjahr

kann deshalb dahinstehen.

c) Daneben werden §
6 Abs.
3 Satz
2, 3, Abs.
5 Satz
2, Abs.
6 Satz
1 (soweit streitbefangen) [X.], §
6 Abs.
3 Satz
3, 4, Abs.
6 Satz
6, Abs.
7 Satz
1 [X.] sowie §
8 Abs.
3 Satz
3, Abs.
7 Satz
2 (soweit streitbefangen) [X.] von der Unwirksamkeit der Zill-merabrede erfasst, ohne die sie isoliert nicht bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25.
Juli 2012 (IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
53
f., 56) verwiesen.
25
26
-
23
-

6. §
6 Abs.
3 Satz
3, Abs.
6 Satz
1 (soweit streitbefangen)
[X.] sowie §
6 Abs.
3 Satz
4, Abs.
7 Satz
1 [X.] sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen §
309 Nr.
5b BGB, da der erforderli-che Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der [X.] sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. ha-be vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. Senatsurteil vom 25.
Juli 2012 aaO Rn.
64). Die von der [X.] vorgesehene Möglichkeit des [X.] im vorletzten Absatz der "Erläuterungen zur Berechnung von [X.] Versicherungssummen (bzw. Renten) und [X.]" (jeweils Seite 5 des Versicherungsscheins) vermag diesen Verstoß nicht auszugleichen. Auf der Grundlage des Transparenzgebots des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB müssen die wesentlichen Bestimmungen des Vertra-ges zumindest in den Grundzügen an der Stelle Erwähnung finden, an der der Versicherungsnehmer mit einer entsprechenden Information rechnet, hinsichtlich des Rechts zum Gegenbeweis also im Zusammen-hang mit der Regelung zum [X.]. Daran fehlt es. Der pauschale Verweis in §
6 Abs.
3 Satz
3, Abs.
6 Satz
1 [X.] und §
6 Abs.
3 Satz
4, Abs.
7 Satz
1 [X.] auf ergänzende Erläuterungen dazu, "in welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten", genügt hierfür nicht, zumal der Versicherungsnehmer ohnehin nicht erkennen kann, dass er dort
auch Hinweise
auf ihm zustehende Rechte finden kann.

Lediglich §
8 Abs.
3 Satz
5
[X.] räumt bei der Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer den Nachweis ein, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der [X.] wesentlich niedriger zu beziffern ist. Auch diese Bestimmung ist [X.] unwirksam, weil sie gegen §
309 Nr.
12a BGB verstößt. Dem 27
28
-
24
-

Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von §
8 Abs.
3 Satz
3 einerseits sowie Satz
5 andererseits fälschlich der Eindruck ver-mittelt, er
sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des [X.]s (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25.
Juli 2012

IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
65).

7. Die für einen Unterlassungsanspruch aus §
1 [X.] erforderli-che Wiederholungsgefahr
besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resul-tiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. [X.], Urteile vom 10.
De-zember 1991

XI
ZR 119/91, [X.], 1108, 1109; vom 12.
Juli 2000

XII
ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18.
April 2002

III
ZR 199/01, [X.], 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom
13.
Mai 1987

I
ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252). Diese sind hier nicht erfüllt. Die [X.] verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die an-gebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. [X.], Urteile vom 12.
Juli 2000 aaO; vom 18.
April 2002 aaO).

8. Bezüglich der Pflicht der [X.], dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28.
September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96

hat die Revision der [X.] insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich Zahlung von 1.379,25

s-gericht einen Anspruch des [X.] aus §
5 [X.], §
12 Abs.
1 Satz
2 29
30
-
25
-

UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu [X.] (vgl. Senatsurteil vom 25.
Juli 2012 -
IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
74
f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein Anspruch auf 1.379,25

gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500

ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 47.500

Auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich [X.] Aus-lagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.379,25

II[X.] Die Revision des [X.] hat
Erfolg. Sein Unterlassungsan-spruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefangenen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1.
Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des [X.] vom 25.
Juli 2012 (IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
79 bis 81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Auf die
31
-
26
-

unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der [X.] zur inhaltli-chen Überarbeitung der [X.] und zur nicht beabsichtigten weiteren Ver-wendung auch nur "kerngleicher" [X.] kommt es angesichts der von der [X.] unverändert in Abrede gestellten weiteren Transparenzdefizite nicht an.

[X.] [X.]

Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2009 -
324 O 1136/07 -

O[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 198/10

14.11.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IV ZR 198/10 (REWIS RS 2012, 1458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1458

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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