Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. 2 StR 90/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10246

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616B2STR90.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 90/16
vom
9. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juni
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2015 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem [X.] vom 30.
November 2012 un-terblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche ge-richtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfü-gigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Be-denken, als die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe unter Einbezie-hung der im Strafbefehl des [X.] am 30.
November 2012 ver-hängten [X.] unterblieben ist.
Das [X.] hat nach §§
55 Abs.
1 Satz
1, 53 Abs.
2 Satz
2 StGB unter anderem deshalb davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Geldstra-fen aus der Vorverurteilung zu bilden, weil dies
für den Angeklagten hier zu
einem längeren Freiheitsentzug und damit zu einem höheren Strafübel führen würde.
Mit dieser Begründung durfte das [X.] im Rahmen der Gesamt-strafenbildung nicht von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafen absehen.
Der Angeklagte ist nach den Feststellungen arbeits-
und vermögenslos. Zuletzt leistete er Sozialstunden ab, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheits-
. Zwei Geldstrafen von 40 bzw. 140 Tagessätzen sind entsprechend vollständig voll-streckt; die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15

i-lung vom 30.
November 2012 sowie eine weitere Geldstrafe sind hingegen erst teilweise vollstreckt.
Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht über die [X.] Mittel verfügt, um die Gesamtgeldstrafe aus der Verurteilung vom 30.
November 2012 zu zahlen. Da auch nicht ersichtlich ist, dass es ihm mög-lich ist, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach §
43 StGB weiterhin, insbesondere im Rahmen der Haft, durch freie Arbeit abzuwenden, muss davon ausgegangen werden, dass er die noch verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe ver-2
3
4
5
6
-
4
-
büßen muss und daher -
entgegen der Auffassung der Strafkammer -
durch das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann.
Der Senat macht von der im Revisionsverfahren -
auch im
Falle einer un-terlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2010
-
1
StR 196/10)
-
eröffneten Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Ge-brauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren [X.] bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Zeng

7

Meta

2 StR 90/16

09.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. 2 StR 90/16 (REWIS RS 2016, 10246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10246

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