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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 147/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2008 wird [X.]. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbe-gründet. 1 [X.] [X.] von [X.] [X.] Schäfer
Meta
18.06.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. 3 StR 147/09 (REWIS RS 2009, 3012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3012
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