Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. II ZR 173/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7945

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 173/10

vom

5.
April 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 32a, b aF
[X.]er eines GmbH-Geschäftsanteils kann Adressat der Eigenkapitaler-satzregeln sein.

[X.], Beschluss vom 5. April 2011 -
II ZR 173/10 -
OLG [X.] in [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
5.
April 2011 durch [X.]
[X.] und [X.]
[X.], Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

einstimmig beschlossen:

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.], die Revision durch Beschluss gemäß §
552a ZPO zurück-zuweisen.

Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.
Das Berufungsgericht sieht eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits allein in der Frage, ob auch ein Nießbraucher Adressat der Eigen-kapitalersatzregeln sein kann.

Diese Frage bedarf keiner Klärung durch ein Urteil des [X.]. Abgesehen davon, dass davon auslaufendes Recht betroffen ist, besteht ein Klärungsbedarf in der Regel nur dann, wenn eine Rechtsfrage entweder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum noch nicht ange-sprochen ist oder wenn über sie ein Meinungsstreit besteht. Diese Vorausset-zungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr herrscht im Schrifttum Einigkeit darüber, 1
2
3
-
3
-
dass auf einen Nießbraucher §§
32a, [X.] aF und die sog. [X.] zum Eigenkapitalersatz jedenfalls unter bestimmten Vorausset-zungen entsprechend anwendbar sind.

Ein Meinungsstreit besteht lediglich insoweit, als teilweise die [X.] mit dem [X.]er dann angenommen wird, wenn sich der Nießbrauch auf den gesamten Geschäftsanteil oder jedenfalls auf sei-nen gesamten Ertrag erstreckt (so [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
32a Rn.
74; [X.]/[X.], [X.], §§
32a, b Rn.
152), oder erst dann, wenn der Nießbraucher über den [X.]er aufgrund der Abmachungen im Einzelfall Einfluss auf die [X.] ausüben kann -
vornehmlich bei langjähriger Berechtigung und vergleichbar mit einem Treu-handverhältnis ([X.], ZIP
1986, 855, 857; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.], [X.], 18.
Aufl., §
32a Rn.
21; [X.] in [X.], [X.], 8.
Aufl., §
32a, b Rn.
126; [X.]/K.
Schmidt, [X.], 10.
Aufl., §§
32a, b Rn.
152; [X.][X.], [X.], 16.
Aufl., §
32a Rn.
52; [X.] in
Ebenroth/[X.]/[X.], HGB, 2.
Aufl., §
172a Rn.
72; Johlke/[X.] in von [X.]/[X.], Handbuch des [X.], 2.
Aufl., Rn.
5.33; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
32a, §
32b aF Rn.
199;
Meyer, [X.] an GmbH-Geschäftsanteilen und an Aktien, 2002, S.
283). Die herrschende Meinung orientiert sich dabei an der Senatsrechtspre-chung zum Pfandgläubiger und zum stillen [X.]er. Diese stellt der [X.] im Rahmen des Eigenkapitalersatzrechts einem [X.]er gleich, wenn ihnen neben ihrer Beteiligung am Gewinn der [X.] in atypischer Weise weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der [X.] eingeräumt sind, insbesondere wenn sie wie ein [X.]er die Geschicke der [X.] mitzubestimmen berechtigt sind ([X.], Urteil vom 13.
Juli 1992 -
II
ZR
251/91, [X.]Z
119, 191, 195
f. zum 4
-
4
-
Pfandgläubiger; Urteil vom 7.
November 1988 -
II
ZR
46/88, [X.]Z
106, 7, 10 zum stillen [X.]er). Lediglich [X.] vertritt einen engeren Stand-punkt. Danach ist der Nießbraucher nur dann einem [X.]er gleichzu-stellen, wenn der [X.]er, der den Nießbrauch bestellt, den Anteil für Rechnung des Nießbrauchers hält oder der Kredit wirtschaftlich gesehen aus dem Vermögen des Bestellers aufgebracht wird ([X.] in [X.][X.], [X.], 6.
Aufl., §
32a aF Rn.
181
f.).

Auch die Frage, welcher dieser Meinungen der Vorzug zu geben ist, [X.] keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO. Denn im vorliegenden Fall ist die Klägerin nach allen drei Meinungen ei-nem [X.]er gleichzustellen. [X.] der Klägerin umfasst die gesamten Beteiligungen ihrer Kinder an der [X.]. Der Klägerin ist auch eine Position eingeräumt worden, die ihr entscheidenden Einfluss auf die Ge-schicke der [X.] verschafft. Sie kann aufgrund der ihr eingeräumten Stimmrechtsvollmachten, die durch das Recht zum Widerruf der Schenkungen abgesichert sind, auf die Geschicke der [X.] wie ein [X.]er Ein-fluss nehmen. Sie hat darüber hinaus bei wichtigen Entscheidungen, selbst wenn sie von den Vollmachten keinen Gebrauch macht, ein Weisungsrecht. Ohne eine Weisung müssen sich die Kinder insoweit der Stimme enthalten. Weiter hat sie die gleichen Informationsrechte wie ein [X.]er. Auch nach der abweichenden Meinung von [X.] gilt nichts anderes. Denn die Kinder halten die Beteiligungen für Rechnung der Klägerin, da das [X.] auf Lebenszeit eingeräumt ist und alle Vorteile aus der Gesell-schafterstellung der Klägerin zustehen.

2.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

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6
-
5
-
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Bindung des Darlehens der Klä-gerin nach §
32a Abs.
1, 3 Satz
1 [X.] aF, §
172a Satz
1 HGB aF ange-nommen.

Die Klägerin ist aufgrund ihres Nießbrauchs insoweit -
wie dargelegt
-
ei-nem [X.]er gleichzustellen.

Die Klägerin hat der S.

GmbH
&
Co. [X.] ein Darlehen gewährt.

Ob sich die [X.] zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer Krise i.S. des §
32a Abs.
1 [X.] aF befand, kann offen bleiben. Denn [X.] ist sie später [X.] geworden und damit in eine Krise geraten. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei anhand des Verhaltens der Hausbank festgestellt. Die Bank war nur dann zu einer weiteren Kreditgewäh-rung bereit, wenn die Klägerin ihr Darlehen stehen lassen würde. Daraus durfte das Berufungsgericht den Schluss ziehen, dass die [X.], hätte die Klä-gerin ihr Darlehen abgezogen, zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten hätte.

Ob die Klägerin aufgrund der Regelungen im [X.]svertrag oder aufgrund späterer Vereinbarungen gehindert war, das Darlehen bei Eintritt der Krise abzuziehen, ist unerheblich. Entweder war das Darlehen schon deshalb nach den [X.] gebunden, weil es von vornherein auf eine Krisenfinanzierung angelegt war (vgl. [X.], Urteil vom
9.
Oktober 1986 -
II
ZR
58/86, WM
1986, 1554, 1555; Urteil vom 21.
März 1988 -
II
ZR
238/87, [X.]Z
104, 33, 38; Urteil vom 9.
März 1992 -
II
ZR
168/91, ZIP
1992, 616, 617; Urteil vom 28.
Juni 1999 -
II
ZR
272/98, [X.]Z
142, 116, 120; [X.] in
[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
32a Rn.
63; [X.] in
7
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9
10
11
-
6
-
Ebenroth/[X.]/[X.], HGB, 2.
Aufl., §
172a Rn.
50), oder die Kläge-rin konnte es kündigen, hat es aber in der Krise "stehengelassen", was [X.] zu einer Bindung nach den [X.] führt (st. Rspr.,
s. et-wa [X.], Urteil vom 14.
Dezember 1992 -
II
ZR
298/91, [X.]Z
121, 31, 35).

[X.]
[X.]
Drescher
[X.]
Sunder

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2009 -
8 O 229/08 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.08.2010 -
4 U 68/09 -

Meta

II ZR 173/10

05.04.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. II ZR 173/10 (REWIS RS 2011, 7945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7945

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

VIII R 29/18

VIII R 30/18

Zitiert

II ZR 173/10

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