Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. XII ZB 277/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8528

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717BXII[X.]277.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 277/16
Verkündet am:

5. Juli 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 3; Römisches [X.]-Übk vom 14. September 1961 Art. 4;
EG[X.] Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1; [X.] §§ 1592 Nr. 2, 1597, 1601
Die in [X.] vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung
der
[X.]chaft ist der Anerkennung
nach [X.] Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.

[X.], Beschluss vom 5. Juli 2017 -
XII [X.] 277/16 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5.
Juli 2017
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, [X.]
Klinkhammer, Dr.
Botur
und Guhling
und die Richterin Dr.
[X.]
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 9.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 4.
Mai 2016 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss des [X.] vom 27.
August 2014 ausge-sprochene Unterhaltsverpflichtung nur bis einschließlich 31.
De-zember 2015 dauert.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem [X.] auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht gegen den Antragsgegner aus nach §
7 [X.] übergegangenem Recht Kindesunterhalt
geltend.
Der Antragsteller erbrachte
für das im Januar 2004 geborene Kind
[X.]
Un-terhaltsvorschussleistungen. Der Antragsgegner lebte früher mit der Mutter des 1
2
-
3
-
Kindes auf [X.] ([X.]), wo das Kind geboren wurde. Auf Veranlassung der Mutter und des Antragsgegners wurde der Antragsgegner in die [X.] Geburtsurkunde und in
das [X.] Familienbuch als Vater eingetragen. Die Mutter und der Antragsgegner heirateten im Januar 2007. In der Anmeldung zur Eheschließung wie auch in der [X.] Geburtsurkunde ist [X.] als Kind des Antragsgegners verzeichnet. Die Ehe wurde im Januar 2012 geschieden. Die elterliche Sorge
für [X.] wurde allein der Mutter übertragen.
Der Antragsteller macht für die [X.] ab November 2013 den gesetzlichen Mindestunterhalt
abzüglich des (vollen) Kindergelds geltend. Hinsichtlich der [X.] ab Januar 2016 haben die Beteiligten vor dem [X.] wegen des Auslaufens der Unterhaltsvorschussleistungen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner wendet ein, nicht der Vater des Kindes zu sein.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Abweisung des [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.]s besteht ein Verwandt-schaftsverhältnis im Sinne von §§
1601
ff. [X.]. Der Antragsgegner sei der Va-ter des Kindes.

3
4
5
6
-
4
-
Für die Frage der Abstammung als so
genannte Vorfrage sei
im vorlie-genden Unterhaltsverfahren [X.] Recht maßgeblich. Im Unterhaltsverfah-ren finde nach Art.
3 Abs.
1 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten an-zuwendende Recht ([X.] Unterhaltsprotokoll, [X.]) das Recht des Staates Anwendung, in dem die berechtigte Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-be. Das unterhaltsberechtigte Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Die Vorfrage der Abstammung folge nach zutreffender Auffassung dem Unterhaltsstatut als Hauptfrage.
Für einen Unterhaltsanspruch müssten die Voraussetzungen einer recht-lichen [X.]chaft vorliegen, die gegeben seien. Denn der Antragsgegner
habe die [X.]chaft gemäß §
1592 Nr.
2 [X.] anerkannt.
Er
habe
die Anerkennung seiner
[X.]chaft gegenüber den [X.]n Behörden erklärt. Gemäß Art.
120 Nr.
1 des [X.] Zivilgesetzbuchs werde die nichteheliche Ab-stammung unter anderem bestimmt durch Anerkennung
vor der mit der [X.] betrauten Amtsperson, in einem Testament oder in einer anderen öffentlichen Urkunde. Gemäß Art.
124 des [X.]n Zivilgesetz-buchs setze die Wirksamkeit der
in Bezug auf einen Minderjährigen abgegebe-nen Anerkennung
die ausdrückliche Zustimmung von dessen gesetzlichem [X.] oder die richterliche Genehmigung nach [X.]örung der Staatsanwaltschaft
und des gesetzlich benannten Elternteils voraus. Sowohl in der [X.]n Ge-burtsurkunde vom 10.
Februar
2004 als auch im [X.]n Familienbuch sei der Antragsgegner auf seine und der Kindesmutter Veranlassung als Vater ein-getragen worden. Die Anmeldung
zur Geburt sei von der Kindesmutter und dem Antragsgegner unterzeichnet worden. Damit habe der Antragsgegner seine Va-terschaft entsprechend den [X.]n Rechtsvorschriften anerkannt.
Diese Anerkennung
entfalte auch im [X.] Rechtskreis Wirkung. Nach Art.
4 des Römischen [X.] über die Erweiterung der
7
8
9
-
5
-
Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können,
vom 14.
September 1961 (im Folgenden: [X.]-Übereinkommen vom 14.
September 1961) könne jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats in jedem beliebigen Vertragsstaat die Anerkennungserklärung in der Form öffent-lich beurkunden lassen,
die das Ortsrecht vorschreibt.
Ungeachtet dessen sei jedenfalls gemäß §
1598 Abs.
2 [X.] von einer
wirksamen Anerkennung
auszugehen. Aus einem Auszug aus dem [X.] ergebe sich, dass der Antragsgegner seit dem 13.
Januar 2011 und damit mehr als fünf Jahre als Vater des Kindes eingetragen sei. Durch die Vorschrift entstehe durch Heilung rückwirkend eine vollwertige Vater-schaft. Gegen eine Anwendung von §
1598 Abs.
2 [X.] spreche auch nicht, dass die Erstellung der [X.] Geburtsurkunde allein auf Veranlassung der Mutter und ohne Kenntnis des Antragsgegners erfolgt sei. Das folge aus dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn und Zweck, für Rechtsklarheit zu sorgen.
Die Kenntniserlangung des Antragsgegners sei für die Fristberechnung nicht maßgeblich.
Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Der Anspruch sei wirksam auf das antragstellende [X.]. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung des [X.] seien gegeben.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung
im Ergebnis stand. Der Antragsgeg-ner ist rechtlicher Vater des Kindes und als solcher
für den Anspruch auf Kin-desunterhalt
nach §
1601 [X.] passivlegitimiert. Der Anspruch ist nach §
7 [X.] kraft Gesetzes auf den Antragsteller
übergegangen.
a) Der Antragsgegner ist Schuldner des Anspruchs auf Kindesunterhalt
nach §
1601 [X.]
(iVm Art.
3 [X.]). Für die Verwandtschaft im Sinne von 10
11
12
13
-
6
-
§
1601 [X.] ist auf die rechtliche Verwandtschaft gemäß
§§
1589
ff. [X.]
ab-zustellen. Ein Fall der vom Senat für Ausnahmekonstellationen zugelassenen inzidenten Feststellung der leiblichen [X.]chaft (vgl. Senatsurteile
[X.]Z 191, 259 =
[X.], 200 und [X.]Z
176, 327 =
FamRZ 2008, 1424)
liegt er-sichtlich nicht vor.
aa) Ob die sich beim Verwandtenunterhalt stellende Vorfrage der [X.] [X.] Unterhaltsprotokolls
vom 23.
Novem-ber 2007 ([X.]) selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist, ist zwar um-stritten (vgl. zum Streitstand [X.]/[X.] [X.] [2016] [X.] zum [X.] Rn.
12
ff.; [X.], 342, 349
ff.). Insbesondere ist es streitig, ob die zum Unterhaltsanspruch
des nichtehelichen Kindes nach früherer Rechtslage ergangene
Rechtsprechung des [X.]
(Senatsbe-schluss [X.]Z 90, 129 =
FamRZ 1984, 576, 579 und Senatsurteil vom 27.
Juni 1984

IVb
ZR
2/83

FamRZ 1984, 1001, 1002
mwN; grundlegend [X.]Z 60, 247 =
FamRZ
1973, 257, 258
f.),
nach der die [X.]chaft durch Anerkennung nach [X.] Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für die Unterhaltspflicht des [X.] maßgeblich ist, auch unter Geltung des [X.] Unterhaltsprotokolls fortzuführen ist (vgl. [X.]/[X.] [X.]
[2016] [X.] zum [X.] Rn.
29
ff. mwN; [X.] [X.], 1501).
Diese
Fragen können
im vorliegenden Fall indessen offenbleiben. Denn auch bei selbständiger Anknüpfung der Vorfrage ist auf die Abstammung nach Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] [X.]
Recht anzuwenden, weil das unter-haltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass das [X.] wandelbar ist. Es ist im Gegensatz zum [X.] nach Art.
19 Abs.
1 Satz
3 EG[X.] nicht auf einen festen [X.]punkt bezogen, sondern stellt auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt
des Kindes ab.
Überdies dürfte aber schon 14
15
-
7
-
gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
2
EG[X.]

seit der Geburt des Kindes

[X.] Recht anwendbar sein,
weil der Antragsgegner offensichtlich [X.] Staats-angehöriger
war und ist.
Das Problem konkurrierender [X.]chaften
aufgrund mehrerer in [X.] kommender nationaler
Rechte (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
August 2016

XII
[X.]
110/16

FamRZ 2016, 1847) stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dass eine andere Rechtsordnung, insbesondere das neben dem [X.] Recht noch in Betracht kommende [X.] Recht,
zur gesetzlichen [X.]chaft ei-nes anderen Mannes als des Antragsgegners führen könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich
(zur [X.] wohlerworbener Rechte vgl. [X.]/[X.] [X.] [2014] Art.
19 EG[X.] Rn.
14; MünchKomm[X.]/[X.]
6.
Aufl. Art.
19 EG[X.] Rn.
26).
bb) Der Antragsgegner
ist gemäß
§
1592 Nr.
2 [X.] durch Anerkennung der [X.]chaft rechtlicher Vater des Kindes geworden. Die vor dem
zuständi-gen [X.]n Standesamt abgegebenen Erklärungen der Mutter und des [X.]s ersetzen die nach dem anwendbaren [X.] Recht erforderli-che
Form der
Erklärungen (Anerkennung und Zustimmung) gemäß §§
1595
ff. [X.].
(1) Nach den
vom [X.]
getroffenen Feststellungen
wurde die Anmeldung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt von der Mutter und dem Antragsgegner unterzeichnet. Danach hat der Antragsgegner die [X.]chaft entsprechend den [X.]n Rechtsvorschriften (Art.
120, 124 des [X.]n Zivilgesetzbuchs

Codigo civil; vgl. auch [X.] y
Riba in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Streit um die Abstammung S.
293, 301
f.) anerkannt.
Dem entspricht die Eintragung des Antragsgegners als Vater des Kindes in der [X.]n Geburtsurkunde und im Familienbuch
(vgl. auch Se-16
17
18
-
8
-
natsbeschluss vom 20.
Juli 2016

XII
[X.]
489/15

FamRZ 2016, 1747). Aus dem angefochtenen
Beschluss
ergibt sich zudem die nach §
1595 Abs.
1 [X.] erforderliche Zustimmung der Mutter. Die Rechtsbeschwerde hat bezüglich der Ermittlung des ausländischen Rechts keine Verfahrensrüge erhoben (vgl. Se-natsbeschluss vom 24.
Mai 2017

XII
[X.]
337/15

juris Rn.
13
ff.).
(2) Die in [X.] erklärte Anerkennung
ist auch [X.].
Dass die in §
1597 [X.] für im Inland beurkundete Anerkennungen
vorgesehene Form nicht erfüllt ist, steht der Formwirksamkeit nicht
entgegen. Nach Art.
4
des [X.] vom 14.
September
1961 ([X.]l.
1965 II S.
19; zur materiellrechtlichen
Bedeutung s.
[X.]/[X.] [X.]
[2014] [X.] zu Art.
19 EG[X.]
Rn.
5; MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. [X.]
I zu Art.
19 EG[X.]
Rn.
2) hat die nach Ortsrecht von
der zuständigen Behörde beur-kundete
Anerkennungserklärung die gleichen Wirkungen, wie wenn sie vor der zuständigen
Behörde des Heimatstaats des Erklärenden abgegeben worden wäre. [X.] und [X.]
sind Vertragsstaaten des Übereinkommens (vgl. [X.]l.
1987
II, S.
448). Der Austritt der Bundesrepublik [X.] aus der [X.] ([X.]) mit Wirkung zum 30.
Juni 2015 lässt für sich genommen die Fortgeltung der abgeschlossenen Überein-kommen unberührt (vgl. [X.]/Pintens FamRZ 2015, 1537, 1545).
Die Maßgeblichkeit der Ortsform folgt damit übereinstimmend auch aus Art.
11
Abs.
1 EG[X.]
([X.]Z 64, 129 =
NJW 1975, 1069).
Das
Oberlandesge-richt ist im Ergebnis ferner zutreffend davon ausgegangen, dass
die Beurkun-dung durch das zuständige [X.] Standesamt der nach [X.] Recht vorgeschriebenen Beurkundung
gleichwertig (äquivalent) ist, was durch die Regelung
des [X.]
vom 14.
September 1961
bekräftigt
wird (vgl. [X.]/[X.] v.
Mohrenfels [X.] [2013] Art.
11 EG[X.]
Rn.
131; MünchKomm[X.]/[X.] 7.
Aufl. Art.
11 EG[X.]
Rn.
86
ff.).
19
20
-
9
-
Auch die Zustimmung der Mutter
(vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
11 EG[X.] Rn.
22 mwN), hinsichtlich deren das [X.]-Übereinkom-men vom 14.
September 1961 keine gesonderte Regelung enthält, ist aufgrund des nach Art.
11 Abs.
1 EG[X.]
alternativ anwendbaren [X.]n Rechts [X.] erklärt worden. Die gegenüber dem zuständigen [X.]n Standesamt abgegebene Zustimmungserklärung ist mithin in [X.]
ebenfalls formgültig.
(3) Selbst wenn die Anerkennung
der [X.]chaft nach [X.]m Recht und zu einem [X.]punkt erklärt worden sein sollte, zu dem [X.] Recht noch keine Anwendung fand, hinderte
dies ihre Wirksamkeit nicht. Denn auch in diesem Fall ersetzt die nach [X.]m Recht erklärte Anerkennung die nach [X.] Recht erforderliche Form. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Wirkung auch nicht mit einem in der Hauptfrage (hier der Abstammung) erfolgten Statutenwechsel. Dass das Gesetz in Art.
11 Abs.
1 EG[X.] die Ortsform neben der Geschäftsform zulässt, belegt, dass zur Frage der Form ein anderes Statut anwendbar sein kann als hinsichtlich der Hauptfrage. Da die Anerkennung
mithin auch nach [X.] Recht wirksam
erklärt worden ist, kommt es auf die vom [X.] weiter [X.] Frage einer Heilung gemäß §
1598 Abs.
2 [X.] nicht mehr an.
b) Die vom [X.] festgestellten weiteren Voraussetzungen des von ihm zugesprochenen Anspruchs auf den Mindestunterhalt
nach §
1612
a Abs.
1 [X.] sind von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Zurückweisung der Rechtsbe-schwerde erfolgt allerdings mit der

vom [X.] im Tenor des Be-schwerdebeschlusses
versehentlich nicht wiedergegebenen

klarstellenden Maßgabe, dass die titulierte Unterhaltsverpflichtung nach den übereinstimmen-21
22
23
-
10
-
den teilweisen Erledigungserklärungen der Beteiligten nur bis einschließlich 31.
Dezember 2015 dauert.

Dose

Klinkhammer

Botur

Guhling

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
106 [X.]/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2016 -
II-9 UF 196/14 -

Meta

XII ZB 277/16

05.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. XII ZB 277/16 (REWIS RS 2017, 8528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8528

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XII ZB 277/16

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