Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. VI ZA 14/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10804

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[X.]:[X.]:BGH:2016:310516BVIZA14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 14/16
vom
31. Mai 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterinnen von
Pentz und Dr.
Oehler

beschlossen:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das
Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren
bewilligt und Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet.

Der Kläger hat keine Raten und keine Beträge aus dem Vermögen zu leisten.

Gründe:
Dem Kläger war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er kann die Kosten der Prozessführung
nach seinen persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen nicht
aufbringen. Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint
nicht mutwil-lig.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten könne nicht vorge-worfen werden, die Mutter des Klägers nach dem Blasensprung in der Nacht vom 8./9.
Februar 2005
nicht noch einmal über die [X.] aufgeklärt zu haben,
könnte durchgreifenden zulassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
1
-
3
-

Der Senat hat die Beurteilung des Berufungsgerichts im ersten Beru-fungsurteil in dieser Sache, wonach die Ärzte der Beklagten die Mutter des [X.] trotz der bereits am 27. Januar 2005 erfolgten Aufklärung über die Mög-lichkeit der [X.] am 8. Februar 2005 nochmals über diese Be-handlungsalternative
hätten
unterrichten müssen, beanstandet, weil sie von den getroffenen Feststellungen nicht getragen
wurde
(Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 -
VI [X.], [X.], 579
Rn. 5).
Der Senat
hat
in diesem Urteil entschieden, dass eine nochmalige Aufklärung der Schwangeren über die Mög-lichkeit der [X.] nur dann geboten ist,
wenn sich nachträglich -
sei es aufgrund einer Veränderung der Situation, sei es aufgrund neuer Erkennt-nisse -
Umstände ergeben, die zu einer entscheidenden Veränderung der [X.] der mit den verschiedenen Entbindungsmethoden verbundenen Ri-siken und Vorteile führen und die unterschiedlichen Entbindungsmethoden des-halb in neuem Licht erscheinen lassen. In einem solchen Fall hat der Arzt die Schwangere zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit über das veränderte [X.] -
bei-spielsweise über nachträglich eingetretene oder erkannte Risiken der von ihr gewählten Entbindungsmethode -
zu informieren und ihr eine erneute Abwä-gung der für und gegen die jeweilige Behandlungsalternativen sprechenden Gründe zu ermöglichen
(Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 -
VI [X.], [X.], 579
Rn. 8).
Der Senat hatte das angefochtene Urteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu diesen Voraussetzungen
getroffen hatte. Es hatte insbesondere nicht festgestellt, dass die mit einer [X.] Entbindung verbundenen Risiken für den Kläger aufgrund nachträglich eingetretener Umstände oder Erkenntnisse höher einzuschätzen waren als am 27. Januar 2005
(vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 -
VI [X.], [X.], 579
Rn. 10).
2
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4
-

Die Beurteilung des Berufungsgerichts im nunmehr angefochtenen Urteil, die Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob eine Sectio oder eine vaginale Entbindung durchgeführt werden solle, habe sich nachträglich nicht entscheidend verändert, an den Gefahren des vaginalen [X.] habe sich durch den Blasensprung nichts wesentlich geändert, könnte auf einer unzureichenden Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr.
S.

in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2015
beruhen.
Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2010 -
6 O 107/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2016 -
7 [X.] (15) -

3

Meta

VI ZA 14/16

31.05.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. VI ZA 14/16 (REWIS RS 2016, 10804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10804

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