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PDF anzeigen[X.] vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2010 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte des [X.] in fünf Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheit-lich [X.], schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme des [X.]s, die Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwischen diesen beiden Betrugstaten besteht nicht nur, wie bereits der Gene-ralbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ein unmittel-barer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Darüber hinaus täuschte der 2 - 3 - Angeklagte die beiden geschädigten Kapitalanleger durch wahrheitswidrige [X.] bei einem gemeinsamen Treffen in der Wohnung eines der Geschä-digten; im [X.] daran unterschrieben beide jeweils die vom Angeklagten entworfene Vereinbarung einer Kapitalanlage "in Zusammenarbeit mit der [X.]([X.])" ([X.]). Damit liegt ein Fall gleichartiger Tat-einheit vor, den der Senat bei der gebotenen Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog) im Tenor zum Ausdruck gebracht hat. Die Änderung des [X.] führt zum Wegfall der für die Tat II. 2. b der Urteilsgründe zum Nachteil des Geschädigten [X.]verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Änderung des [X.] ändert den Gesamtschuldgehalt der Tat jedoch nicht; in Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3 [X.] Cierniak [X.] Mutzbauer
Meta
12.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 4 StR 80/11 (REWIS RS 2011, 7716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7716
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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