Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. III ZR 318/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10469

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 318/14

vom

28. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Mai 2015
durch den Vize-präsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
12. Zivilsenat
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vom 14. August 2014 -
12
U 2539/13
-
zu gewähren, wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird die Entscheidung gemäß §
544 Abs.
7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be-rufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit diese auf Verurteilung der [X.] zur
Zahlung von 18.564

[X.] einer [X.] im November 2010) nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerich-tet war,
zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsge-richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Streitwert: 288.564

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Gründe

I.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft [X.] Rechts, hatte mit dem beklagten Hersteller von Pharmazeutika vereinbart, ein Heparinpräparat in [X.] und [X.] zu vermarkten. Sie macht Ansprüche wegen der von ihr behaupteten Durchführung einer [X.] im November 2010
weil sie sich zur Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der [X.] veran-lasst gesehen habe, da diese die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung der Präparate in [X.] und [X.] nicht beigebracht habe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss [X.] eingelegt. Sie beabsichtigt, ihre Klage vollumfänglich weiterzuverfol-gen. Ferner hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren.

II.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interes-sen zuwider laufen würde, wie es gemäß §
116 Satz 1 Nr.
2 ZPO Vorausset-zung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person ist.

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III.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg hin-sichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von [X.] einer [X.] im November 2010. Das Rechtsmittel führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich n-begründet.

1.
a) Die auf die Forderung wegen der [X.] gerichtete Klage hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil der Vortrag der Klägerin hierzu im Widerspruch zu dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 20.
Dezember 2010 stehe. Dieses enthalte keine Rechnung für eine Veranstal-tung im November 2010, sondern ein Angebot für die Durchführung einer sol-chen im Dezember
2010. Der Vortrag der Klägerin, die Fassung des [X.] beruhe auf einem Diktatfehler, vermöge die inhaltlichen Widersprüche nicht zu erklären.

b) Mit Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen Art.
103 Abs.
1 GG verstoßen, indem es davon
abgesehen habe, den Zeugen Dr.
Kohnen zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, zwischen den [X.] sei drei Wochen vor der [X.] im November 2010 eine Vereinbarung über deren
Durchführung
getroffen worden, wobei die Konditio-nen inhaltlich denen im Schreiben vom 20. Dezember 2010 entsprochen hätten. Das Berufungsgericht hat die Zeugenvernehmung zu Unrecht unter Hinweis auf den Wortlaut dieses Schreibens abgelehnt. Das Berufungsgericht hat mit sei-3
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nen Erwägungen hierzu eine gegen Art.
103 Abs.
1 GG verstoßende vorweg-genommene Beweiswürdigung angestellt. Der Sachvortrag der Klägerin war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in sich widersprüchlich, so dass dem
Beweisangebot hätte nachgekommen werden müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung nur in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die gesetz-lichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B.
[X.]surteil vom 11. April 2013 -
III
ZR 80/12, juris Rn.
41 [X.]. [X.]). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit [X.] für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind ([X.] aaO mwN). Die Ab-lehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist danach nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann ([X.] aaO mwN). Sind hingegen dem Gericht die zur Begründung der geltend
gemachten Rechtsfolgen notwendigen Tatsachen vorgetragen worden, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem
Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten ([X.] aaO mwN).

Diese Anforderungen erfüllt der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Klägerin. Sie hat eine konkrete Vereinbarung der Parteien über die Durchfüh-rung der [X.] im November 2010 vorgetragen. Die behaup-tete Übereinkunft
ist zudem nach Inhalt und Zeitpunkt präzisiert worden. Hie-6
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raus lässt sich ohne weiteres ein Entgeltanspruch aus §
611 Abs.
1 BGB oder, wenn man die geschuldete Leistung als erfolgsbezogen ansieht, aus §
631 Abs.
1 BGB herleiten. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens wird nicht durch den vom Berufungsgericht aufgezeigten Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens vom 20. Dezember 2010 in Frage gestellt, wonach die Marketing-leistungen erst angeboten wurden und nicht eine Rechnung über bereits er-brachte Leistungen erstellt wurde. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 30. September 2013 noch in erster Instanz vorgetragen, die Fassung des Schreibens beruhe auf einem Diktatirrtum des mittlerweile verstorbenen Zeugen [X.]. Dieses Vorbringen, dessen Richtigkeit bei der Prüfung der Schlüssigkeit zu unterstellen ist, erklärt den Widerspruch. Danach
bleibt der Vortrag schlüs-sig, so dass der angebotene Beweis zu erheben ist. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 30. Sep-tember 2013 sei nicht überzeugend und räume den inhaltlichen Widerspruch des Schreibens vom 20. Dezember 2010 zu dem Klägervortrag nicht aus, stellt damit eine (vorweggenommene)
Sachverhaltswürdigung dar, die erst nach [X.] des zu der
in Rede stehenden Behauptung
angebotenen Beweises
zu-lässig ist.

Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist allerdings auch zulässig, wenn das tatsächliche Vorbringen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber willkür-lich "aufs Geratewohl", gleichsam "ins Blaue hinein"
aufgestellt ist (st. Rspr. z.B. [X.] aaO Rn.
42 mwN). Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhal-tung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher [X.] vorliegen ([X.] aaO mwN). Dies kann hier jedoch nicht ange-nommen werden.

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Das Berufungsgericht ist ferner nicht der unter Beweis gestellten Be-hauptung der Klägerin nachgegangen, die [X.] im [X.] habe tatsächlich stattgefunden. Gegebenenfalls sind Feststellungen auch hierzu nachzuholen.

2.

e-steht kein Revisionszulassungsgrund (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Der [X.] sieht insoweit gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO von einer Begrün-dung ab.

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
4 [X.] 3994/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
12 U 2539/13 -

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Meta

III ZR 318/14

28.05.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. III ZR 318/14 (REWIS RS 2015, 10469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10469

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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