Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2012, Az. 3 StR 119/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4961

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Bandendiebstahls: Mittäterschaft eines nicht an der unmittelbaren Tatausführung Beteiligten


Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2011, soweit es den Angeklagten P.     betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückgewiesen.

[X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl in elf Fällen sowie wegen Hehlerei in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf eines weiteren Falles der Hehlerei hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf die Sachrüge. Sie ist der Ansicht, das [X.] habe den Angeklagten jeweils rechtsfehlerhaft lediglich der Anstiftung zum Diebstahl (und der Hehlerei) und nicht des täterschaftlichen Diebstahls bzw. des schweren [X.]andendiebstahls für schuldig befunden. Weiter beanstandet sie den Teilfreispruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

2

I. Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. a) Im Mai 2008 äußerte der Angeklagte im [X.]eisein des Mitangeklagten [X.], er "bräuchte günstig Radlader", "erstmal" jedoch nur einen. Zugleich benannte er ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem [X.]" stehe, man "sollte" sich einmal ansehen, ob man "das so mitnehmen kann". Damit wollte der Angeklagte seine Zuhörer auffordern, diese Maschine für ihn zu entwenden, was [X.] auch so verstand. In der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2008 begab sich [X.]zusammen mit dem weiteren Mitangeklagten [X.]auf das vom Angeklagten bezeichnete Anwesen. Den dort vorgefundenen Hoflader verbrachten beide zum Hof des Angeklagten, der ihnen hierfür 1.500 € bezahlte [Fall [X.] 1) der Urteilsgründe].

4

b) Um sich eine laufende Einnahmequelle zur [X.]estreitung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen, entschlossen sich [X.]und [X.]nunmehr, auch künftig Land- oder [X.]aumaschinen zu stehlen, um diese gegen [X.]ezahlung dem Angeklagten zu überlassen. In einem Teil der Fälle nahmen sie hierzu selbst Ausschau nach lohnenden Objekten und vergewisserten sich vor der Tat der Abnahmebereitschaft des Angeklagten. In anderen Fällen trat der Angeklagte an sie heran und bekundete sein Interesse an einer bestimmten von ihm ausfindig gemachten Maschine. Wie der Angeklagte wusste, machten [X.]und [X.] die Tatausführung jeweils von seiner Erklärung abhängig, ihnen die benannte Maschine gegen Entgelt abzunehmen; hätte er an dieser kein Interesse gehabt, so "hätten [X.]und [X.]sie nicht entwendet". Die gestohlenen Maschinen verbrachten sie jeweils in die Scheune des Angeklagten. Diese war so präpariert, dass die Maschinen hineingefahren und hinter Strohballen versteckt werden konnten. Hierfür bezahlte ihnen der Angeklagte je Maschine einen "vereinbarten Festpreis" von 1.500 €, in einem Falle 2.000 €. Unter Ausnutzung seiner Kontakte als Viehkaufmann und Vertreter für Landwirtschaftsbedarf verkaufte der Angeklagte die Maschinen sodann - bis auf einen Fall - auf eigene Rechnung gewinnbringend weiter. Auf diese Weise entwendeten [X.]und [X.]zur Weitergabe an den Angeklagten in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2008 von einem [X.]etriebshof einen Kompaktbagger und einen Anhänger sowie zwischen dem 26. und dem 29. September 2008 aus einem Umspannwerk einen Kleinbagger und einen Kompaktradlader [Fälle [X.]) und 3) der Urteilsgründe].

5

c) Von [X.]eingeweiht, wollte sich nun auch der Mitangeklagte [X.]an entsprechenden Diebstählen beteiligen, um sich dadurch eine laufende Einnahmequelle zur [X.]estreitung seines Lebensunterhalts zu eröffnen. Er kam mit [X.]und [X.]überein, man wolle künftig gemeinsam nach den Vorgaben des Angeklagten Land- und [X.]aumaschinen entwenden, um sie diesem jeweils gegen Zahlung der vereinbarten 1.500 € zu überlassen. In der Folge dessen kam es in der [X.] vom 28. Dezember 2008 bis zum 26. September 2009 zu weiteren acht in der oben beschriebenen Weise abgewickelten [X.] [Fälle [X.]) bis 11) der Urteilsgründe].

6

2. Aus eigenem Antrieb entwendeten die Mitangeklagten [X.]und [X.]am 21. Mai 2009 vom Gelände eines Kfz-Händlers zwei Quads. Eines dieser Quads bot [X.]dem Angeklagten später zum Kauf an. Dieser sah nach einer Probefahrt aber von einem Ankauf ab. Das Quad verblieb in der Folge auf dem Hofgelände des Angeklagten [Fall [X.]) der Urteilsgründe].

7

3. a) Im Fall [X.]) der Urteilsgründe (oben 2.) hat das [X.] den Angeklagten freigesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte das Quad, wie nach § 259 Abs. 1 StG[X.] erforderlich, angekauft oder sonst sich verschafft hat, um sich zu bereichern. Die vom Mitangeklagten [X.]bestätigte Einlassung des Angeklagten, [X.]habe ihm Anfang Oktober 2009 eines der Quads zum Kauf angeboten, nach einer Testfahrt habe er hiervon aber mangels Interesses Abstand genommen, sei nicht zu widerlegen.

8

b) Zu den weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten (oben 1.) hat das [X.] ausgeführt:

9

Der Angeklagte sei in keinem der Fälle Mittäter (§ 25 Abs. 2 StG[X.]) der von den Mitangeklagten begangenen [X.] gewesen, sondern habe lediglich zur [X.]egehung dieser Taten angestiftet (§ 26 StG[X.]). Durch den nachfolgenden Ankauf der Maschinen habe sich der Angeklagte jeweils - tatmehrheitlich zur Anstiftung zum Diebstahl - der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StG[X.]) schuldig gemacht, wobei hinsichtlich der in einer Nacht entwendeten Maschinen von einer Tat auszugehen sei. Was die Fälle [X.]) und 3) sowie [X.]) bis 11) der Urteilsgründe betreffe, habe zwischen dem Angeklagten und den Mitangeklagten auch keine [X.]andenabrede im Sinne von § 244a Abs. 1 Alt. 2, § 260 Abs. 1 Nr. 2 StG[X.] bestanden.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Der Freispruch im Falle [X.]) der Urteilsgründe hat keinen [X.]estand.

Es begegnet zwar keinen durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken, dass das [X.] einen Ankauf oder sonst ein Sichverschaffen des Quad durch den Angeklagten nicht für erweislich gehalten und diesen deshalb nicht wegen Hehlerei (§ 259 StG[X.]) verurteilt hat. Jedoch hat die [X.] dadurch, dass sie den Verbleib des Fahrzeugs auf dem Gelände des Angeklagten nicht auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und deshalb die Gründe hierfür nicht aufgeklärt hat, gegen die ihr obliegende allgemeine Kognitionspflicht verstoßen (§ 264 Abs. 2 StPO). So liegt es nicht fern, dass dem Mitangeklagten [X.] eigene sichere Möglichkeiten zum Abstellen des Fahrzeugs bis zu dessen anderweitiger Verwertung gefehlt haben, so dass dem Angeklagten eine [X.]egünstigung (§ 257 Abs. 1 StG[X.]) oder eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 [X.]uchst. a), Abs. 2 Nr. 2 StG[X.]) zur Last fallen könnte.

2. Ebenso hält die Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe nicht Mittäter gewesen, sondern habe die Mitangeklagten jeweils lediglich zum Diebstahl angestiftet, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) [X.]ei [X.]eteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen [X.]eteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen [X.] erscheint (Fischer, StG[X.], 59. Aufl., § 25 Rn. 12 mwN). Ob danach Mittäterschaft oder nur Teilnahme an fremder Tat anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des [X.]etreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, [X.]eschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, [X.], 194 mwN). Sofern sich die Handlung des sich [X.]eteiligenden nach seiner Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellt, braucht sie auch nicht zwingend das Kerngeschehen zu betreffen; ausreichen kann etwa auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder [X.]eitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt ([X.]GH aaO; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 [X.], [X.], 253, 254; [X.]eschluss vom 2. Juli 2008 - 1 [X.], [X.], 25). Dementsprechend steht es der Annahme von Mittäterschaft auch nicht entgegen, dass der [X.]eteiligte am [X.] nicht anwesend ist und sich zur unmittelbaren Tatausführung Dritter bedient (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 [X.], [X.]GHSt 33, 50).

b) Die nach diesen Maßstäben für eine Mittäterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände hat das [X.] nicht vollständig bedacht. Es stützt sich im Wesentlichen nur auf den Umstand, dass der Angeklagte die Aufträge für die Diebstähle erteilte, ohne auf das "eigentliche Wie und [X.]" Einfluss gehabt zu haben; auch sei sein Interesse an der [X.]egehung der Tat nicht über das eines Anstifters hinausgegangen. Für ein zur Mittäterschaft führendes eigenes unmittelbares Interesse des Angeklagten am [X.] könnte aber sprechen, dass ihm daran gelegen war, den Gewahrsam über bestimmte, konkret ausgewählte Maschinen zu erlangen, die ihm nach seinen Möglichkeiten für eine Verfügung zu eigenen Zwecken geeignet erschienen. Ebenso hätte das [X.] bei der Prüfung, inwieweit der Angeklagte Anteil an der Tatherrschaft hatte, nicht außer [X.]etracht lassen dürfen, dass die Ausführung der Diebstähle jeweils absprachegemäß von seiner Entscheidung und von seiner Zusage abhing, die Maschine zu übernehmen und dafür die vereinbarte pauschale Entlohnung zu bezahlen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er, soweit notwendig, ein Fahrzeug für den Abtransport der [X.]eute zur Verfügung stellte und jeweils - zu seinen eigenen Gunsten - deren endgültige Sicherung in seiner eigens dafür "präparierten" Scheune ermöglichte. Erteilt ein [X.]eteiligter Mitbeteiligten den Auftrag, eine bestimmte Sache zu entwenden, um sie sodann an ihn zu übergeben, damit er sie verkaufen bzw. für sich verwenden kann, kann dies gerade auf ein erhebliches eigenes Tatinteresse und einen Anteil an der Tatherrschaft hinweisen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Januar 2005 - 3 [X.], [X.], 567).

3. Durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken begegnet schließlich auch die Annahme des [X.]s, zwischen dem Angeklagten und den Mitangeklagten habe keine [X.]andenabrede im Sinne von § 244a Abs. 1 Alt. 2, § 260 Abs. 1 Nr. 2 StG[X.] bestanden, denn die [X.] hat sich mit wesentlichen für eine solche Abrede sprechenden [X.]eweisanzeichen nicht auseinandergesetzt.

a) Zutreffend geht das [X.] zunächst davon aus, dass der [X.]egriff der [X.]ande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraussetzt, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 22. März 2001 - [X.], [X.]GHSt 46, 321). Eine solche [X.]andenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann ([X.]GH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 [X.], [X.]GHSt 50, 160; [X.]eschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, [X.]GHSt 47, 214).

b) Danach hätte die [X.] bei der Prüfung, ob der Angeklagte in eine [X.]andenabrede eingebunden war, auch berücksichtigen müssen, dass die Mitangeklagten in der Folge zwischen Juni 2008 und September 2009 insgesamt zehn gleichartige Diebstähle begingen, an denen sich der Angeklagte stets auf dieselbe Weise beteiligte. Ein weiterer deutlicher Hinweis auf den Willen des Angeklagten, sich für eine gewisse Dauer an solchen Taten zu beteiligen, ergibt sich bereits aus seiner Äußerung vor der ersten Tat, er "bräuchte günstig Radlader", "erstmal" jedoch nur einen. Hinzu kommt, dass er schon für die zweite Tat seine Scheune in einer für die Aufnahme und das Verbergen entsprechenden [X.] geeigneten Weise "präpariert" und mit den Mitangeklagten vorab einen Festpreis pro Maschine vereinbart hatte. Die nicht näher erläuterte Aussage des Mitangeklagten [X.], der Angeklagte habe sich immer nur "von Fall zu Fall" für Maschinen interessiert, stünde der Annahme einer [X.]andenabrede nicht ohne weiteres entgegen, denn an einer solchen [X.]eteiligte können konkrete Tatentschlüsse auch von sich bietenden günstigen Gelegenheiten abhängig machen.

c) Sollte sich auch das neue Tatgericht in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe von einer Mittäterschaft des Angeklagten nicht überzeugen können (oben 2.), weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das strafschärfende besondere persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 2 StG[X.]) des Handelns als Mitglied einer [X.]ande keine mittäterschaftliche [X.]eteiligung an der [X.]andentat voraussetzt. Mitglied einer [X.]ande kann auch eine Person sein, der nach dem Inhalt der Abrede zwischen den [X.]eteiligten bei den in Aussicht genommenen Taten lediglich eine Rolle zufallen soll, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme als [X.]eihilfe (§ 27 StG[X.]) darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs begeht [X.]eihilfe zur bandenmäßig begangenen Tat, wer bei deren Ausführung der getroffenen Abrede entsprechend nicht gänzlich untergeordnete, aber gleichwohl nur als Gehilfentätigkeit anzusehende Aufgaben übernimmt, denn auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit ist - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, [X.]GHSt 47, 214; vom 19. April 2006 - 4 [X.], [X.], 33; vom 25. Juni 2008 - 5 [X.], [X.], 570, 571). Nichts anderes kann gelten, wenn sich der [X.]eitrag des an der [X.]andenabrede [X.]eteiligten als Anstiftung zu den konkreten Taten darstellen soll ([X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Juni 2007 - 3 [X.], [X.], 307, 308; vgl. auch [X.] StV 2003, 78, 80), denn mit [X.]lick auf das im Vergleich zur [X.]eihilfe regelmäßig sogar höhere Gewicht der Anstiftung wird durch eine solche Zusage erst recht ein deutlich erhöhtes Gefahrenpotential geschaffen.

III. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

[X.]     

Schäfer     

     Mayer

Gericke     

Ri'in [X.]GH Dr. Spaniol befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 119/12

05.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 5. September 2011, Az: 15 KLs 20/10

§ 25 StGB, §§ 25ff StGB, § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 244a Abs 1 Alt 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2012, Az. 3 StR 119/12 (REWIS RS 2012, 4961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4961

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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