Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZR 10/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2160

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 10/10

vom

18. Oktober
2012

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 166 Abs. 2, § 168 Abs. 1 und 3
Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungs-halber [X.] Forderungen des Schuldners schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen.
[X.], Beschluss vom 18. Oktober 2012 -
IX ZR 10/10 -

LG [X.]

OLG [X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, [X.], Grupp und die
Richterin
Möhring

am 18. Oktober
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 15.
Dezember 2009 wird auf Kosten des [X.].

Der Wert des [X.] wird auf 71.842,47

t-gesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) besteht nicht. Die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob der Insolvenz-verwalter aufgrund seiner gesetzlichen Ermächtigung zur Verwertung siche-rungshalber [X.] Forderungen (§
166 Abs. 2 [X.]) Dritten eine Einzie-hungsermächtigung erteilen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Sein Gesetzesverständnis ist auch eindeutig.

1
-

3

-

Das Gesetz selbst bringt im Wortlaut des §
166 Abs.
2 [X.] klar zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter Forderungen, die der Schuldner zur Si-cherung eines Anspruchs abgetreten hat, auch in anderer Weise verwerten kann als sie selbst einzuziehen. Nach §
168 Abs.
1 [X.] darf der [X.] unter den dort bezeichneten Voraussetzungen sicherungshalber abgetre-tene Forderungen unter anderem verkaufen (ebenso [X.]/[X.] in MünchKomm-[X.], 2.
Aufl., §
166 Rn.
47 [X.]; [X.], [X.] 13.
Aufl., §
166 Rn. 13; HK-[X.]/Landfermann, 6.
Aufl., § 166 Rn. 32 Fn.
60; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2008, §
166 Rn.
23). Denn unter diese Vorschrift fallen nicht nur körperliche Gegenstände (vgl. §
90 BGB), sondern im Einklang mit dem allgemeinen juristischen Gegenstandsbegriff auch Forderungen, nämlich alle Sachen und Rechte, zu deren Verwertung der Insolvenzverwalter nach §
166 [X.] berechtigt ist. Die Vorschrift des §
168 Abs.
1 [X.] lässt demnach keinen Zweifel daran, dass die [X.] des [X.] nach § 166 Abs.
2 [X.] deutlich weiter
geht als eine rechtsgeschäftliche Einziehungsermächtigung, die nach ihrem Zweck einen Forderungsverkauf
oder eine Übertragung der
Ermächtigung üblicherweise zwar ausschließt, die aber auch rechtsgeschäftlich über die üblichen Grenzen hinaus erweitert wer-den kann (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 1981 -
VIII
ZR 269/80, [X.]Z 82, 283, 288
ff unter III.
1. und 2.; vom 12.
Februar 1998 -
I
ZR 5/96, NJW 1998, 3205, 3206 unter II.
1. c) [X.]). Zudem lässt §
168 Abs. 3 Satz
1 [X.] erkennen, dass eine andere Verwertungsmöglichkeit als der Selbsteinzug, zu welcher der Insolvenzverwalter ermächtigt ist, nicht allein in der Überlassung des [X.] an den absonderungsberechtigten Gläubiger besteht. Die Vorschrift des §
168 Abs.
3 Satz
2 [X.] zeigt ferner,
dass für die Auswahl unter mehreren Verwertungsmöglichkeiten der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung von Belang sein kann. Muss eine sicherungsabgetretene Forderung -
wie hier
-
im Prozess gegen den Drittschuldner durchgesetzt werden, kann der Insolvenzverwalter 2
-

4

-
sowohl an einem Forderungsverkauf als auch an der Erteilung einer rechtsge-schäftlichen Einziehungsermächtigung Interesse haben, um den
Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchführung des Rechtsstreits dem
Zessionar der [X.] oder dem
Drittermächtigten zu überbürden.

Der [X.] gibt so gesehen keinerlei Anhaltspunkt dafür, die [X.] des §
166 Abs.
2 [X.] könne so eng gezogen sein, dass der Insolvenzverwalter mit der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Einziehungsermächtigung an Dritte seine Rechtsmacht über-schreitet. Grund dafür, dass diese Frage im Schrifttum nicht behandelt wird, ist infolgedessen allein die Selbstverständlichkeit dieser Lösung. Irgendwelche ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit vermag auch die Beschwerde
nicht auf-zuzeigen.

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 -
9 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2009 -
12 [X.]/09 -

3

Meta

IX ZR 10/10

18.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZR 10/10 (REWIS RS 2012, 2160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2160

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