Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2022, Az. VIII ZR 157/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 9688

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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 352 Abs. 1 [X.] deklaratorisch festzustellen.

Gründe

1

1. Aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 in den Verfahren [X.] und [X.]/21 vorgelegten Auszug aus dem [X.]ischen Handelsamtsblatt vom 23. Februar 2022 und aus der von der Rechtspflegerin in dem Verfahren [X.]/21 eingeholten Auskunft aus dem Handelsamtsblatt ("Vorläufige Konkursanzeige S.         Sw.       AG in Liquidation") ergibt sich, dass die Beklagte durch (rechtskräftiges) Urteil des [X.] vom 27. Januar 2022 gemäß Art. 731b Abs. 1 Nr. 3 [X.] Obligationenrecht (nachfolgend: [X.]) aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden ist.

2

2. Ausgehend von diesem Sachverhalt geht der Senat nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung davon aus, dass das hiesige Verfahren infolge der vom Bezirksgericht [X.] nach Art. 731b Abs. 1 Nr. 3 [X.] angeordneten "Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs" gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 343 [X.] unterbrochen ist.

3

a) Für das allgemeine Konkursverfahren nach [X.] Recht hat der [X.] eine Anerkennungsfähigkeit (vgl. [X.], Urteile vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.]Z 122, 373, 375 [zu §§ 237, 238 KO]; vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1997 Rn. 53 [zum Nachlassverfahren]) sowie eine entsprechende Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren bereits grundsätzlich bejaht (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - [X.] 114/17, [X.], 423 Rn. 16; Urteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 572 Rn. 32 ff. [zum Nachlassverfahren]).

4

b) Die dem zugrunde liegenden Erwägungen sind auf den Fall einer Anordnung nach Art. 731b Abs. 1 Nr. 3 [X.] übertragbar, da nach allgemeiner Auffassung der [X.] Rechtsprechung und Literatur dieses "Konkursverfahren ohne Konkurseröffnung" wie ein normales Konkursverfahren nach den Art. 197 ff. SchKG durchgeführt wird ([X.] [X.], Urteile vom 19. Januar 2015 - 4A§238/2014, [X.], 44, unter [X.] 2.3.1; vom 12. September 2013 - 5A§137/2013, unter [X.] 1.2.2 [jeweils abrufbar unter [X.]]; Bohrer/Kummer in [X.] Kommentar Obligationenrecht, 3. Aufl., Art. 731b Rn. 67 ff.; [X.], [X.], 1378, 1390; siehe auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Handbuch Insolvenzrecht in [X.], Stand: Juni 2021, [X.] Rn. 124). Wie die Insolvenzordnung nach [X.] Recht ist dieses Liquidationsverfahren auf die Verwertung des Gesellschaftsvermögens zur Befriedigung ihrer Gläubiger gerichtet, führt nach Art. 204 Abs. 1 SchKG zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Konkursschuldners und beansprucht zudem gemäß Art. 207 Abs. 1 SchKG eine der Vorschrift des § 240 ZPO vergleichbare Unterbrechungswirkung für laufende Zivilprozesse (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - [X.] 114/17, aaO Rn. 19).

5

Mithin dürfte auch eine Liquidationsanordnung nach Art. 731b Abs. 1 Nr. 3 [X.] als anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren im Sinne von §§ 343, 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu qualifizieren sein mit der Folge, dass die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO eingreifen würde. Es bedürfte also keiner anwaltlichen Fristüberwachung mehr, wie sie beim Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO erforderlich ist.

6

3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Überdies werden sie gebeten, das zugehörige Aktenzeichen und die oben genannte Entscheidung des Bezirksgerichts - soweit ihnen zugänglich - zur Gerichtsakte zu übersenden.

[X.]     

  

Dr. Schneider     

  

Dr. Bünger

  

Dr. Schmidt     

  

Dr. Matussek     

  

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch [X.] vom 26. Oktober 2022 erledigt worden.

Meta

VIII ZR 157/21

03.05.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 26. Oktober 2021, Az: VIII ZR 157/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2022, Az. VIII ZR 157/21 (REWIS RS 2022, 9688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9688

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