Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. 4 StR 501/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 145

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 501/13

vom
18. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Dezember
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Juli 2013
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den in den Urteilen der [X.] vom 5.
Oktober 2012 (Az.
875
Js
1369/11) und [X.] vom 5.
November 2012 (Az.
81
Js
1875/12) gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen unterblieben ist. Insoweit ist eine nachträgliche Entscheidung über die Bildung
einer Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie
wegen
1
-
3
-

e-sitz) einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit den durch Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2012 und Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 5.
November 2012 verhängten Geldstrafen hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das [X.] hätte, wie der [X.] zu Recht ange-merkt hat, über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den nicht einbezogenen Geldstrafen der [X.] und [X.] entscheiden müssen.
Wird

wie hier

von der Einbeziehung
mehrerer
nicht erledigter
Geld-strafen in eine Gesamtstrafe gemäß §
53 Abs.
1 Satz
2 1.
Halbsatz [X.] abge-sehen, ist auch im Verfahren nach §
55 Abs.
1 Satz
1 [X.] insoweit gemäß §
53 Abs.
2 Satz
2 2.
Halbsatz [X.] auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen ([X.], Beschluss vom 18.
September 1974

3
StR
217/74, [X.]St 25, 382; LK-[X.]/[X.] Saan,
12.
Aufl., §
55 Rn.
46). Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354
Abs.
1b
Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] im Umfang der Aufhebung dem Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
2.
Ob die
festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei gebildet worden ist, kann dahinstehen, da
ein nach den insoweit lückenhaften [X.] möglicher Rechtsfehler den Angeklagten
nicht beschweren würde.
2
3
4
-
4
-
Das [X.]
teilt
nicht mit, wann die im Dezember 2011 angekaufte halbautomatische Pistole sichergestellt worden ist. Sollte die Sicherstellung erst nach dem 5.
Oktober 2012 erfolgt sein, wäre der unerlaubte Besitz an der halb-automatischen Kurzwaffe im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Amtsgericht [X.] noch nicht beendet gewesen (Fischer, [X.],
61.
Aufl., §
55 Rn.
7). Da einer
noch nicht erledigten rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe auch dann eine Zäsurwirkung zukommt, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von §
53 Abs.
2 Satz
2 [X.] gesondert bestehen bleiben soll ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2012

3
StR
370/11, [X.], 170; Beschluss vom 12.
November 2003

2
StR
294/03, Rn.
6,
insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12.
August 1998

3
StR
537/97, [X.]St 44, 179, 184; Beschluss vom 7.
Dezember 1983

1
StR
148/83,
[X.]St 32, 190, 194), hätte dann eine Gesamtstrafe nur aus den beiden Einzelstrafen für die [X.] gebildet werden können, während die für den Erwerb und den tat-einheitlichen Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe nach §
52 Abs.
1 Nr.
2b WaffG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen geblieben wäre. Weil das [X.] für die Betäubungsmittelstraftaten auf [X.] von drei Jahren und sieben Monaten und zwei Jahren erkannt hat, vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass die Summe aus einer hieraus zu
5
-
5
-
bildenden Gesamtstrafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren für das [X.] geringer ausgefallen wäre, als die jetzt gebildete Gesamtstrafe.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 501/13

18.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. 4 StR 501/13 (REWIS RS 2013, 145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 145

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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