Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 9 A 12/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 6764

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Gegenstand

Zugang zu Umweltinformationen; Informationsrechte im Planfeststellungsverfahren; zuständiges Gericht


Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt den Zugang zu Umweltinformationen.

2

Im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Bundesstraße B 178n, Bauabschnitt 1.1 von der [X.] bis zur [X.] bei [X.], erhob die Klägerin Einwendungen. Gestützt auf das [X.] (SächsUIG) forderte sie den Beklagten im weiteren Verfahrensverlauf zur Herausgabe von Unterlagen über das Analysenetz, das den Verkehrsuntersuchungen für das Gesamtprojekt B 178n und für den Bauabschnitt 1.1 zugrunde gelegt worden ist, nebst allen zugehörigen Quell-/Zielmatrizen auf. Die [X.] erwiderte, die Unterlagen lägen ihr nicht vor.

3

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Gericht hat die Beteiligten auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit für die Klage hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

II.

4

Die Entscheidung über die Unzuständigkeit des [X.] und die Verweisung an das [X.] beruht auf § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

5

Für das geltend gemachte Begehren ist das [X.] nicht erstinstanzlich zuständig. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren, den die maßgebliche Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 VerkPBG voraussetzt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 18. Mai 2000 - BVerwG 11 A 6.99 - [X.] 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11 S. 2). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach § 4 Abs. 1 SächsUIG besteht unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren und der Beteiligung an ihm. Er kann zwar auch von Betroffenen und Einwendern zeitlich parallel während eines Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch in diesem Fall besteht der Anspruch aber neben und getrennt von den Informationsrechten, die Einwender und Betroffene im Planfeststellungsverfahren haben. Demgemäß finden die der beschleunigten Realisierung von Infrastrukturvorhaben dienenden Zuständigkeitsregelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf Streitigkeiten um vorhabenbezogene Informationszugangsansprüche keine Anwendung (so bereits zur entsprechenden Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO Beschluss vom 12. Juni 2007 - BVerwG 7 VR 1.07 - [X.] 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 7 ff.).

6

Zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das [X.]. Dies folgt aus den §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

9 A 12/11

12.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 4 Abs 1 UIG SN, § 5 Abs 1 VerkPBG, § 1 Abs 1 Nr 2 VerkPBG, § 11 Abs 2 VerkPBG, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 83 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 9 A 12/11 (REWIS RS 2011, 6764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6764

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