Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11

6. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8519

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Gegenstand

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Zulässigkeit einer Feststellungsklage insgesamt bei Erwartung weiteren Schadens nach Entstehung eines Teilschadens


Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Streitwert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. Dezember 2009 in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst beantragt hatte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, hat er auf Hinweis des Amtsgerichts Leistungsklage auf Zahlung der Unkostenpauschale in Höhe von 25 € erhoben und seinen bisherigen Antrag zum Gegenstand einer [X.] gemacht. Das Amtsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und den [X.] mangels [X.] als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen [X.] weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.

II.

2

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der [X.] aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

3

1. Ohne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Denn die [X.] war zulässig. Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der [X.] nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des [X.] an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur [X.] der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens - nämlich des [X.] bei Reparatur des Fahrzeuges - war nach dem Vorbringen des [X.] noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - [X.], [X.], 1256; vom 28. September 1999 - [X.], [X.], 1555, 1556; [X.], Urteil vom 21. Februar 1991 - [X.], [X.], 788, 789).

4

2. Es lässt sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts wäre zwar jedenfalls von einer hälftigen Haftung der [X.] auszugehen gewesen, weil der Unfallhergang aus der Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Beklagte den Unfall verursacht hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das Amtsgericht diese Frage offen gelassen hat. Ihre Beurteilung hängt von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage der Zeugin S. ab, von der das Amtsgericht abgesehen hat und die das Revisionsgericht nicht nachholen kann.

[X.]                                           Zoll                                            Diederichsen

                       Stöhr                                        von [X.]

Meta

VI ZR 167/11

06.03.2012

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bonn, 17. Mai 2011, Az: 8 S 33/11

§ 256 Abs 1 ZPO, § 249 BGB, §§ 249ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11 (REWIS RS 2012, 8519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8519

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Referenzen
Wird zitiert von

24 O 913/22

XI ZR 467/15

VI ZR 136/20

5 U 98/16

6 U 203/15

35 O 1036/22

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