Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2012, Az. VII ZR 30/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4003

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 30/12

vom

9. August 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Eick, [X.] und [X.]
Kartzke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Nach §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allge-meinen
Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen re-gelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und sozi-ale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2010 -
III
ZR
48/10, [X.] 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.). Dies ist [X.] dann der Fall, wenn eine [X.] anderenfalls gehindert wäre, der [X.] dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des [X.] die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse 1
2
-
3
-
besteht ([X.], Beschluss vom 20.
September 1957 -
VII
ZR
62/57, [X.]Z 25, 183, 184
f.; BT-Drucks. 8/2068, S.
26
f.).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin -
auch nach Erhalt des gerichtli-chen Hinweises vom 11.
Mai 2012
-
nicht hinreichend dargetan; auch der [X.] gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO nicht ausreichend (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni
2010 -
III
ZR
48/10, [X.] 2010, 367, Rn.
4, in juris dokumentiert). Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaft-lich eine Vielzahl von Personen betrifft.
[X.]

[X.]

Eick

[X.]

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2010 -
2 [X.] 144/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
4 U 7/11 -

3

Meta

VII ZR 30/12

09.08.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2012, Az. VII ZR 30/12 (REWIS RS 2012, 4003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4003

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VII ZR 30/12

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