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PDF anzeigen[X.]Ermittlungsrichter2 [X.] 315/20032 [X.] 11/03-[X.] S Svom 15. Dezember 2003in dem [X.] der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung u.a.Nachschlagewerk:[X.]:neinVeröffentlichung:[X.] §§ 119 Abs. 3, 148Einem Verteidiger, der die für die [X.] erforderlichen Unterlagenauf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme einessolchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mitseinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden.[X.], Ermittlungsrichter, Beschluß vom 15. Dezember 2003 - 2 [X.] 315/2003 -- 2 -Nach Anhörung des [X.] beim [X.] wird [X.] des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt R.,g e s t a t t e t ,bei Besprechungen mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt seinNotebook (ohne Netzwerkkarte und sonstige Zusatzgeräte) mitzuführenund zu benutzen.[X.] n d e :Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des [X.] des[X.]es in der [X.] in Untersuchungshaft. [X.] des Beschuldigten hat beantragt, zu Besprechungen mit seinemMandanten in der Justizvollzugsanstalt sein Notebook mitbringen zu dürfen. Aufdem Notebook seien die Ermittlungsakten eingescannt. Über Kopien der Aktenverfüge er nicht.Der [X.] tritt dem Antrag unter Hinweis auf entgegenstehendeGepflogenheiten und grundsätzliche Sicherheitsbedenken der Justizvollzugsan-stalt entgegen.Dem Antrag des Verteidigers ist zu entsprechen.Die in § 119 Abs. 3 StPO bestehende Möglichkeit, dem Untersuchungsgefange-nen Beschränkungen aufzuerlegen, die auch - wie hier - Dritte betreffen können,gilt grundsätzlich nicht für den Verkehr des Beschuldigten mit seinem Verteidi-ger. Vielmehr gestattet § 148 StPO dem Untersuchungsgefangenen - unbe-schränkten - schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Verteidiger. [X.] auch die Befugnis des Verteidigers, alle Unterlagen, die er für eine- 3 -Unterredung mit dem Untersuchungsgefangenen benötigt oder die er mit ihm [X.] der Verteidigung zu erörtern hat, in die Haftanstalt mitnehmen zu [X.], ohne diese Unterlagen einer inhaltlichen Kontrolle unterwerfen zu müssen.Hingegen kollidiert eine Untersuchung u.a. der mitgeführten Verteidigerunterla-gen vor dem Besuch auf nicht der Verteidigung dienende Gegenstände - etwaWaffen und Ausbruchswerkzeuge - nicht mit § 148 StPO; sie schränkt die [X.] nicht unzulässig ein (vgl. [X.] NJW 1973, 1656; [X.] in KK-StPO5. Aufl. § 148 Rdnr. 3).Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Einem Verteidi-ger, der die für die [X.] erforderlichen Unterlagen auf einemNotebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Ge-räts zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der [X.] werden. Die Benutzung moderner elektronischer Hilfsmittel durch einenVerteidiger im Rahmen von [X.]n, die sich insbesondere beiumfangreichem Aktenmaterial anbietet, beinhaltet grundsätzlich keine größereMißbrauchsgefahr als dies bei Mitnahme der erforderlichen Aktenstücke der Fallist. Einer inhaltlichen Kontrolle sind die [X.] stets entzogen,gleichgültig, ob sie in Schrift- oder in elektronisch gespeicherter Form mitgeführtwerden. Eine Überprüfung auf Fremdkörper durch die Justizvollzugsanstalt ist inbeiden Fällen möglich.Anhaltspunkte für die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des Geräts sindvorliegend nicht gegeben. Allerdings ist - wie im Falle mitgeführter [X.] eine in geeigneter Form durchgeführte Untersuchung des Notebooks vor [X.] des Beschuldigten auf nicht der Verteidigung dienende Gegenständezulässig. Hierdurch ist die Verteidigung nicht beeinträchtigt, da sie ohne [X.] die für die Verteidigung in Betracht kommenden Daten vorgenommen werden- 4 -kann. Insoweit muß sich der Verteidiger wie jeder andere Besucher behandelnlassen und sich den für diesen geltenden Ordnungsmaßnahmen unterwerfen.Sost-ScheibleRichterin am [X.]
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Sachgebiet: BGs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. 2 BGs 315/03 (REWIS RS 2003, 213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 213
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