Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 2 StR 496/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3966

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[X.]/00vom10. Januar 2001in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2000 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rügeformellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.Nach den Feststellungen des [X.] goß die Angeklagte einenTopf fast kochenden Wassers über Brust und Gesicht ihres schlafenden Ehe-manns und stach ihn mit einem scharfen, spitzen ca. 30 cm langen Küchen-messer in den Hals, um ihn zu töten. Dem [X.] gelang es trotz erheblicherVerletzungen, die Angeklagte von sich zu stoßen und zum Telefon zu eilen. Beidem Versuch, die Polizei zu benachrichtigen, stieß die Angeklagte, wie sie zu-vor angedroht hatte, ihm das Messer - weiterhin in Tötungsabsicht - in den- 3 -Rücken, obwohl inzwischen der vierjährige [X.] hinzugekommen war und siebat, dies nicht zu tun. Das [X.] ging nunmehr rückwärts zur Wohnungstür,das Kind hinter sich haltend, um zu fliehen. Als die Angeklagte einen Fuß vordie Tür stellte, stieß er sie weg und schob den [X.] ins Treppenhaus, mit derAufforderung, um Hilfe zu rufen. Die Angeklagte holte den [X.] zurück undschloß die Wohnungstür. Das [X.] zog sich dann, das Kind weiter hintersich haltend, in das Wohnzimmer zurück. Hier wurde er von den alarmiertenNachbarn angetroffen, die Rettungsmaßnahmen einleiteten.Das [X.] hat einen strafbefreienden Rücktritt der [X.] Mordversuch mit der Erwägung abgelehnt, die Angeklagte habe ihren An-griff nicht mehr fortsetzen können, nachdem ihr Ehemann erwacht sei und sievom Bett weggestoßen habe. Damit sei das Überraschungsmoment, auf [X.] bei ihrem Angriff auf das ihr körperlich überlegene [X.] gesetzt habe,entfallen. Zudem habe die Angeklagte ihre Tötungsabsicht zu diesem Zeitpunktnicht aufgegeben gehabt, wie der weitere [X.] zeige, als die Ange-klagte dem [X.] während seines Telefonats das Messer in den [X.].Die Auffassung des [X.], bei dem Stich in den Rücken handelees sich um eine neue, nicht angeklagte Tat, die von dem vorangegangenenTatgeschehen losgelöst zu beurteilen sei, begegnet durchgreifenden [X.]. Denn er steht nicht nur in engem zeitlichen und räumlichen Zusammen-hang mit dem vorangegangenen Angriff, er wurde, wovon auch das [X.] ausgeht, auch vom fortbestehenden Tötungsvorsatz der Angeklagten ge-tragen. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Sinne einer natürlichenHandlungseinheit [X.] -Mit der Aufspaltung des einheitlichen Tatgeschehens hat sich das Land-gericht den Blick für den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rück-trittsvoraussetzungen verstellt. Entscheidend ist danach, ob der [X.] Verwirklichung ihres Tötungsvorsatzes nach dem letzten Stich in den Rük-ken ihres Ehemanns bis zum Eintreffen der Nachbarn noch möglich gewesenwäre und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie ihr Vorhaben aufgegebenhat. Daß dies nicht der Fall war, läßt sich den Feststellungen nicht ausreichendentnehmen und versteht sich hier nicht von selbst. Die Angeklagte war noch [X.], als die Nachbarn hinzukamen. Das [X.] saß zu die-sem Zeitpunkt blutend in einem Sessel.Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.[X.]Detter [X.]Elf

Meta

2 StR 496/00

10.01.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 2 StR 496/00 (REWIS RS 2001, 3966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3966

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