Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. II ZR 323/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8831

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 323/12

vom

9. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Januar 2014
durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.] und [X.] Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezo-Abs.
1 [X.] nicht streitwerterhöhend.
Das wäre nach § 43 Abs. 2 [X.] nur dann anders, wenn der [X.] nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem [X.] gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung
1
2
-
3
-

des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
April 2012 -
IV
ZB 19/11, [X.], 738).

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2002 -
3-1 O 185/01 -

O[X.], Entscheidung vom 02.10.2012 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 323/12

09.01.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. II ZR 323/12 (REWIS RS 2014, 8831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8831

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