Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 ARs 98/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3687

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/09 2 [X.]/09 vom 6. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StPO § 462 a Abs. 1 und 2 1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte [X.] einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird. 2. Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten [X.]. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 [X.]/09 - in der Bewährungssache betreffend - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. Mai 2009 beschlossen: Zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des [X.] vom 11. November 2008 ([X.]. 36 Ds 63 Js 5175/07 (173/07) ist das [X.]. Gründe: Das [X.] hat am 11. November 2008 die Angeklagte [X.] wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bis zum Tag des Urteils [X.] sich die Verurteilte [X.] zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine der einbezogenen Geldstrafen in der [X.]. Das Urteil wurde am 19. November 2008 rechtskräftig. 1 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das [X.] die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidun-gen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das für den Wohnort der Verurteilten zuständige [X.] abgegeben. Das [X.] hat die Akte gemäß § 462 a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StPO dem [X.] (Strafvollstreckungskammer) übersandt, da die Verurteilte zum Zeit-punkt der Hauptverhandlung Ersatzfreiheitsstrafe in der [X.] verbüßt habe. Das [X.] hält die Abgabe durch das 2 - 3 - [X.] an das [X.] für bindend, da die [X.] bereits am 11. November 2008 aus der Strafhaft entlassen wurde. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. 3 Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 4 Der Senat teilt die Auffassung des [X.], dass gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des [X.] vom 11. November 2008 das Amtsge-richt [X.] ist. 5 Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] ergibt sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts [X.] - nicht aus § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Verurteilte war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in einer - die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskam-mer begründenden - Strafanstalt. Zwar verbüßte die Verurteilte zunächst Er-satzfreiheitsstrafe für eine in das Urteil des [X.] vom 11. November 2008 einbezogene Geldstrafe. Doch wurde die durch dieses Ur-teil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Verur-teilte sofort aus der Strafhaft entlassen. Durch die Einbeziehung der ursprüngli-chen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe war deren - im Wege der Verbü-ßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene - Vollstreckung endgültig abge-schlossen und begründete nicht mehr die Zuständigkeit der [X.]. 6 - 4 - Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn die Voll-streckung der Freiheitsstrafe - durch Verbüßung, Erlass, Vollstreckungsverjäh-rung - endgültig erledigt ist (vgl. [X.] 25. Aufl. § 462 a Rdn. 36). So bleibt im vergleichbaren Fall der Untersuchungshaft das erkennende Gericht auch zuständig, wenn der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (vgl. [X.] StPO 6. Aufl. § 462 a Rdn. 9; [X.] StPO 51. Aufl. § 462 a Rdn. 6). 7 Für die Bewährungsüberwachung war daher gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO zunächst das [X.] als Gericht des ersten [X.] zuständig. Dieses hat gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das [X.] abgegeben, da die Verurteilte dort ihren Wohnsitz hat. 8 [X.] Appl Cierniak Schmitt

Meta

2 ARs 98/09

06.05.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 ARs 98/09 (REWIS RS 2009, 3687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3687

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 302/06 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten …


2 ARs 143/05 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 387/16 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 385/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.