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PDF anzeigen[X.][X.]/09 2 [X.]/09 vom 6. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StPO § 462 a Abs. 1 und 2 1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte [X.] einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird. 2. Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten [X.]. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 [X.]/09 - in der Bewährungssache betreffend - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. Mai 2009 beschlossen: Zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des [X.] vom 11. November 2008 ([X.]. 36 Ds 63 Js 5175/07 (173/07) ist das [X.]. Gründe: Das [X.] hat am 11. November 2008 die Angeklagte [X.] wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bis zum Tag des Urteils [X.] sich die Verurteilte [X.] zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine der einbezogenen Geldstrafen in der [X.]. Das Urteil wurde am 19. November 2008 rechtskräftig. 1 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das [X.] die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidun-gen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das für den Wohnort der Verurteilten zuständige [X.] abgegeben. Das [X.] hat die Akte gemäß § 462 a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StPO dem [X.] (Strafvollstreckungskammer) übersandt, da die Verurteilte zum Zeit-punkt der Hauptverhandlung Ersatzfreiheitsstrafe in der [X.] verbüßt habe. Das [X.] hält die Abgabe durch das 2 - 3 - [X.] an das [X.] für bindend, da die [X.] bereits am 11. November 2008 aus der Strafhaft entlassen wurde. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. 3 Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 4 Der Senat teilt die Auffassung des [X.], dass gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des [X.] vom 11. November 2008 das Amtsge-richt [X.] ist. 5 Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] ergibt sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts [X.] - nicht aus § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Verurteilte war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in einer - die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskam-mer begründenden - Strafanstalt. Zwar verbüßte die Verurteilte zunächst Er-satzfreiheitsstrafe für eine in das Urteil des [X.] vom 11. November 2008 einbezogene Geldstrafe. Doch wurde die durch dieses Ur-teil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Verur-teilte sofort aus der Strafhaft entlassen. Durch die Einbeziehung der ursprüngli-chen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe war deren - im Wege der Verbü-ßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene - Vollstreckung endgültig abge-schlossen und begründete nicht mehr die Zuständigkeit der [X.]. 6 - 4 - Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn die Voll-streckung der Freiheitsstrafe - durch Verbüßung, Erlass, Vollstreckungsverjäh-rung - endgültig erledigt ist (vgl. [X.] 25. Aufl. § 462 a Rdn. 36). So bleibt im vergleichbaren Fall der Untersuchungshaft das erkennende Gericht auch zuständig, wenn der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (vgl. [X.] StPO 6. Aufl. § 462 a Rdn. 9; [X.] StPO 51. Aufl. § 462 a Rdn. 6). 7 Für die Bewährungsüberwachung war daher gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO zunächst das [X.] als Gericht des ersten [X.] zuständig. Dieses hat gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das [X.] abgegeben, da die Verurteilte dort ihren Wohnsitz hat. 8 [X.] Appl Cierniak Schmitt
Meta
06.05.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 ARs 98/09 (REWIS RS 2009, 3687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3687
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