Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. X ZR 77/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5665

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]OLKES

URTEIL
X ZR 77/09
[X.]erkündet am:

16. Juni 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

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2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 21.
Juni 2011 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 23. April 2009
verkündete Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 24.
Dezember 1999 angemeldeten [X.] Patents 199 63 097 ([X.]), das eine Zange zum [X.]erpressen eines Werkstücks betrifft. Patentanspruch
1 lautet:
Zange zum [X.]erpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen, und ähnlichen Werkstücken, mit zwei insbesondere in [X.] relativ gegeneinander bewegbaren [X.] (1, 2), zwei im Bereich eines [X.]kopfes zusammen um ein gemein-sames Drehgelenk (5) zusammengefassten [X.]n (3, 4) mit ein [X.] (8) bildenden Pressbacken und mit einem 1

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[X.] (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung während der [X.], wobei zwischen den beiden [X.] (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgestützter [X.] (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen [X.] (2) einen Kniehe-beltrieb bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zum mehrstufigen [X.]erpressen des Werkstücks in einigen wenigen [X.] min-destens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bil-dende Teile (21, 22) unterteilt ist, und dass der eine Teil (22) des [X.] (2) an dem anderen Teil (21) des [X.] (2) in jeder einzelnen [X.] mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem [X.]kopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkel-lage jeder [X.] mit den Fingern zumindest einer Hand um-greifbar und zusammendrückbar sind.
Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-stand des Patentanspruchs
1 des [X.] sei nicht patentfähig; er ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Das Patentgericht hat antragsgemäß das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs
1 für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese in erster Linie die Abweisung der Klage anstrebt. Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch
1 in der Fassung von [X.]; sie hat in der mündlichen [X.]erhandlung die [X.], [X.], [X.], [X.]I, [X.]III und XII gestellt.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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4
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Patentanspruch 1 des Streit-patents ist weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung der gestellten Hilfsanträge patentfähig; er ergibt sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.
[X.]
Das Streitpatent betrifft eine Zange zum [X.]erpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken. Die [X.]chrift be-schreibt eingangs derartige [X.], die auch als Crimpzangen oder [X.]erpress-zangen bezeichnet werden. Zu Beginn der Schließbewegung
einer solchen Zange seien oft keine oder nur sehr geringe Kräfte zu überwinden, während beim eigentlichen Pressvorgang erhebliche Presskräfte aufgebracht werden müssten. Da die Werkstücke oft relativ große Abmessungen aufwiesen, müsse das durch die Pressbacken gebildete [X.] in der Offenstellung der Zange eine große Öffnungsweite besitzen. Eine hierfür geeignete Zange sei aus der [X.] [X.] 197 09 639 ([X.]) bekannt, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist.
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Die aus der [X.] bekannte Zange weist, wie die [X.]chrift erläu-tert, zwei in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbare Handhebel und zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefasste [X.]n auf, von denen die eine [X.] mit einem festen Handhebel verbunden ist und mit diesem einen festen [X.]teil bildet, [X.] die andere [X.] am festen [X.]teil über das Drehgelenk schwenkbar angelenkt ist. Die Zange ist mit geteilten, ein [X.] bilden-den Pressbacken an den [X.]n versehen. Zwischen dem festen und dem beweglichen Handhebel ist ein [X.] zum Erreichen einer defi-nierten Endstellung der geteilten Pressbacken vorgesehen, das zur Folge hat, dass die Handhebel erst dann wieder geöffnet werden können, wenn der Pressvorgang unter Erreichung der Endstellung beendet worden ist und das 7

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[X.] die Handhebel freigibt. Zwischen den beiden [X.] ist über weitere Abstützgelenke schwenkbar ein [X.] vorgesehen, der zu-sammen mit einem Abschnitt des beweglichen [X.] einen Kniehebel-trieb bildet.
Als Aufgabe der Erfindung wird in der [X.]chrift angegeben ([X.].
2 Z. 43 bis 51), eine Zange der in der [X.] beschriebenen Art zur [X.]erfügung zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskräfte aufge-bracht werden können, und zwar auch bei ungünstigen Montagebedingungen, wie z.B. bei Über-Kopf-Montage oder beengten Platzverhältnissen. Die Zange soll im [X.] zu betätigen sein und eine qualitativ hochwertige [X.]er-pressung unter enger
Einhaltung der geforderten Pressgeometrien des [X.] ermöglichen. Die gleiche Aufgabe ist im Wesentlichen auch schon in der [X.] angegeben (dort [X.]. 2 Z. 32 bis 38).
Als [X.]orteile der Erfindung gibt die [X.]chrift an, die Lehre des [X.] gehe von dem Gedanken aus, die Zange anwenderfreundlich und zum Aufbringen sehr hoher Presskräfte geeignet auszubilden ([X.]. 2 Z. 63 bis 65). Es sollten bislang nur mit elektrischem oder hydraulischem Antrieb erreich-bare besonders hohe Presskräfte aufbringbar sein ([X.]. 3 Z. 2 bis 6). Dazu soll ein mehrstufiges, mindestens zweistufiges [X.]erpressen stattfinden ([X.]. 3 Z. 6 bis 8 u. 19 bis 26 sowie 60 bis 65), die Zange jedoch gleichwohl zumindest in den [X.] mit einer Hand bedienbar sein ([X.]. 3
Z. 35
bis 39). Hieraus ist als Problem, das vom Streitpatent gelöst
wird, zu entnehmen, dass die Aufbrin-gung noch größerer Presskräfte ermöglicht werden soll, ohne die insbesondere bei ungünstigen Montagebedingungen vorteilhafte Einhandbedienung aufgeben zu müssen.
Dazu schlägt das Streitpatent eine Zange mit folgenden Merkmalen vor:
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1.
Zange zum [X.]erpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschu-hen und ähnlichen Werkstücken mit
1.1
zwei in Einhandbedienung relativ gegeneinander be-wegbaren [X.] (1, 2),
1.2
zwei im Bereich eines [X.]kopfs zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten
[X.]n (3, 4),
1.3
Pressbacken, die ein [X.] (8) bilden, und
1.4
einem [X.] (31) zum Erreichen einer defi-nierten Endstellung während der [X.].
2.
Zwischen den beiden [X.] (1, 2) ist ein in Gelenken (13, 17) abgestützter [X.] (16) vorgesehen.
3.
Der [X.] (16) bildet zusammen mit einem Abschnitt ei-nes (gegenüber der zugeordneten [X.] 4) bewegli-chen [X.] (2) einen Kniehebeltrieb.
4.
Zum mehrstufigen [X.]erpressen des Werkstücks in einigen we-nigen [X.] ist mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile (21, 22) unterteilt.
5.
Der eine Teil (22) des [X.] (2) ist an den anderen Teil (21) des [X.] (2) in jeder einzelnen [X.] mit [X.] gekoppelt abgestützt.
6.
Die Abstützung ist derart ausgebildet, dass die den [X.]-kopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder [X.] mit den Fingern ei-ner Hand zu umgreifen und zusammenzudrücken sind.
Figur 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel in Offenstellung.
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Über die nähere Ausgestaltung der Handhebel, insbesondere über die [X.]erbindung zwischen den beiden Teilen des geteilten [X.] enthält [X.] 1 keine Angaben. Zum [X.]erpressvorgang ist Patentanspruch 1 nur zu entnehmen, dass er mehrstufig in einigen wenigen [X.] erfolgen soll. Es bleibt danach dem Fachmann überlassen, die Anzahl der [X.] zu wählen, und diese Wahl danach vorzunehmen, dass so wenige [X.] wie möglich ("einige wenige") und so viele,
wie ihm für den Pressvorgang nötig er-scheinen, vorgesehen werden.
I[X.]
Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 des [X.] beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der [X.] sei dem Fachmann, einem Fachhoch-schulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der
Produktion und Anwendung von [X.] eine Crimpzange bekannt, die bereits die [X.] 1 bis 3 aufweise. Sie sehe auch bereits eine Einhandbedienung vor und erlaube aufgrund der Kniehebelanordnung das Aufbringen hoher Presskräfte. Wolle der Fachmann eine Zange zur [X.]erfügung stellen, mit der bei kurzer Bau-weise auch bei ungünstigen Montagebedingungen besonders hohe Presskräfte aufgebracht werden könnten, so werde er nach [X.] suchen, die im [X.] nur einen geringen Öffnungswinkel benötigten, da diese das Arbeiten bei beengten Platzverhältnissen ermöglichten. Eine solche Zange zeige die US-Patentschrift 3
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442 ([X.]). In dieser Schrift werde ([X.]. 3 Z. 14
bis 22) [X.], dass die freien Enden der Zange während der Benutzung in einer relativ geschlossenen Stellung blieben und der maximale Raum zwischen den Armen kürzer sei als die Länge des kleinsten Arms. Nach dem [X.]erständnis des Fachmanns ermögliche die dort beschriebene Zange durch wiederholtes Öffnen und Schließen der Arme jeweils innerhalb eines begrenzten Öffnungsbereichs mit einhergehend zunehmenden Schließen der Pressbacken die Zange auch in schmalen Gängen also bei beengten, den möglichen Öffnungsbereich begren-zenden Platzverhältnissen zu nutzen. Dies lege es dem Fachmann nahe, die Ausgestaltung nach der [X.] auf die Zange gemäß [X.] zu übertragen. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Zange nach der [X.] mit langen Hebeln ausgestattet sei. Der Fachmann entnehme der [X.] ein generelles Prinzip, das es ihm ermög-liche, eine Zange zu konstruieren, die auch
bei beengten Platzverhältnissen nutzbar sei, und auf [X.] unabhängig von der Länge der Handhebel an-wendbar sei. Die [X.] rege den Fachmann dazu an, das Prinzip eines zweigeteil-ten [X.], dessen Teile durch eine Ratschenkupplung verbunden seien,
auf die Zange gemäß [X.] zu übertragen. Der Fachmann werde sodann selbst-verständlich den geteilten Handhebel mit dem Ratschengetriebe nach der [X.] an die Größenverhältnisse der Zange nach der [X.] so anpassen, dass sie im 14

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Griffbereich von den Fingern einer Hand umfasst werden könnten. Dazu genü-ge handwerkliches Wissen und Können.
II[X.]
Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Der [X.], der die Zange nach der [X.] zur Aufbringung höherer Presskräfte unter Beibehaltung des [X.]s verbessern wollte, hatte [X.]eranlassung, zu erwägen, die in der [X.] beschriebene Zweiteilung des [X.] (10) in zwei durch eine Ratschenanordnung (15) oder dergleichen miteinander verbundene Armsegmente (16, 17) auf eine Crimpzange nach der [X.] zu übertragen.
1.
Die [X.] betrifft eine [X.] zum Crimpen, bei der in einem Zan-genarm ein Ratschengetriebe verwendet wird. Damit soll erreicht werden, dass die Pressbacken geöffnet werden können, die Arme jedoch im Wesentlichen geschlossen bleiben, so dass das Werkzeug in
einem relativ engen Raum ein-gesetzt werden kann ([X.]. 1 Z. 6 bis 12). Zu den Hebelverhältnissen gibt die Beschreibung an, dass im Stand der Technik zum Erzeugen sehr hoher Press-drücke relativ lange Arme verwendet würden, die im geöffneten Zustand ge-wöhnlich mehr als einen Meter Länge mäßen. In vielen Fällen sei der schmale Zwischenraum in Gängen einer Telefonanlage oder [X.]ermittlungsstelle oder der enge Platz in einem Kanalschacht nicht ausreichend, um die Benutzung dieser großen [X.]n zuzulassen ([X.]. 1 Z. 24
bis 34). Die [X.] schlägt dazu vor, eine in einer Richtung sperrende Kupplung oder eine Ratschenanordnung (uni-directional clutch or ratchet-type assembly) in einem Arm der Zange zu verwen-den, so dass die Zange in einem relativ engen Raum eingesetzt werden kann, ohne die von den langen Armen bereitgestellte notwendige Hebelwirkung auf-zugeben ([X.]. 1 Z. 37 bis 42). Nachfolgend sind die Zeichnungen der [X.] wie-dergegeben.
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2.
Stellte der Fachmann Erwägungen an, ob und gegebenenfalls wie sich die Zange
nach der [X.] noch im Sinne der Aufbringung größerer Presskräf-te verbessern ließ, ohne den [X.]orteil der Einhandbedienung aufgeben zu müs-sen, so erschloss sich ihm ohne weiteres, dass der Weg einer [X.]erlängerung der Hebelarme versperrt war, weil die "auseinander strebenden"
Enden der [X.]

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arme ab einem bestimmten Punkt die Bedienung der Zange mit einer Hand ausschließen. Dies gab ihm [X.]eranlassung nach einer für die Einhandbedienung vorteilhafteren Gestaltung der Hebelarme zu suchen. Die [X.] lehrt dazu, dass es durch eine Zweiteilung eines [X.] und die [X.]erbindung der beiden Tei-le durch ein Ratschengetriebe oder eine in einer Richtung sperrende Kupplung möglich ist, die [X.]orteile langer Hebel zu nutzen, ohne die damit verbundenen Nachteile für die Handhabbarkeit bei beengten Raumverhältnissen in Kauf nehmen zu müssen. Hierbei wird zwar die Einhandbedienung nicht angespro-chen, und es mag sein, dass sie sich, wie die Beklagte ausgeführt hat, dem Fachmann auch aus den weiteren Angaben der [X.] nicht als möglich erschließt. Aus fachmännischer Sicht war jedoch erkennbar, dass die Lösung der [X.] nicht nur den Einsatz der Zange bei beengten Raumverhältnissen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert, sondern gleichzeitig auch

bei ansonsten geeigneter Di-mensionierung
-
die Einhandbedienung. Denn die [X.] hebt gleich zu Beginn hervor, dass die beiden Arme im Wesentlichen geschlossen blieben ([X.] thereby enabling the tool to be used in a rela-tively confined space, [X.]. 1 Z. 10 bis 12), und spricht damit einen für die Ein-handbedienung entscheidenden Gesichtspunkt an.
Hatte der Fachmann somit [X.]eranlassung, zur [X.]erbesserung der Zange nach der [X.] die in der [X.] beschriebene Zweiteilung des [X.] zu über-nehmen, so liegt hierin keine erfinderische Tätigkeit. Patentanspruch 1 des [X.] überlässt, wie unter [X.] ausgeführt, die Umsetzung dieses Gedan-kens und die konkrete Ausgestaltung, soweit sie nicht bereits der [X.] zu [X.] ist, weitgehend dem Fachmann. Auch unter diesem Gesichtspunkt war der Gegenstand des [X.] daher nahegelegt.
[X.]. Auch in der Fassung der in der mündlichen [X.]erhandlung gestellten Hilfsanträge
III, [X.], [X.], [X.]I, [X.]III und XII hat Patentanspruch
1 keinen Bestand.
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1. Die Fassung des Hilfsantrags
III fügt dem erteilten Patentanspruch
1 folgendes Merkmal hinzu:
", wobei unterschiedliche Winkellagen
der Teile (21, 22) des [X.] (2) zwischen den einigen wenigen [X.] halb-automatisch nachstellend ausgebildet sind und die halbautomati-sche Nachstellung von einem Öffnungshub der Handhebel abhän-gig ist."
Wie
die Beklagte in der mündlichen [X.]erhandlung
zutreffend
eingeräumt
hat, ist die von der Öffnung der Handhebel abhängige "halbautomatische"
Nachstellung der unterschiedlichen Winkellagen auch bei der [X.] nach der [X.] verwirklicht. Dort überläuft beim Aufschwingen der [X.]arme die [X.]errklinke einen Zahn des Ratschenzahnrades, während in Gegenrichtung die [X.]errung erfolgt. Auch hier ergibt sich mithin der Übergang von einer Winkel-stellung in die andere Winkelstellung allein durch das Aufschwingen der [X.], d.h. halbautomatisch.
2. Hilfsantrag
[X.] ergänzt den Patentanspruch
1 um das Merkmal
", wobei der feste Handhebel in Plattenbauweise gebildet ist und symmetrisch zur [X.] (19) der Zange vorge-sehene Platten von einem Bolzen (6) durchsetzt sind, um dessen Achse (7) eine bewegliche [X.] (4) relativ zu einer [X.] (3), die [X.] mit dem Handhebel (1) verbunden ist, schwenkbar ist."
Auch mit dieser Ergänzung beruht der Gegenstand von Patentan-spruch
1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Allerdings wird in der [X.] die Platten-20
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14
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bauweise nicht erwähnt. Dem Fachmann waren jedoch, wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen, für die Ausbildung der Handhebel sowohl die Plat-tenbauweise als auch die Formung als halbschalenartige Teile bekannt. Dass es sich um gängige Prinzipien handelt, die grundsätzlich in Betracht kommen, zeigt auch die [X.], aus deren Figur 2 eine Plattenbauweise ersichtlich ist. Dabei waren dem Fachmann auch die [X.]or

und Nachteile bekannt, wie die Diskussion der [X.] in der [X.]chrift zeigt. In [X.]alte
1 Zeilen
57 bis 62 wird dort zu der aus der [X.] bekannten Zange, die tiefgezogene Handhebel aufweist, ausge-führt, dies habe zur Folge, dass eine hohe Stabilität erreicht werde, die [X.] jedoch vermindert sei. Daraus ergibt sich, dass es für den Fachmann eine Zweckmäßigkeitsfrage ist, ob er die eine oder andere Bauweise mit den jeweili-gen [X.]or-
und Nachteilen wählt. Dabei mögen auch, wie die Klägerin in der mündlichen [X.]erhandlung ausgeführt hat, der Produktionsprozess und die [X.] eine Rolle spielen.
Das Streitpatent stellt in [X.]alte
5 Zeilen
26/27 beide Möglichkeiten
der Ausbildung der Handhebel nebeneinander, ohne Aussagen dazu zu machen, welcher und gegebenenfalls aus welchem Grund der [X.]orzug zu geben ist. Dies spricht dagegen, dass, wie die Beklagte geltend macht, der Fachmann gegen-über einer der beiden Alternativen [X.]orbehalte hatte und diese als von [X.] nicht in Betracht kommend verworfen hätte. Angesichts dieses Nebenei-nanderstehens beider Alternativen als gleichermaßen möglich wäre ein [X.]orbe-halt gegen die Plattenbauweise eine Fehlvorstellung. Die Beklagte hat nicht belegt, dass der Fachmann einer solchen Fehlvorstellung erlegen wäre.
3. Hilfsantrag
[X.] fügt dem erteilten Patentanspruch
1 folgendes Merkmal hinzu:
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15
-
", wobei zu Beginn jeder [X.] die freien Handhebel eine Entfernung besitzen, die kleiner als 110
mm ist."

Nach Hilfsantrag
[X.]I soll als zusätzliches Merkmal Patentanspruch
1 an-gefügt werden
", wobei in der vollständig geöffneten Stellung keine [X.] möglich ist, während bereits zu Beginn
jeder [X.] die Handhebel
mit den Fingern einer Hand umschlossen werden können."
Diese Zusätze betreffen die Einhandbedienung. Entscheidend für die Lehre des [X.] ist die Einhandbedienung beim Pressvorgang. Merk-mal
6 umschreibt dies dahingehend, dass die Endbereiche der Handhebel mit den Fingern einer Hand zu umgreifen und zusammenzudrücken sind. Die An-gabe, dass der Abstand zwischen den [X.] dazu kleiner als 110
mm sein soll, entspricht dem und hat keinen weiteren Gehalt. Das Merkmal, das nach Hilfsantrag
[X.]I hinzugefügt werden soll, wird
bereits in der [X.] [X.]alte
3 Zei-len
11 bis 18 beschrieben. Dort wird ausgeführt, dass im [X.] keine Kräfte aufzubringen seien; erst beim eigentlichen Pressvorgang besteht nach der [X.] die Möglichkeit, beide Hände um die einander angenäherten Handgriffe zu le-gen, was beim Streitpatent durch den [X.] ersetzt wird.
4. Hilfsantrag
[X.]III fügt Patentanspruch
1 folgendes Merkmal hinzu:
", wobei unterschiedliche Winkellagen der Teile (21, 22) des [X.] (2) zwischen den einigen wenigen [X.] halb-automatisch nachstellend ausgebildet sind, die halbautomatische 26
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Nachstellung von einem Öffnungshub der Handhebel abhängig ist, indem während einer ersten [X.] ein [X.]erriegelungselement (41) an einer Stirnfläche (48) eines Anschlagteils (37) unter [X.]or-spannung einer Feder (42) anliegt, nachdem die erste [X.] durchschritten worden ist, ein Öffnungshub zwischen den [X.] (1, 2) erfolgt, bis das [X.]erriegelungselement (41) von der Stirnfläche (48) freikommt, und durch [X.] der Feder (42) den Anschlag (40) hintergreifen kann und sodann eine
zweite Press-stufe durchschritten werden kann."
Es kann dahinstehen, ob diese Ergänzung überhaupt zulässig ist. [X.] zeigt Figur
3 der [X.] im Prinzip denselben Mechanismus und zwar auch in Kombination mit der "halbautomatischen"
Nachstellung.
5. Nach Hilfsantrag XII soll die Anzahl der einigen wenigen [X.] mit zwei, drei oder vier [X.] angegeben werden. Auch dies begründet keine erfinderische Tätigkeit verglichen mit dem erteilten Patentanspruch
1, der dem Fachmann keine konkreten Zahlen angibt. Der Fachmann erkennt, wie bereits ausgeführt, dass er so viele [X.] wie nötig und so wenige wie möglich vorsehen sollte. Auch ohne die Zahlenangabe wird er daher eine [X.]iel-zahl zu durchlaufender [X.], wie sie die [X.] vorsieht, möglichst vermei-den.
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17
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[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 [X.] i.[X.].m. §
97 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Bacher
Schuster
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2009 -
2 Ni 1/07 -

31

Meta

X ZR 77/09

16.06.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. X ZR 77/09 (REWIS RS 2011, 5665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5665

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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