Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. III ZR 398/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12283

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:200417UIIIZR398.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 398/15

Verkündet am:

20. April
2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 398, 401, 404; [X.] § 19 Abs. 1

Zur Begründetheit eines aus abgetretenem Recht verfolgten [X.] (hier gegen einen Notar), wenn sich der von dem Zessionar geltend gemachte Schaden maßgeblich von dem Schaden unterscheidet, der dem [X.] ist.

[X.], Urteil vom 20. April 2017 -
III ZR 398/15 -
OLG Oldenburg

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Februar 2017 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert sowie die Richterin Dr.
Arend

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16.
Oktober 2015 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz
wegen einer Amtspflichtverletzung.

Der
[X.]
der Klägerin
schloss am 17.
Juli 2004 mit W.

L.

einen von dem Beklagten beurkundeten "[X.] in Form eines beding-ten Kaufvertrags"
über drei landwirtschaftliche Grundstücke. Dieser [X.] erst wirksam werden, wenn ihr [X.]
von der bis zum 31.
Dezember 2010 befristeten Option Gebrauch machte, indem er den Erwerb
der Grundstücke in beurkundeter Form erklärte. Der [X.]
enthielt
unter Nummer II. 2. §
10
die Bewilligung und den Antrag des Verkäufers, für den Käufer zur Siche-1
2
-

3

-

rung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.
Der Beklagte
bewirkte diese Eintragung nicht.

Mit Vertrag vom 28.
Dezember 2007 ließ
W.

L.

das Eigen-tum an den in
dem [X.] bezeichneten Flächen im Wege der Hof-übergabe
auf seinen [X.] R.

L.

auf, der am 16.
Juni 2008 als Ei-gentümer im Grundbuch
eingetragen wurde. Mit
Vertrag vom 7.
November 2008, der von einem anderen Notar protokolliert wurde,
trat der [X.] der Klä-gerin "sämtliche Rechte aus dem [X.]"
mit W.

L.

an die-se ab. Daraufhin
erklärte
sie
mit notarieller Urkunde vom 15. Juni 2010
die Ausübung der
Option auf Erwerb der fraglichen Grundstücke.
R.

L.

verweigerte die Übertragung
der Grundstücke.

In einem Rechtsstreit
gegen ihn und seinen Vater versuchte die Klägerin ohne Erfolg,
eine
Übertragung
des Eigentums an den fraglichen
Grundstücken [X.] um [X.]
gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu erreichen.
Einen
Schadensersatzanspruch
verfolgte sie
daneben nicht.

Im vorliegenden Verfahren
macht
die Klägerin
geltend, aufgrund der
pflichtwidrig nicht bewirkten
Eintragung einer
Auflassungsvormerkung
habe sie die an sie abgetretenen Rechte aus dem Options-/Grundstückskaufvertrag nicht durchsetzen
können. Den ihr dadurch entstandenen Schaden
(entgangener
Gewinn
für die beabsichtigte Weiterveräußerung der Grundstücke, Zinsen für von ihr aufgenommene Darlehen sowie
Kosten) habe der beklagte Notar
des-halb zu ersetzen.

3
4
5
-

4

-

Das Landgericht hat ihre
Klage abgewiesen. Ihre
hiergegen gerichtete Berufung
hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt sie
ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig; in der Sache
bleibt sie jedoch
ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein
originärer
Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil die verletzte notariel-le Pflicht ihr gegenüber nicht bestanden habe.
Darüber hinaus könne sie auch
keinen Notarhaftungsanspruch aufgrund der Abtretung "sämtlicher Rechte aus dem [X.]"
an sie geltend machen. Ein derartiger Anspruch sei kein Nebenrecht im Sinne des § 401 Abs.
1 [X.],
und es handele es sich dabei
auch nicht um einen unselbständigen Bestandteil des abgetretenen Options-rechts, weil der Beklagte
im Verhältnis zu den Parteien des [X.]s außenstehender Dritter
gewesen sei. Ein
besonders abzutretender, bereits fälli-ger
Schadensersatzanspruch
habe
zudem
nicht bestanden. Zwar sei
der Grund für einen derartigen Anspruch
zum [X.]punkt der Abtretung angelegt gewesen, da
durch die unterbliebene Eintragung der Auflassungsvormerkung das [X.] im Fall einer Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf einen Dritten nicht gesichert gewesen sei.
Ein
Schaden sei aber noch nicht
ent-standen, denn
das Optionsrecht sei noch nicht ausgeübt worden. Letztlich habe ein
Notarhaftungsanspruch auch nicht als unselbständiger Bestandteil des sich 6
7
8
-

5

-

aus dem [X.]
ergebenden Vollzugsanspruchs
gegen den Beklagten automatisch auf die Klägerin übergehen
können. Ihr [X.] habe ihr
zwar
sämtli-che Rechte aus dem [X.] abgetreten, so dass davon auch
etwaige Ansprüche gegen den beklagten Notar
umfasst gewesen seien. Allein durch die unstreitig vorliegende Amtspflichtverletzung des Beklagten sei aber noch kein Schadensersatzanspruch entstanden
gewesen; ein solcher habe auch künftig nicht entstehen können.
Weder zum [X.]punkt der Abtretung an die Klägerin noch zu einem späteren [X.]punkt bis
zum Ende des [X.] sei der [X.] der Klägerin in der Lage gewesen, seine Rechte aus diesem [X.]. Ihm hätten die finanziellen Mittel gefehlt, um seine Zahlungsverpflich-tungen aus dem bedingten Kaufvertrag zu erfüllen; zudem
hätte ihm
auch keine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
erteilt werden können. Da ein Schaden in seiner Person somit nicht in Betracht komme, habe die Klägerin einen Schadensersatzanspruch im Wege der Abtretung auch nicht auf andere
Weise, gewissermaßen
durch die Übertragung einer [X.], von ih-rem [X.] erwerben können.

II.

Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Nachprüfung
im Ergebnis stand.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus ab-getretenem Recht einen Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.], auch wenn er seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, dass er es [X.] hat, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des [X.]es der Klägerin gemäß
§ 10 des in dem [X.] enthaltenen
Grundstückskaufvertrags zu bewirken (§ 53 BeurkG). Zwar ist davon auszuge-9
10
-

6

-

hen, dass der Zedent der Klägerin durch die
vorgenommene
Abtretung "sämtli-cher Rechte aus dem [X.]"
auch einen
bei ihm bereits entstandenen
Schadensersatzanspruch gegen den
Beklagten abgetreten
hat. Indes macht sie mit ihrem nunmehr gegen den Beklagten verfolgten Anspruch einen gänzlich anderen Schaden geltend, der sich von dem
Gegenstand der abgetretenen Forderung maßgeblich unterscheidet und davon deshalb nicht
umfasst war.
Ein derartiger Schaden war bei dem [X.] der Klägerin nicht eingetreten und
hat auch
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] zu keinem [X.]punkt
bei ihm entstehen
können.

1.
Das Berufungsgericht geht, von der Revision nicht angegriffen, zunächst davon aus, dass die Klägerin nicht über einen originären Schadensersatzan-spruch gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1
Satz 1 [X.] verfügt, der [X.] gegen den Beklagten weder
als Nebenrecht im Sinne des § 401 [X.] (vgl. dazu:
[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 401, Rn. 3, 28 ff;
MüKo[X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 401 Rn. 7 ff; jurisPK-[X.]/
[X.], 8.
Aufl.,
§ 401
Rn. 10) noch
als unselbständiger Bestandteil des abge-tretenen Optionsrechts auf die Klägerin übergegangen ist
(vgl. hierzu
Staudin-ger/Busche, aaO Rn. 9, 44; jurisPK-[X.]/[X.] aaO, Rn. 17)
und auch ein
Schadensersatzanspruch, der gesondert hätte abgetreten werden können, nicht entstanden war. Dies ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

2.
a) Die Annahme, von der vorgenommenen Abtretung sämtlicher Rechte aus
dem [X.] seien hingegen auch Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als Notar wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen im Zusam-menhang mit der Vertragsabwicklung umfasst gewesen, liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden [X.]; dies wird von dem [X.] auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-11
12
-

7

-

richts
war ein solcher
Schadensersatzanspruch in der Person des [X.]es der Klägerin
allerdings
nicht nur im Ansatz
angelegt, sondern bereits entstanden, nachdem
der Beklagte
es unstreitig
und pflichtwidrig unterlassen hatte, die
Ein-tragung einer Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten zu bewirken
(§ 53 BeurkG).

Ein Schadensersatzanspruch ist dann entstanden, wenn ein Schaden dem Grunde nach eingetreten
ist, auch wenn seine Höhe noch nicht beziffert werden kann (z.B. [X.], Urteile vom 23. März 1987 -
II ZR 190/86, [X.]Z 100, 228, 231 und vom 9. Dezember 1999 -
IX ZR 129/99, [X.], 959, 960 jew.
mwN; [X.], 82, 84; 153,
101, 106 f). Dies setzt voraus, dass sich die [X.] objektiv verschlechtert hat ([X.] und [X.]. aaO); eine bloße Vermögensgefährdung genügt
noch nicht ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1999 aaO mwN). Der
[X.] der Klägerin
verfügte aufgrund des mit W.

L.

geschlossenen Vertrags über das Recht, eine Option dahin auszuüben,
den Erwerb der fraglichen Grundstücke in beurkundeter Form zu erklären,
und damit über
ein
verkehrsfähiges
und insofern werthaltiges
Recht. Dieses konnte
nach Übergang
des Eigentums an den
Grundstücken auf den [X.] des Verkäufers
ohne die vorgesehene und von dem Beklagten zu bewir-kende
vorhergehende
Absicherung des [X.] im Grundbuch nicht mehr zum ursprünglichen Wert
veräußert werden, weil dadurch die Mög-lichkeit eines auf diese Weise beabsichtigten
Eigentumserwerbs
nicht mehr ge-sichert war. Bei dieser Sachlage
war bei dem [X.] der Klägerin insoweit be-reits ein Schaden eingetreten, so dass er den darauf beruhenden Anspruch auf die Klägerin übertragen konnte.

b)
Indessen macht sie einen solchen Schadensersatzanspruch
wegen der ihrem [X.]
genommenen Möglichkeit einer werthaltigen
Übertragung des 13
14
-

8

-

Optionsrechts
im Streitfall
nicht geltend. Sie verlangt vielmehr Ersatz entgange-nen Gewinns
für die von ihr nach einer
Ausübung des [X.] Weiterveräußerung der Grundstücke, von Zinsen für von ihr aufgenomme-ne Darlehen sowie
von
ihr entstandenen Kosten. Ein derartiger Schaden
ist [X.] von der ihr abgetretenen Forderung nicht mitumfasst, sondern stellt einen nach Inhalt, Umfang
und zugrunde liegendem Lebenssachverhalt
anderen Ge-genstand der Forderung dar.
Der mit der
Klage
geltend gemachte Schaden war nicht etwa in dem Anspruch mit enthalten, den ihr [X.] ihr abgetreten hat und hätte geltend machen können,
sondern unterscheidet sich inhaltlich davon und geht
weit darüber hinaus, so dass er ein aliud darstellt. Ein
solcher
Schaden
war bei ihrem [X.] auch nicht im Grunde bereits
angelegt und
hätte in seiner Person auch nicht entstehen können. Weder zum [X.]punkt der Abtretung sei-ner Rechte an die Klägerin noch zu einem späteren [X.]punkt bis zum Ende des [X.] am 31.
Dezember 2010 war er nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des [X.] in der Lage, seine Rechte aus dem [X.] auszuüben
und Eigentümer der Grundstücke zu werden. Denn ihm fehlten zum einen die finanziellen Mittel, um seine Zahlungsverpflichtungen aus dem bedingten Kaufvertrag mit W.

L.

zu erfüllen; zum anderen wä-re ihm auch keine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz für den Ankauf der Grundstücke erteilt worden. In Nummer II. 1. des [X.]s ist zwar geregelt, dass die Option, soweit von ihr nicht bis zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht wird, weiterhin fortbesteht; es ist jedoch weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass der [X.] der Klägerin etwa noch danach seine [X.] Rechte hätte ausüben können.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz konnte deshalb von der Abtretung an sie nicht erfasst sein.

c)
Für diese Beurteilung
sprechen insbesondere auch Schutzzweckge-sichtspunkte. Die vorliegend verletzte notarielle Amtspflicht
aus § 53 BeurkG 15
-

9

-

kann zwar grundsätzlich
auch drittschützend sein. Zum Kreis der dadurch ge-schützten Personen können danach nicht nur unmittelbar oder mittelbar an der Beurkundung
Beteiligte gehören, sondern auch solche Personen, deren Inte-ressen durch das Urkundsgeschäft nach dessen Art und Zweck berührt sind (vgl. etwa [X.], Urteil vom 18. November 1999 -
IX ZR 402/97, [X.], 664, 666). Die Klägerin kann
jedoch nicht zu diesem Personenkreis gezählt werden,
denn zum [X.]punkt der Beurkundung bestand nur eine allgemeine Möglichkeit der Abtretung des Optionsrechts,
ohne dass die Klägerin bereits konkret als [X.] in Betracht gekommen wäre. Auf einen allgemeinen und nicht nä-her bestimmbaren Kreis potentieller Abtretungsempfänger kann sich die dritt-schützende Wirkung jedoch nicht beziehen.
Jedenfalls
aber
kann von dem hier maßgeblichen
Schutzbereich
nicht jeder beliebige Schaden eines Zessionars erfasst sein, sondern
nur ein solcher, der
in der Person des
Zedenten bereits entstanden oder zumindest
angelegt war und der
auch
bei dem Zedenten hätte entstehen
und sich entwickeln
können,
nicht dagegen ein
gänzlicher anderer und
weit darüber hinaus gehender
Schaden, der nur in der Person des [X.] eintreten konnte.

d)
Dem kann die
Revision
nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein dem Grunde nach angelegter Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten habe als künftige Forderung
auch dann abgetreten werden
können, wenn
der geltend gemachte
Schaden
im Moment der Zession
zwar nicht
in der Person des Zedenten
bestanden habe, wohl aber in der Person des Zessionars
habe entstehen können. Dies wird den Anforderungen an die
Abtretung auch künfti-ger Forderungen unter den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.

16
-

10

-

aa)
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Forderungen ohne Rücksicht auf den [X.]punkt der Fälligkeit und der Entstehung übertragbar sind, so dass auch die Abtretung künftiger (aufschiebend bedingter) Ansprüche
mög-lich ist. Voraussetzung für die Abtretung künftiger Forderungen ist, dass diese, wie generell im Abtretungsrecht, individuell hinreichend bestimmt oder be-stimmbar
sind. Das ist der Fall, wenn im [X.]punkt der Abtretung der anspruchs-begründende Tatbestand (Rechtsgrund) für den künftigen Anspruch, wie etwa bei [X.] oder Dauerschuldverhältnissen, schon gelegt ist (künftige Forderung im weiteren Sinn) oder wenn das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der der künftige Anspruch erwachsen soll, noch nicht besteht, gleichwohl aber die Entstehung der Forderung zur [X.] der Abtretung jedenfalls möglich erscheint
(künftige Forderung im engeren Sinn), wie zum Beispiel bei Forderungen aus erst abzuschließenden Austauschverträgen oder bei gesellschaftsrechtlichen Vermögensansprüchen (z.B.
[X.], aaO, §
398 [X.], Rn. 63 f; [X.]/Lieder, [X.], § 398 Rn. 150 [Stand: 1.12.2016]; vgl. auch
[X.], Urteile vom 20. März 1997 -
IX ZR 71/96, [X.]Z 135, 140, 144, vom 7. Juli 2003 -
II ZR 271/00, NJW-RR 2003, 1690, 1691
so-wie vom 29. November 2007 -
IX ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn. 27, zur [X.]; MüKo[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 398 Rn. 78 f; jeweils mwN).
Erfor-derlich
für eine Abtretung künftiger Forderungen ist danach, dass deren tatbe-standliche Voraussetzungen
schon in der Person des Zedenten vollständig [X.] angelegt waren oder jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie sich bei ihm ohne die Abtretung ebenfalls erfüllen
könnten.

bb)
Diese Anforderungen für das Vorliegen und die Abtretbarkeit einer künftigen Forderung sind nach den festgestellten Umständen
für den
im Streit-fall
von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch
nicht gegeben.

17
18
-

11

-

Vorliegend
war in der Person des Zedenten nur der Schaden angelegt
und auch bereits entstanden, der in der Wertminderung des Optionsrechts in-folge von dessen fehlender
grundbuchmäßiger
Besicherung bestand. Da hin-gegen der von der Klägerin ersetzt verlangte andersartige Schaden beim [X.] nicht auch nur angelegt war, kam ihm eine zukünftige Forderung und übertragbare Rechtsposition mit dem von ihr
geltend gemachten
Inhalt nicht zu.

Danach
liegt eine mit den Fallgestaltungen, die
in der aufgeführten Rechtsprechung
und Literatur
für eine mögliche Abtretung auch künftiger [X.] dargestellt sind, vergleichbare Sachlage
im Streitfall nicht vor.
[X.] ist auch eine Vergleichbarkeit mit
Fällen, in denen ein Verzugsschaden geltend gemacht wird, nicht gegeben.
Insoweit ist zwar anerkannt, dass sich die Höhe des Verzugsschadens nach einer Abtretung nach den Verhältnissen des Zessionars bestimmt (z.B.
[X.], Urteil vom 25.
September 1991 -
VIII
ZR 264/90, NJW-RR 1992, 219
mwN; vgl. auch Seetzen, [X.] (1969) 352, 354, 357), weil in diesen Fällen mit der Fortsetzung des Verzugs eine Pflichtverlet-zung des Schuldners nach der Abtretung auch gegenüber dem Zessionar vor-liegt. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist dabei aber bereits
ein entspre-chender Schaden in der Person des Zedenten angelegt und liegt gegenüber dem Zessionar eine (fortgesetzte) Pflichtverletzung vor; es geht deshalb nur um die Höhe des in der Art gleichbleibenden Schadens, nicht aber, wie vorliegend,
um die Entstehung eines anders gearteten Schadens erst in der Person des Zessionars.

e) Letztlich entspricht diese Beurteilung auch
dem
Rechtsgedanken
des § 399 [X.]. Diese
Vorschrift regelt zwei Ausnahmen von der grundsätzlich freien Übertragbarkeit von Forderungsrechten und zielt damit auf den Schutz des Forderungsschuldners ab. Er
braucht nach der ersten Alternative dieser 19
20
21
-

12

-

Bestimmung nicht hinzunehmen, dass sich der Inhalt der Forderung durch die Abtretung zu seinem Nachteil verändert. Die Vertragsparteien sollen
sich viel-mehr darauf verlassen können, nicht im Nachhinein aufgrund einer Abtretung zu einer überobligatorischen Leistung verpflichtet zu werden (vgl. [X.]/
Lieder, aaO, § 399 Rn. 2, 2.1).
Im Streitfall wäre
Letzteres aber der Fall gewe-sen.
Denn durch die Geltendmachung eines Schadens in Form entgangenen Gewinns,
von Zinsen
für aufgenommene Darlehen
und
von
Kosten
anstelle des dem [X.] der Klägerin entstandenen Schadens
verändern
sich
Inhalt und Cha-rakter der
abgetretenen
Forderung
und des davon umfassten Schadens
maß-geblich, so dass nunmehr
ein Anspruch verfolgt
werden soll, der demgegenüber ein aliud darstellt.

f)
Mit der
Abtretung des
in der Person des [X.]es der Klägerin entstan-denen
Schadensersatzanspruchs konnte deshalb
nicht die Grundlage für
die Geltendmachung eines gänzlich anderen Schadens
geschaffen werden, der
erstmals in der Person der [X.], der
gegenüber
eine Pflichtverletzung
des Beklagten
nicht vorliegt, entstanden ist. Die gegenteilige
Annahme
der Re-vision wird der zu berücksichtigenden Interessenlage
und dem insoweit schüt-zenswerten Interesse des Schuldners
nicht
ausreichend
gerecht; der Zedent
kann
durch Abtretung seines inhaltlich völlig
anderen
Anspruchs nicht dazu bei-tragen, dass der Zessionar nunmehr Ersatz eines
weit darüber hinausgehenden und anders gearteten Schadens
geltend machen kann,
den der
Zedent weder
gegenwärtig noch
zukünftig
gegenüber dem Schuldner einfordern
könnte. Die-ser
muss auch davor geschützt sein, dass sich der Zedent
den inhaltlich verän-derten Anspruch
später zurück abtreten
lässt, um auf
diesem
Umweg einen in seiner Person nicht werthaltigen Anspruch zu ersetzen und wirtschaftlich "auf-zufüllen".
Es liegt auf der Hand, dass insoweit
der Zurechnungszusammenhang
fehlt und
der Beklagte als Schuldner dies
nicht gegen sich gelten lassen muss.
22
-

13

-

3.
Schließlich
geht
auch die von der Revision
in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge
fehl,
wonach
unbeachtet
geblieben sei, dass der [X.] dem Zessionar keine höchstpersönlichen Einwendungen entgegenhalten
könne.

Einwendungen, die ausschließlich gegenüber
der Person des Zedenten begründet sind und sich insofern als höchstpersönlich
darstellen, können dem Zessionar
grundsätzlich
nicht nach § 404 [X.] entgegengehalten werden.
[X.] ist dies namentlich,
wenn die Durchsetzung der Forderung aufgrund missbräuchlichen Verhaltens des Zedenten scheitert. Sofern
in der Person des Zessionars keine vergleichbaren Umstände vorliegen, kann er die Forderung
durchsetzen (MüKo[X.]/[X.]/[X.], aaO, §
404 Rn.
10; [X.]/Lieder, aaO § 404 Rn. 63).

Zwar mögen im Streitfall im Ausgangspunkt die Gründe dafür, dass der [X.] der Klägerin die Option nicht ausüben
und deshalb auch einen Schaden, wie er nunmehr von der Klägerin geltend gemacht wird, nicht ersetzt verlangen
konnte, in seiner Person
gelegen haben. Daraus lässt sich aber jedenfalls in
der vorliegenden Konstellation
keine höchstpersönliche Einwendung des Beklagten entnehmen,
die der
[X.]
nach § 404 [X.] nicht entgegengesetzt werden könnte. Die Fallgestaltungen, in denen eine nicht nach § 404 [X.] beachtliche höchstpersönliche Einwendung angenommen wurde, sind dadurch gekenn-zeichnet, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des abgetretenen [X.] erfüllt waren, jedoch in der Person des Zedenten besondere Umstände vorlagen, die der Geltendmachung der an sich gegebenen Forderung entgegen standen. Im vorliegenden Fall hingegen fehlt es aus den dargestellten Gründen bereits an der Verwirklichung eines notwendigen Tatbestandsmerkmals des von 23
24
25
-

14

-

der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruchs aus § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.].

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2015 -
9 O 1036/13 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 -
6 [X.] -

Meta

III ZR 398/15

20.04.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. III ZR 398/15 (REWIS RS 2017, 12283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 398/15 (Bundesgerichtshof)

Notarhaftung: Begründetheit des aus abgetretenem Recht verfolgten Schadensersatzanspruchs


III ZB 18/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtswegabgrenzung: Klage des Zessionars eines beamtenrechtlichen Besoldungsanspruchs gegen den Dienstherrn


III ZB 18/13 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 16/10 (Bundesgerichtshof)

Abtretung des als Gewährleistungssicherheit einbehaltenen Restwerklohnanspruchs: Recht des Zessionars auf Ablösung des Einbehalts durch eine …


V ZR 47/12 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsgrundschuld: Schadensersatzanspruch gegen den Sicherungsnehmer bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs nach Wegfall des Sicherungszwecks; Eintritt der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 398/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.