Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. X ZR 107/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4879

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916UXZR107.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
107/15
Verkündet am:
27. September 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 651b Abs. 2
Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstat-tenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den [X.] abgeschlossen hat, nicht auf einen [X.] übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen [X.] -
zu einem höheren Preis -
mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflich-tung bedient.
[X.], Urteil vom 27. September 2016 -
X [X.] -
LG [X.] I

AG [X.]

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch [X.], die Richter [X.] und [X.] und die Richterinnen Schuster und Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der [X.] wird das
Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts [X.] I vom 25. August 2015 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 21. November 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der beklagten [X.] für seine Eltern eine einwöchige Reise von [X.] nach [X.] zu einem Gesamtpreis von

[X.] zum Reiseziel sollte nach dem [X.] mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen [X.] handelte es sich dabei um das [X.]. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier [X.]
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rer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Flugscheinen

-Class-Flugscheine

pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.
Die Beklagte stellte dem Kläger eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen [X.] zurück.
Der Kläger hat den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises kla-geweise geltend gemacht sowie die Freistellung von Kosten der vorprozessua-len anwaltlichen Geltendmachung der Klageforderung begehrt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 117,93

weitergehende Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen den [X.] zuerkannt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der sich der Kläger wegen des auch vom Berufungsgericht ab-erkannten [X.] angeschlossen hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die [X.] hat keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer [X.]spflichten [X.] habe.
Mit dem Angebot, den [X.] nur gegen erhebliche Mehrkosten auf an-dere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermögli-chen. Fraglich sei schon, ob die Beklagte überhaupt die Übertragung des un-veränderten Schuldverhältnisses angeboten habe, da sowohl die Beförderung in einer anderen Klasse als auch eine Änderung der Abflugzeit eine Änderung des [X.] bedeutet hätten. Jedenfalls gehörten aber sowohl die [X.] Kosten einer Beförderung in der Business Class als auch die Kosten für den Erwerb neuer Economy-Class-Flugscheine
nicht zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 [X.] bei Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag verlangen könne. Als Mehrkosten seien die Verwaltungskosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter durch die Umschreibung der [X.] und die Benachrichtigung von Leistungsträgern entstünden. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die letzt-lich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten. Die Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs.
2 [X.] seien hingegen an objektiven Kriterien zu orientieren. Andernfalls wären sie vom Zufall oder der [X.]sgestaltung des Reiseveranstalters ab-hängig und geeignet, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln.
II.
Dies hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt des [X.] vom Reisevertrag ver-ursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, vom Kläger die Mehrkosten zu verlangen, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfor-derlich waren, damit
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wie vom Kläger gewünscht
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anstelle seiner
Eltern zwei andere Personen mit dem [X.] nach [X.] und von dort zurück nach [X.] befördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 [X.] nur für die Verwaltungskosten einer "Umbuchung"
auf andere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich -
wie im Streitfall -
aus der Ausgestaltung des [X.] mit dem als Leistungsträger vorgesehenen [X.] ergeben, trifft nicht zu.
1.
Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den [X.] ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 [X.] dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des [X.] ent-stehenden Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzun-gen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen [X.] zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung
nach § 651b Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dann verweigern ("dem Eintritt des [X.] widersprechen"), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzli-che Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2.
Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des [X.] keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem [X.] zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch 9
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den Eintritt des [X.] entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der Eintre-tende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Ver-pflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der [X.] diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs ei-nes Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, [X.]) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbe-sondere"). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der
Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG -
Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reiseveranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters ge-winnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintritts-rechts.
3.
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförde-rungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des [X.] ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem [X.] den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen [X.]
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trag schließen muss, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist.
a)
Dies
wird allerdings
in Literatur und instanzgerichtlicher Recht-sprechung teilweise angenommen. So ist
A. [X.] ([X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27)
der Auffassung, der [X.] dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn veran-schlagen; "in diesem Sinne"
stelle auch die Zahlung von Neubuchungs-
und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das [X.], nach § 651b [X.] solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine Stornierungs-kosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten ([X.], Urteil vom 12. Juli 2011 -
11 [X.]/10, juris Rn. 27 f.; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Auch [X.] (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn.
14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab, dass die Tarifgestaltung der Luftver-kehrsunternehmen (ihr "Ertragsmanagement") nicht dazu führen
dürfe, dass eine Übertragung nur zu
einem
unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei.
b)
Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Grün-den der Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen die Luftver-kehrsunternehmen mit der dargestellten
Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern
(vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2014 -
X [X.], NJW 2015, 687 Rn. 28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der [X.] überhaupt möglich gewesen wäre, mit [X.] einen Luftbeförde-rungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erlaubt hät-13
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te, den Fluggast auszutauschen, und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu etwas vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirt-schaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu entrich-tende Entgelt jedenfalls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte Flexibilität typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftverkehrsun-ternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen
zu eröffnen, den der
Ausschluss des [X.] gerade verhindern soll
(vgl. auch [X.] aaO).
Der [X.] ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den [X.] so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag für den Reisenden besonders günstig gestaltet.
Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste.
Das Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in [X.] durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung
ist zwar die
typi-sche Folge jeder Kostenbelastung, die das Gesetz dem Unternehmen im [X.] des einzelnen Verbrauchers auferlegt, weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen
[X.]sklauseln
rechtfertigen kann ([X.], Urteil vom 29. Oktober 1956 -
II ZR 79/55, [X.]Z 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 -
VII ZR 166/79, [X.]Z 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992
-
II ZR 184/91, [X.]Z 120, 216, 226). Durch den Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 [X.] aber gerade nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn
das Recht des Reisenden, den Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag zu [X.]
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gen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insbe-sondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach [X.]sübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den [X.] so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist.
c)
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat dies nichts damit zu tun, dass das [X.] gesetzwidrig ausgeschlossen würde. [X.] trifft es nicht zu, dass es sich bei einem den [X.] aus-schließenden Tarif eines Luftverkehrsunternehmens um eine zum Nachteil des Kunden von § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichende
[X.]sbestimmung handelte, die gemäß § 651m [X.] unwirksam wäre. Denn in Rede steht keine Klausel in den Bedingungen des [X.], sondern die Ausgestaltung des [X.]
(nicht zutreffend daher [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
651b Rn. 4). Für diesen gilt § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] weder unmit-telbar noch entsprechend.

Aus der Höhe der Mehrkosten ergibt sich auch kein "faktisches Wider-spruchsrecht"
des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 [X.]
nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des [X.]s mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem [X.] einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht ge-nügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord-nungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger ge-troffen
hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl.
Beschluss-empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S.
8). Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftli-16
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che Attraktivität des Eintritts kann jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum ei-nen ist der Eintritt weder generell noch auch nur im Einzelfall
ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der Reiseveranstalter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebote-nen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der [X.] dies ausschließen und generell oder unter bestimmten weiteren Voraus-setzungen als "faktisches Widerspruchsrecht
aufgrund rechtsgeschäftlicher Ab-rede"
gewertet wissen wollte.
d)
Es ist auch nicht richtig, dass es sich -
wie die Revisionserwide-rung meint -
bei den in Rede stehenden Kosten des Neuabschlusses eines [X.] gar nicht um Mehrkosten handele, da Stornierungs-
und Neubuchungskosten nur entstehen könnten, wenn das [X.]sverhältnis entgegen § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vom
Reisenden auf einen [X.] übertragen werde. Dabei werden wiederum Reise-
und Luftbeförderungsvertrag unzulässig gleichgesetzt. Übertragen wird die Rechtsposition aus dem Reise-vertrag mit dem sich aus diesem ergebenden Anspruch auf Luftbeförderung, zu dessen Erfüllung sich der Reiseveranstalter des [X.] und zu diesem Zwecke im eigenen Namen oder im Namen des Reisenden einen Luftbeförderungsvertrag abschließt. Ist wie im Streitfall die Beförderung mit einem Linienflug vereinbart, hat der Reisende mangels anderweitiger [X.] keinen Anspruch darauf, auch dieses Rechtsverhältnis übertragbar auszugestalten. Er kann vielmehr nach § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich ver-langen, dass auch für den Eintretenden ein Luftbeförderungsvertrag abge-schlossen wird und diesem damit die geschuldete Reiseleistung bereitgestellt wird. Entstehen hierdurch Mehrkosten, handelt es sich dabei nicht um ein Ent-gelt für die "Stornierung"
der Reise.
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4.
Eine Vorlage an den [X.] ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 begründen
Zweifel daran, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen Reisenden, sondern gegenüber einem eintretenden [X.] erbracht werden soll.
III.
Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.
Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer [X.]spflich-ten nicht zur Last fällt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, den er dem Anspruch der Beklagten
auf eine angemessene Entschädigung nach §
651i Abs. 2 [X.] entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet.
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-
Die [X.] bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des [X.] auf Freistellung von ihm vorge-richtlich entstandenen Anwaltskosten verneint, da
die Beklagte den Kläger [X.] über die Bedingungen einer [X.]sübertragung informiert hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
121 C 25717/13 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 25.08.2015 -
30 [X.]/14 -

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Meta

X ZR 107/15

27.09.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. X ZR 107/15 (REWIS RS 2016, 4879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4879

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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30 S 25399/14 (LG München I)

Rücktritt vom Reisevertrag


281 C 9715/14 (AG München)

Pauschalierte Stornokosten in Höhe von 85 % bei Rücktritt vor Reisebeginn


Referenzen
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Zitiert

X ZR 107/15

X ZR 79/13

30 S 25399/14

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