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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
23/10
vom
22. November
2012
in dem
Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.],
die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring
am
22. November
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000
Gründe:
I.
In dem auf Antrag des Schuldners am 24.
August 2006 eröffneten [X.] hat der beteiligte Gläubiger
in dem auf den 24.
Juni 2009 anbe-raumten Schlusstermin die Versagung der
Restschuldbefreiung wegen der [X.] beantragt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26.
November 2009 stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
7, 6 Abs.
1, §
289 Abs.
2 Satz
1 [X.] in Verbindung mit
Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die in §
574 Abs.
2 ZPO geregelten Voraus-setzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt sind.
1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachte Ober-satzabweichung des Beschwerdegerichts
greift als [X.] nicht durch.
Auf die Frage, inwieweit der Insolvenzverwalter daran gebunden ist, dass der Schuldner zur Sicherung eines von ihm während des eröffneten [X.] aufgenommenen Darlehens seinen Gesellschaftsanteil auf den Darle-hensgeber übertragen hat, kommt es nicht an.
Der Schuldner
wäre
ungeachtet dieser Vereinbarung verpflichtet gewesen, die Darlehensaufnahme anzuzeigen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben,
welche Auswirkungen es hat,
dass die Abtretung von Gesellschaftsanteilen gemäß §
15 Abs.
3 und 4 GmbHG
eines notariellen Vertrages bedarf, den es vorliegend nicht gibt.
2. Der Schuldner ist nach §§
20, 97 [X.] verpflichtet, Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit aus-zulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen [X.], die für das Verfahren
von
Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht
stets
davon abhängig, dass an den Schuldner ent-
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sprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände
von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensicht-lich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen ([X.], Beschluss vom 8.
März 2012-
IX
ZB 70/10, Z[X.] 2012, 751 Rn. 13 mwN).
Hier
waren die Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung des Stammkapitals der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beabsichtigte Sicherungsübereignung des [X.], die Gründung der Gesellschaft und deren Eintragung
erkennbar
für das Verfahren von erheb-licher Bedeutung.
Gleichwohl hat der Schuldner den
Insolvenzverwalter erst, nachdem dieser schon durch andere
Gläubiger auf die Gründung der GmbH und die Einzahlung des
Stammkapitals
von 25.000
war, informiert.
In seinem Schreiben vom 26.
Mai 2009 hatte er dem [X.] gegenüber verschwiegen, dass die von ihm angeblich beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft tatsächlich bereits erfolgt war. Zu der am 1.
Mai 2009 erfolgten Darlehensaufnahme und zur Einzahlung des Stammkapitals enthielt das Schreiben überhaupt keine Informationen.
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3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2009 -
5 IN 999/06 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.01.2010 -
7 [X.]/10 -
5
Meta
22.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. IX ZB 23/10 (REWIS RS 2012, 1074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1074
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