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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 38/12
vom
12. Mai
2014
in der
energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am
12.
Mai
2014
durch den [X.]orsitzenden [X.]
Dr.
Meier-Beck
sowie
die [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg,
Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des [X.] einschließlich der
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen
zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
50.000
-setzt.
Gründe:
Die Bundesnetzagentur
trägt nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
K[X.]R 19/06, WuW/E
DE-R
1982 -
Kostenverteilung nach Rechts-beschwerderücknahme).
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
[X.]I-3 Kart 367/07 ([X.]) -
2
Meta
12.05.2014
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2014, Az. EnVR 38/12 (REWIS RS 2014, 5687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5687
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