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PDF anzeigen [X.]/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Ände-rung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt. Gründe: Weder hat der [X.] rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die [X.] eine gesetzliche Grundlage. 1 [X.]
Wahl
Boetticher Kolz Elf
Meta
27.10.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2006, Az. 1 StR 205/06 (REWIS RS 2006, 1086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1086
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