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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des [X.]s vom 16. Mai 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 96, 205, 216; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der [X.] hat die Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Beklagte hat dort - anders als die Beklagte im Verfahren [X.] 338/21 (vgl. [X.]surteil vom 14. März 2023 - [X.] 338/21, [X.] 2023, 241 Rn. 50) - keinen in den Instanzen gehaltenen Vortrag aufgezeigt, der auf ein Einverständnis der Familie des Klägers mit den Äußerungen des Bischofs gegenüber der Presse schließen ließe. Ein solches Einverständnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, mit [X.] sei keine Vertraulichkeitsabrede geschlossen worden. Im Übrigen hat das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten unterstellt; schon deshalb musste das Berufungsgericht den zum Beweis dieser Behauptung angebotenen Zeugen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vernehmen.
Seiters |
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von Pentz |
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Müller |
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Allgayer |
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Linder |
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Meta
10.07.2023
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: VI ZR 1074/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2023, Az. VI ZR 1074/20 (REWIS RS 2023, 4471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4471
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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