Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. 5 StR 327/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4525

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli
2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 19.
April
2012
gemäß §
349 Abs.
4 StPO im Schuldspruch aufgehoben; jedoch blei-ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur
Schreckschusspistole bestehen.

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

schwerer räuberischer Erpressung

unter Einbeziehung weiterer Strafen
zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, im Rahmen der rechtli-chen Würdigung jedoch den [X.] nach § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Re-vision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklag-ten als Drohmittel
verwendeten
geladenen und
funktionsfähigen [X.] ([X.]) tragen
nicht die Annahme des Qualifikationstatbe-1
2
-
3
-

standes des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosi-onsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des §
250 Abs.
1 Nr.
1 lit. a,
Abs.
2 Nr.
1 StGB handelt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
Februar
2003

[X.], [X.]St 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012

5
StR 233/12).

Dem Senat ist eine Durchentscheidung verwehrt, da nicht ausge-schlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. [X.]/[X.], 2007, § 1
WaffG Rn.
83)
getroffen werden können.
Die übrigen
Feststellungen sind rechtsfeh-lerfrei getroffen und
können bestehen bleiben.

Raum Schneider Dölp

König Bellay

3

Meta

5 StR 327/12

18.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. 5 StR 327/12 (REWIS RS 2012, 4525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4525

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