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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli
2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 19.
April
2012
gemäß §
349 Abs.
4 StPO im Schuldspruch aufgehoben; jedoch blei-ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur
Schreckschusspistole bestehen.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
schwerer räuberischer Erpressung
unter Einbeziehung weiterer Strafen
zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, im Rahmen der rechtli-chen Würdigung jedoch den [X.] nach § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Re-vision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklag-ten als Drohmittel
verwendeten
geladenen und
funktionsfähigen [X.] ([X.]) tragen
nicht die Annahme des Qualifikationstatbe-1
2
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3
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standes des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosi-onsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des §
250 Abs.
1 Nr.
1 lit. a,
Abs.
2 Nr.
1 StGB handelt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
Februar
2003
[X.], [X.]St 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012
5
StR 233/12).
Dem Senat ist eine Durchentscheidung verwehrt, da nicht ausge-schlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. [X.]/[X.], 2007, § 1
WaffG Rn.
83)
getroffen werden können.
Die übrigen
Feststellungen sind rechtsfeh-lerfrei getroffen und
können bestehen bleiben.
Raum Schneider Dölp
König Bellay
3
Meta
18.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. 5 StR 327/12 (REWIS RS 2012, 4525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4525
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 327/12 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Raub: Schreckschusspistole als Waffe
5 StR 233/12 (Bundesgerichtshof)
5 StR 233/12 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Raub: Bewertung einer geladenen Schreckschusspistole als Waffe
2 StR 12/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 11/10 (Bundesgerichtshof)