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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:010916BIIIZR378.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 378/15
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. September 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 24. September 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten pro-zessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bet
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
5 O 57/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2015 -
11 [X.] -
Meta
01.09.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 378/15 (REWIS RS 2016, 6025)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6025
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