Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. XI ZR 432/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1682

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117UXIZR432.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
28.
November 2017
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 355 Abs. 2 (Fassung bis zum 10.
Juni 2010)

Zur Deutlichkeit einer bei [X.] grundsätzlich entbehrli-chen Belehrung über die Widerrufsfolgen.

[X.], Urteil vom 28. November 2017 -
XI [X.] -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19.
Oktober 2017 einge-reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Oktober 2015 wird [X.].
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Die Parteien schlossen im April
2010 einen Darlehensvertrag über 200.000

1
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-

-
4
-
Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie, die die Klägerin 2014 veräußerte. Aus diesem Anlass einigte sie sich mit der Beklagten auf eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Die Beklagte verlangte und die Klägerin entrichtete eine "Vorfälligkeitsentschädigung"
in Höhe von 23.726,59

Die Klägerin widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willens-erklärung.
Die auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung"
nebst Rechtshän-gigkeitszinsen gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Auf die dage-gen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht (OLG
Hamm, Urteil vom 18.
Juli 2016

31
U 284/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausge-führt, die Klägerin könne die Beklagte erfolgreich auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die Klägerin fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht unter-richtet
habe. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbeleh-rung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Klägerin habe durch die Erklä-rung des Widerrufs nicht gegen [X.] und Glauben verstoßen.
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4
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6
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5
-
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Klägerin gemäß §
355 Abs.
2 BGB in der nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §
32 Abs.
1, §
38 Abs.
1 EGBGB hier noch maßgebli-chen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) unrichtig über das ihr nach §
495 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Jahr
2014 noch habe widerrufen können.
1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteil vom 14.
März 2017 (XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
23) entschieden
hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbrau-cher gerichteten Fußnote: "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß §
355 Abs.
2 Satz
2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Ver-tragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann"
im [X.] an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)"
hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ ge-nannten Fristlängen abhängt. Seine Belehrung über die Länge der [X.] genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt hier entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auch mit Rücksicht auf das gestalte-rische Deutlichkeitsgebot.
2. Dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügen entgegen der Rechtsauf-fassung der Revisionserwiderung
weiter die bei [X.] grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten unter der Überschrift "Wi-derrufsfolgen"
(Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
48).
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9
-
6
-
3. Ausreichend deutlich waren schließlich die Ausführungen unter der Überschrift "[X.]": Zwar ist weder festgestellt noch ersichtlich, es habe ein verbundener Vertrag vorgelegen. Die Beklagte durfte aber dann, wenn die Belehrung in diesem Punkt für sich zutraf (Senatsurteil vom 23.
Juni 2009

XI
ZR
156/08, WM
2009, 1497 Rn.
17), entsprechende Hinweise in die Widerrufsbelehrung aufnehmen (Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906
Rn.
49).

10
-
7
-
III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs. 3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Klägerin zurück.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
I-1 O 57/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2016 -
I-31 U 284/15 -

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Meta

XI ZR 432/16

28.11.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. XI ZR 432/16 (REWIS RS 2017, 1682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1682

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XI ZR 432/16

31 U 284/15

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