Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. 4 StR 60/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 690

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
60/14
vom
4. Dezember 2014
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] §
111i Abs.
2

1.
Eine Feststellung nach §
111i Abs.
2 Satz
1 [X.] setzt nicht
voraus, dass eine Beschlagnahme nach §
111c [X.] vorgenommen oder ein Arrest nach §
111d [X.] (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht.

2.
Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.] Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Fest-stellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich)
-
aufschiebend bedingt
-
einen Zahlungsanspruch erwirbt.

[X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 -
4 [X.] -
LG Dortmund

in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

Verfahrensbeteiligte:

wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4.
Dezember
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Insolvenzverwalter der Ver-fahrensbeteiligten [X.]

Gmb[X.] -
in der Verhandlung
-,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5.
März 2013 aufgehoben, soweit das [X.] in den Fällen
V.2. und V.3. der Urteilsgründe eine Entscheidung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] zum Nachteil der [X.]

Gmb[X.] unterlassen
hat.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Für die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwalt-schaft gegen den Beschluss des [X.] vom 5.
März 2013, mit dem der Arrest in das Vermögen der [X.]

Gmb[X.] aufgehoben wurde, ist
nicht der [X.], sondern das [X.] zuständig. An dieses wird das Verfahren insoweit ab-gegeben.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.].

wegen Untreue unter Ein-
beziehung der im Strafbefehl vom 25.
August 2008 wegen (Einkommens-
und [X.] verhängten sieben [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie wegen [X.]
-
4
-
ges in drei Fällen, wegen Untreue und wegen Urkundenfälschung zu einer [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]o.

hat es -
bei Freispruch im Übrigen
-
wegen Urkun-
denfälschung und zwei Fällen der Beihilfe zur Untreue eine Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt. Dieselbe Strafe hat das [X.] gegen den Angeklagten S.

we-
gen Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue verhängt.
Gegen das Urteil wurden zunächst von allen Angeklagten und
der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt. Die Angeklagten haben ihre Revisi-onen inzwischen zurückgenommen, ebenso hat die Staatsanwaltschaft ihre Re-visionen hinsichtlich aller drei
Angeklagten zurückgenommen. Mit ihrer -
ver-bleibenden
-
Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass es die [X.] unterlassen hat, hinsichtlich der [X.]

Gmb[X.]
eine Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] zu treffen. Ferner hat sie
Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] vom 5.
März 2013 einge-legt, mit dem ein angeordneter Arrest in das Vermögen der [X.]

Gmb[X.] aufgehoben worden war. Die -
verbleibende
-
Revisi-
on der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; für die Entscheidung über die von ihr
ein-gelegte Beschwerde ist der [X.] nicht zuständig.
[X.]
1.
Das [X.] hat -
soweit nach den Rechtsmittelrücknahmen noch von Bedeutung
-
im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen ge-troffen:

2
3
-
5
-
Der Angeklagte [X.].

beherrschte im Tatzeitraum 2007/2008 die R.

Gruppe, bei deren Unternehmen damals auch die Angeklagten [X.]o.

und
S.

beschäftigt waren. Die Gruppe bestand damals aus der R.

Gmb[X.] (im Folgenden: R.

A.

), der [X.].

[X.]andelsge-
sellschaft mb[X.] (im Folgenden: [X.].

) und der [X.]

Gmb[X.] &
Co KG (im Folgenden: [X.]

). Alle diese Unternehmen befassten sich mit der
[X.]erstellung bzw. dem Vertrieb von Zubehör und Teilen für Pkws, insbesondere bzw. ausschließlich mit dem von Felgen und/oder Reifen.
Der Angeklagte [X.].

war damals alleiniger Geschäftsführer und mit
seiner Ehefrau Inhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile der von ihm 1978 als
[X.]

Gmb[X.] gegründeten, 1988 umfirmierten R.

A.

. Ferner führ-
te er als Einzelkaufmann die R.

R.

e.K. (im Folgenden:
R.

R.

) und
war alleiniger Geschäftsführer der R.

P.

, deren
einzige Gesellschafterin die R.

A.

war. Außerhalb der R.

Gruppe stand
ferner die vom Angeklagten [X.].

2005 in der [X.] gegründete R.

S.

A.G. (im Folgenden: R.

S.

), deren Präsident bis zum Juli 2007 der
Angeklagte [X.].

war, der auch in der Folgezeit alle unternehmerischen Ent-
scheidungen traf; das Aktienkapital hielt bis zum Juli 2007 die R.

A.

und
seitdem die Ehefrau des Angeklagten [X.].

.
Ab 2001 war der Angeklagte [X.]o.

-
neben seiner Tätigkeit für die
R.

Gruppe
-
zudem geschäftsführender Alleingesellschafter der vom Angeklag-
ten [X.].

noch unter anderem Namen gegründeten und "faktisch" stets gelei-
teten [X.]

Gmb[X.] (im Folgenden: [X.]

).
Ab dem Jahreswechsel 2006/2007 begann die "Talfahrt" der bis dahin er-folgreich wirtschaftenden R.

Gruppe und ab Mitte 2007 hielt der Angeklagte
4
5
6
7
-
6
-
[X.].

es für möglich, dass die R.

Gruppe in Insolvenz gerät und entschloss
sich, Vorkehrungen für diesen Fall zu treffen, um seine geschäftlichen Aktivitä-ten "möglichst nahtlos" mit der nicht zu der Gruppe
gehörenden R.

S.

so-
wie der [X.]

fortsetzen zu können. Mitte Oktober 2008 wurden -
unter anderem
vom Angeklagten [X.].

-
Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über
die Vermögen der R.

A.

, der [X.].

und der [X.]

gestellt, denen
das
Amtsgericht am 8.
Januar 2009 entsprach. Am 4.
November 2008 beantragte der Angeklagte [X.].

zudem die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens
über sein Vermögen, das im August 2009 eröffnet wurde. Auch hinsichtlich der Vermögen der [X.]

, der R.

P.

sowie der Nachfolgegesellschaft der R.

S.

laufen inzwischen Insolvenzverfahren.
Die infolge der Rechtsmittelrücknahmen rechtskräftigen Schuldsprüche betreffen Betrugstaten zum Nachteil verschiedener Banken und eines weiteren Unternehmens in Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen und [X.], ferner zum Nachteil von Lieferanten von Reifen und von Alu-minium-Gusslegierungen sowie eine Urkundenfälschung, die aus steuerlichen Gründen zu einer Bilanzmanipulation führen sollte. Für das -
verbleibende
-
Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind insbesondere folgende Feststellun-gen der Wirtschaftsstrafkammer:
(1.)
Im März 2008 beschlossen die Angeklagten [X.].

und [X.]o.

,
dass die [X.]

nicht mehr alle Reifenlieferungen der R.

A.

bezahlen soll.
Dementsprechend fertigte der hierfür zuständige Angeklagte [X.]o.

für die
zwischen 1.
April und 16.
Oktober 2008 gelieferten Reifen in Umsetzung der mit dem Angeklagten [X.].

getroffenen Absprache Rechnungen, die tatsächlich
gelieferte 20.679
Reifen im Wert von 1.583.727,55

Betrag wurde von der [X.]

auch nicht bezahlt.
8
9
-
7
-
Die Tat (Fall
V.2. der Urteilsgründe) wurde vom [X.] als Untreue des Angeklagten [X.].

zum Nachteil der R.

A.

und beim Angeklagten
[X.]o.

als Beihilfe hierzu
gewertet.
(2.)
Im Jahr 2008 entschloss sich der Angeklagte [X.].

, den zur
Erfül-
lung einer Bewährungsauflage nach der Verurteilung wegen Steuerhinterzie-hung
erforderlichen Betrag von 1
Mio.

.

Gruppe zu ent-
nehmen. [X.]ierzu sollte die R.

A.

von der [X.]

für 1
Mio.

Lackieranlage kaufen; diesen Betrag wollte der Angeklagte [X.].

anschlie-
ßend dem Vermögen der [X.]

entnehmen.
Der in diesen Plan eingeweihte Angeklagte S.

fertigte im Juni 2008
eine entsprechende Rechnung und überwies am 23.
Juni 2008 vom Konto der R.

A.

1.190.000

.

. Da der Angeklagte [X.].

das Geld in
dem Steuerstrafverfahren noch nicht benötigte, beschloss er, dieses zunächst der [X.]

darlehensweise zu
überlassen. Nach Absprache mit den Angeklagten
[X.]o.

und S.

überwies daraufhin der Angeklagte S.

den Betrag
auf ein Konto des Angeklagten [X.]o.

; zudem schlossen dieser (als Ge-
schäftsführer der [X.]

) und der Angeklagte [X.].

einen entsprechenden Dar-
lehensvertrag. Am 1.
Juli 2008 ging das Geld auf dem Konto der [X.]

ein. Spä-
ter überwies der Angeklagte [X.]o.

von einem Konto der [X.]

insgesamt
470.000

.

, der diesen Betrag in Zusammenhang
mit seinem Steuerstrafverfahren verwendete.
Auch diese Tat (Fall
V.3. der Urteilsgründe) wurde vom [X.] als Untreue des Angeklagten [X.].

zum Nachteil der R.

A.

und bei
den An-
geklagten [X.]o.

und S.

als Beihilfe hierzu gewertet.
10
11
12
13
-
8
-
2.
Mit ihrer -
verbleibenden
-
Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass es die [X.] unterlassen hat, hinsichtlich der [X.]

eine Feststellung ge-
mäß §
111i Abs.
2 [X.] über 2.583.727,55

l-lung sei geboten, weil die [X.]

aus dem Verkauf der Lackieranlage 1
Mio.

aus den nicht in Rechnung gestellten
Reifenlieferungen 1.583.727,55

habe. [X.]insichtlich der gegen die Aufhebung des [X.] des Amts-gerichts
Bochum vom 22.
Juni 2011 von der Staatsanwaltschaft eingelegten Beschwerde sieht die [X.], die der Beschwerde nicht abgeholfen hat, die Entscheidungszuständigkeit beim [X.].
3.
Das Urteil enthält keinerlei Ausführungen zu §
111i [X.].
I[X.]
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die von ihr erhobene Rüge, mit der sie das Unterlassen einer Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] in den Fällen
V.2. und V.3. der Urteilsgründe zum Nachteil der [X.]

bean-
standet, ist begründet. Auf diese Fälle ist das Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft wirksam beschränkt.
1.
Ob der Tatrichter eine Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] trifft, steht zwar in seinem Ermessen ("kann"; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
111i Rn.
8 mwN) und unterliegt daher nur der eingeschränk-ten revisionsgerichtlichen Überprüfung ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2013
-
5
StR
306/12, [X.]St 58, 152). Unterlässt er es aber, eine solche Entschei-dung zu treffen und lässt sich dem Urteil -
mangels jeglicher Ausführungen hierzu
-
auch nicht entnehmen, warum er von seinem Ermessen in entspre-chender Weise Gebrauch gemacht hat oder aus welchen sonstigen Gründen er 14
15
16
17
-
9
-
eine solche Entscheidung nicht getroffen hat, so liegt hierin jedenfalls dann
ein Rechtsfehler im Sinn des §
337 [X.], wenn eine entsprechende Feststellung nahe liegt.
2.
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Denn das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen zu §
111i Abs.
2 [X.], obwohl nahe liegt, dass
eine solche Feststellung in Betracht kam und das [X.] davon ausging, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]

stehe -
aus
Rechtsgründen
-
einer Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] entgegen. Dies trifft indes nicht zu. Auch ist aus anderen Gründen eine solche Feststellung nicht von vorneherein ausgeschlossen.
a)
Eine Feststellung nach §
111i Abs.
2 Satz
1 [X.] setzt insbesondere nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach §
111c [X.] vorgenommen oder ein Arrest nach §
111d [X.] (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeit-punkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob die [X.] den angeordneten Arrest zu Recht aufgehoben hat.
aa) Zwar könnte die systematische Stellung des §
111i Abs.
2 [X.] (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 20.
Februar 2013 -
5
StR
306/12, NJW 2013, 950; [X.] in SK-[X.],
4.
Aufl.,
Vor §§
111b
ff. Rn.
2) sowohl in der Strafprozess-ordnung, als auch in den §§
111b
ff. [X.] sowie in §
111i [X.] dafür sprechen, dass es sich bei §
111i Abs.
2 [X.] nicht um eine §§
73, 73a StGB ergänzen-de, zumindest auch materiell-rechtliche Regelung handelt. Auch deuten [X.] des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien darauf hin, dass dieser davon ausging, §
111i Abs.
2 [X.] käme nur dann zur Anwendung, wenn eine Beschlagnahme nach §
111c [X.] vorgenommen oder ein Arrest nach §
111d 18
19
20
-
10
-
[X.] angeordnet wurde, da durch den Auffangrechtserwerb des Staates ver-hindert werden soll, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert an den Täter zurückfällt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht geltend machen und die Zwangsvollstreckung in die vorläufig sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte nicht betreiben (BT-Drucks. 16/700 S.
1, 8, 9 sowie insbeson-dere S.
14
und 16/2021 S.
1, 4; dazu auch [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008
-
4
StR
502/07, [X.], 1093). Es soll verhindert werden, dass gesicherte "Vermögenswerte wieder dem Täter zurückgegeben werden müssen" (BT-Drucks. 16/700 S.
8; dazu auch [X.] in SK-[X.], aaO, § 111i Rn.
3 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 16/700 S.

anheim", S.

111c [X.] beschlagnahmten [X.] mit Ablauf der Frist auf den Staat über. Zugleich kann der Staat
die
auf der Grundlage des dinglichen Arrestes gesicherten
Vermögensgegenstände ver-werten" sowie S.
16: "Es ist nicht vorstellbar, dass ein Gericht Feststellungen nach Absatz
2 trifft, ohne die Sicherungsmaßnahmen aufrecht zu halten"; ähn-lich etwa [X.]/[X.], aaO, §
111i Rn. 15: "Einen Zahlungsanspruch erwirbt der Staat, soweit Ansprüche des Verletzten im Wege des [X.]) dinglichen Arrests (§ 111d) gesichert worden sind.").
bb)
Jedoch gebietet der Wortlaut von §
111i Abs.
2 [X.] eine solche einschränkende Auslegung nicht. Vielmehr sieht §
111i Abs.
2 Satz
4 unter
anderem vor, dass trotz einer bereits erfolgten "Verfügung" des Verletzten im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung (Nr.
1; dazu auch [X.]/[X.], aaO, §
111i Rn.
9b mwN) eine Feststellung nach
dieser Vorschrift erfolgen kann. [X.]ierdurch soll das Gericht den "Rahmen des [X.]" vorgeben, indem es "den Umfang der insoweit erlangten Vermögenswerte unter Berücksichtigung der möglichen zwi-schenzeitlichen Restitution bestimmt" (BT-Drucks. 16/700 S.
15), was belegt, 21
-
11
-
dass die Feststellung weiter gehen kann als eine infolge Beschlagnahme oder Arrestanordnung bereits durchgeführte "Restitution" (vgl. auch [X.] in
LR-[X.], 26.
Aufl.,
§
111i Rn.
47: "Eines Vollstreckungstitels [nach §
111i Abs.
6 Satz

den Fällen, in denen er einen Zahlungsanspruch erhält, der sich nicht auf ein bestehendes Arrestpfandrecht bezieht.").
Die systematische Stellung des §
111i Abs.
2 [X.] erfordert ebenfalls
nicht eine Beschränkung dessen Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen eine Beschlagnahme nach §
111c [X.] vorgenommen oder ein Arrest nach §
111d [X.] angeordnet wurde. Zwar hat die Vorschrift vorrangig die Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche des Verletzten im Blick. Ferner regelt §
111i Abs.
5 Sätze
2 bis 4 [X.] (zu diesen: [X.] in SK-[X.], aaO, §
111i Rn.
46) die Zwangsvollstreckung sowie die Folgen des Auffangrechtserwerbs insbe-sondere in den Fällen des §
73a StGB abweichend von §
459g Abs.
2 [X.] und den dort in Bezug genommenen Vorschriften. Jedoch ist in der Rechtspre-chung des [X.] zu Recht anerkannt, dass der [X.] nach §
111i Abs.
5 i.V.m. Abs.
2 [X.] rechtsdogmatisch eine Modifizie-rung der materiell-rechtlichen Regelung zum
Ausschluss des Verfalls nach §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB darstellt und dem nicht entgegensteht, dass die Regelung in die Strafprozessordnung aufgenommen wurde ([X.], Urteil vom 7.
Februar 2008 -
4
StR
502/07, [X.], 1093, 1094). Die Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.] bezieht sich somit nicht nur auf die Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche der Verletzten, sondern bildet zudem die materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallanordnung zu Guns-ten des Staates, die
dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht innerhalb der Frist des §
111i Abs.
3 [X.] geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 7.
Februar 2008 -
4
StR
502/07, [X.], 1093, 22
-
12
-
1094; Beschlüsse vom 19.
Februar 2008 -
1
StR
596/07, [X.], 221;
vom 19.
Februar 2008 -
1
StR
503/07, [X.], 226; vom 23.
Oktober 2008
-
1
StR
535/08, [X.], 56
f.; vom 17.
Februar 2010 -
2
StR
524/09, [X.]St 55, 62, 64; vom 2.
Juli 2009 -
3
StR
219/09). Dieses Verständnis eines -
von einem angeordneten Arrest oder einer vorgenommenen Beschlagnahme unabhängigen -
materiell-rechtlichen [X.] der Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] entspricht ersichtlich auch dem Willen des Gesetz-gebers, der hinsichtlich der "sich aus §
111i Abs.
2 bis 8 [X.]-E ergebenden möglichen Belastungen für den Verurteilten" (ausdrücklich) die für materiell-rechtliche Vorschriften geltende Regelung des
§
2 StGB für anwendbar erachtet und dargelegt hat, dass es sich (nur) "ansonsten um Änderungen des Verfah-rensrechts" handelt (BT-Drucks. 16/700 S.
20; dazu auch [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
1 StR
535/08, [X.], 56, 57).
Vor allem aber spricht der mit den Ergänzungen der §§
111b
ff. [X.]
-
auch der Einfügung von §
111i [X.]
-
verfolgte Gesetzeszweck gegen eine Beschränkung des Auffangrechtserwerbs des Staates auf Fälle, in denen eine Beschlagnahme nach §
111c [X.] vorgenommen oder ein Arrest nach §
111d [X.] angeordnet wurde. Denn mit diesen Regelungen sollte neben dem Opfer-schutz die strafrechtliche "

effektiven Strafrechtspflege" verbessert und verhindert werden, "dass [X.] sich lohnt" (BT-Drucks. 16/700 S.
8; zur Gesetzesgeschichte auch [X.] in SK-[X.], aaO, Vor §§
111b
ff. Rn.
7
ff., §
111i Rn.
4). Dementsprechend soll mit dem Auffangrechtserwerb des Staates auch verhindert werden, dass das aus der Straftat Erlangte dem Täter belassen werden muss (ebenso [X.] in SK-[X.], aaO, Vor §§
111b
ff. Rn.
3). Dieser Zweck kann indes nur erreicht werden, wenn die Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] ohne oder über [X.] Beschlagnahmen oder Arreste hinaus getroffen werden kann.
23
-
13
-
b)
Auch der Umstand, dass über das Vermögen eines von der [X.] nach §
111i Abs.
2 [X.] Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der [X.] (lediglich) -
aufschiebend bedingt
-
einen Zahlungsanspruch erwirbt.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Auswirkungen und Folgen
die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen -
wie hier
-
bereits angeordneten Arrest hat (vgl. dazu -
aus neuerer Zeit
-
einerseits [X.], Beschlüsse vom 15.
März 2013 -
2
Ws
561/12 u.a., ZW[X.]
2013, 225 m. [X.]. [X.]/[X.]; vom 8.
November 2013 -
2
Ws
508/13, [X.]. Neußner,
EWiR 2014, 199; andererseits KG, Beschluss vom 10.
Juni 2013 -
2
Ws
190/13 u.a., [X.], 445, [X.]. [X.]ansen,
EWiR 2014, 99; OLG [X.]amm, [X.], 344; ferner [X.], Beschluss vom 27.
November 2013 -
3
Ws
327/13, ZW[X.] 2014, 236 m. [X.]. [X.] =
Z[X.] 2014, 608 m. [X.]. [X.]; sowie Markgraf,
[X.] 2013, 1014; [X.],
ZW[X.] 2014, 135). Auch muss der [X.] nicht abschließend klären, ob es sich bei einem auf einer Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] beruhenden Zahlungsanspruch um eine Insolvenzforderung handelt oder ob der Staat in einem solchen Fall als anderer Gläubiger, etwa als Neugläubiger, zu behandeln ist, der während des Insolvenzverfahrens bei-spielsweise
in den nach §
850f ZPO erweitert pfändbaren Teil von Bezügen des Schuldners vollstrecken kann (§
89 Abs.
2 Satz
2 [X.]; vgl. zur entsprechenden Rechtsprechung beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch in [X.] mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus unerlaubter [X.]andlung: [X.], [X.] vom 6.
Februar 2014 -
IX
ZB
57/12, [X.], 310 mwN).
Wäre der Staat als Gläubiger eines auf einer Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] beruhenden Zahlungsanspruchs ein anderer Gläubiger als der
einer Insolvenzforderung, stünde ein bereits eingeleitetes Insolvenzverfahren 24
25
26
-
14
-
weder dieser Feststellung noch deren Durchsetzung von vorneherein entgegen (vgl. §
89 Abs.
2 Satz
2 [X.] sowie Kroth in [X.], [X.], 6.
Aufl., §
89 Rn.
7
ff. und -
beispielhaft
-
§
53 Rn.
8; ferner [X.]
in SK-[X.], aaO, Vor §§
111b
ff. Rn.
46
f.).
Aber auch eine Stellung als Insolvenzgläubiger stünde der Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] nicht entgegen. Dann würde zwar gemäß §
88 [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubiger nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung durch [X.] an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR
41/05, NJW 2007, 3350 mwN). Zudem untersagt §
89 Abs.
1 [X.] während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger -
auch von Deliktsgläubi-gern
-
in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2014 -
IX
ZB
57/12, [X.], 310, 311). [X.] gilt jedoch nicht für bloße Vorbereitungsmaßnahmen der Zwangs-vollstreckung ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2014 -
IX
ZB
57/12, [X.], 310, 311), wozu die Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] allenfalls zählt. Auch steht nach der Rechtsprechung des [X.] ein laufendes Insolvenzverfahren einer Verfallanordnung nach §§
73, 73a StGB nicht entge-gen (vgl. [X.], Urteile vom 30.
Mai 2008 -
1
StR
166/07,
[X.]St 52, 227, 253; vom 2.
Dezember 2005 -
5
StR
119/05,
[X.]St
50, 299, 312; ferner [X.] in SK-[X.], aaO, Vor §§
111b
ff. Rn.
46); ein durch diese begründeter [X.] erhält -
an[X.] als der gemäß §
38 [X.] zu behandelnde Anspruch des Verletzten
-
den Rang einer "Nebenfolge einer Straftat" gemäß §
39 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ([X.], Urteil vom 11.
Mai 2010 -
IX
ZR
138/09, NZI
2010, 607). Steht mithin ein laufendes Insolvenzverfahren einer Verfallanordnung nach §§
73, 73a StGB nicht entgegen, so kann während eines Insolvenzverfahrens erst 27
-
15
-
Recht jedenfalls dann eine Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] getroffen
werden, wenn diese lediglich einen Zahlungsanspruch des Staates [X.] bedingt begründet (vgl. zu letzterem [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008
-
4
StR
502/07, [X.], 1093, 1094; Beschlüsse vom 19.
Februar 2008
-
1
StR
596/07, [X.], 221; vom
19.
Februar 2008 -
1
StR
503/07, [X.], 226; vom 23.
Oktober 2008 -
1
StR
535/08, [X.], 56
f.; vom 17.
Februar 2010 -
2
StR
524/09, [X.]St 55, 62, 64; vom 2.
Juli 2009 -
3
StR
219/09; vgl. auch [X.] in SK-[X.], aaO, §
111i Rn.
41
f.; an[X.] [X.]. in Rn.
40 für den hier nicht zu entscheidenden Fall des Eigentumserwerbs; zur Beschlagnahme auch [X.], Beschluss vom 15.
März 2013 -
2
Ws 561/12 u.a., [X.], 552, 557). [X.]ierfür spricht auch, dass eine solche Fest-stellung weder einen etwaigen
"Vorrang" der insolvenzrechtlichen Vorschriften in Frage stellt, noch zu unangemessenen Folgen oder unlösbaren Konflikten mit diesen Vorschriften führt, sondern sogar anerkannt ist, dass ein solcher [X.] wieder geltend gemacht werden kann, wenn das Insolvenzverfahren beendet
ist (§
201 Abs.
1 [X.]), und ein Anspruch aus unerlaubter [X.]andlung auch von einer erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst wird (§
302 Nr.
1
[X.]; [X.], Urteil vom 11.
Mai 2010 -
IX
ZR
138/09, NZI
2010, 607, 609; vgl. auch [X.],
ZW[X.] 2014, 135, 136 bis 138).
c) Sonstige Gründe, die eine Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] von vorneherein ausschließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Fest-stellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] gegen einen [X.] getroffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2014 -
5
StR
467/12, [X.], 192
f.).
d)
Gegen den Schuldspruch und die in den Fällen
V.2. und V.3. der Ur-teilsgründe getroffenen Feststellungen wurden auch keine Einwendungen erho-ben.
28
29
-
16
-
3.
Ein Fall, in dem die
nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffende Ermessens-entscheidung ausnahmsweise vom [X.] nachgeholt werden kann, liegt nicht vor. Die Sache bedarf daher insofern neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. [X.]ierfür weist der [X.], soweit die Staatsanwaltschaft eine Fest-stellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] auch hinsichtlich des letztlich der [X.]

zu-
geflossenen Kaufpreises der Lackieranlage begehrt, insbesondere auf [X.] hin:
Nach §
73 Abs.
3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz gemäß
§
73a StGB zwar auch gegen einen [X.] angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Dabei verlangt [X.]andeln für einen anderen zwar keinen [X.] oder gar offenen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der [X.]an-delnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des [X.] gehandelt haben. In [X.], in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem [X.] gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zwi-schen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem [X.] (dazu im
Einzelnen: [X.], Urteil
vom 3.
Dezember 2013 -
1
StR
53/13, [X.], 219, 222).
II[X.]
Zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der [X.] vom 5.
März 2013, mit dem diese am Tag der Urteilsverkündung einen die Fälle V.2. und V.3. der Urteilsgründe betreffenden Arrest in das Vermögen der [X.]

aufgehoben hat, ist nicht der Bundesgerichts-
30
31
32
-
17
-
hof, sondern das [X.] berufen. Dorthin ist das Verfahren insofern abzugeben.
1.
Der Beschwerde liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zu Grunde:
Das [X.] ordnete mit Beschluss vom 22.
Juni 2011 den dinglichen
Arrest in [X.]öhe von 2.364.400

.

an. In der
Folge wurden Pfändungen und Beschlagnahmen bei der [X.]

vorgenommen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]

, das
nach wie vor anhängig ist, hob die Kammer mit einem am Tag des Urteils ver-kündeten Beschluss unter anderem den oben bezeichneten [X.] des [X.] vom 22.
Juni 2011 auf. [X.]iergegen hat
die Staatsanwaltschaft am 6.
März 2013 Beschwerde eingelegt, soweit "der dingliche Arrest in das Vermögen der Verfallsbeteiligten [X.]

" betroffen ist. Der Beschwerde hat die
[X.] nicht abgeholfen; sie vertritt die Ansicht, dass zur Entscheidung über die Beschwerde der [X.] entsprechend §
305a [X.] zu-ständig ist und hat diesem die Sache auch insofern vorgelegt.
2.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde wurde vom Gesetzgeber nicht beson[X.] geregelt. Insbesondere fehlt es an einer §
305a Abs.
2, §
464 Abs.
3 Satz
3 [X.], §
8 Abs.
3 Satz
2 StrEG i.V.m. §
464 Abs.
3 Satz
3 [X.] entsprechenden Regelung, die dem mit der Revision [X.] Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über eine zugleich [X.] Beschwerde überträgt. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass zur Ent-scheidung über (sofortige) Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkam-mern nicht der [X.] (§
135 Abs.
2 [X.]), sondern die Oberlan-desgerichte berufen sind (§
121 Abs.
1 Nr.
2 [X.]). [X.]iervon abzuweichen recht-33
34
35
-
18
-
fertigen weder die oben bezeichneten Ausnahmeregelungen, die schon man-gels einer Gesetzeslücke einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind, noch können das Anliegen, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, oder verfahrensökonomische Gründe die Rechtsprechung dazu ermächtigen, den gesetzlichen [X.] abweichend vom Gesetz zu bestimmen (zum Ganzen:
[X.], Beschluss vom 24.
Juni 2009 -
4
StR
188/09, [X.], 50, 51 mwN).
3.
Der [X.] gibt daher das Beschwerdeverfahren entsprechend §
348 [X.] an das hierfür zuständige [X.] ab (zur entsprechen-den Anwendung von §
348 [X.] im Beschwerdeverfahren: [X.], Beschlüsse
vom 29.
Oktober 2008 -
2
[X.]s
467/08
u.a.; vom 24.
Juni 2009 -
4
StR
188/09, [X.], 50, 51 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
36

Meta

4 StR 60/14

04.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. 4 StR 60/14 (REWIS RS 2014, 690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 690

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 60/14

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