Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. XII ZB 420/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4665

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917BXIIZB420.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16
vom
27.
September
2017
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 69 Abs. 1 Satz 2 und 3, 158 Abs. 7
Der Verfahrensbeistand
erhält nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung.
[X.], Beschluss vom 27. September 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
September
2017 durch [X.], [X.]
Dr.
Klinkhammer, Schilling und [X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1.
Familien-senats des [X.] vom 22.
August 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
2 zurückgewiesen.
Wert: 1.100

Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Vergütung des [X.].
In dem von der Kindesmutter beantragten Umgangsverfahren wurde der Beteiligte zu
2, ein Rechtsanwalt, zum Verfahrensbeistand ihrer beiden Kinder unter Übertragung zusätzlicher Aufgaben gemäß §
158 Abs.
4 Satz
3 FamFG bestimmt. Das Amtsgericht wies das [X.] weitgehend zurück, ohne zuvor die Kinder anzuhören. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hob das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Sache insbesondere zur Nachholung der Kindesanhörung an das Amtsgericht zurück. Im weiteren amtsgerichtlichen Verfahren schlossen die Beteiligten unter Mitwirkung des [X.] einen gerichtlich gebilligten Umgangsver-gleich.
1
2
-
3
-
Der Verfahrensbeistand hat die Festsetzung seiner Vergütung auf 3.300

eine Pauschale von 550

Vergütung des [X.] für zwei Instanzen auf 2.200

und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen ursprünglichen Vergütungsantrag weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Vergütung des [X.] richte sich gemäß §
158 Abs.
7 FamFG nach Fallpauschalen in jedem Rechtszug. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden. Bei dem Verfahren erster Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung handele es sich um kein neues Verfahren, sondern lediglich um eine Fortsetzung desje-nigen Verfahrens, das vor Erlass des später aufgehobenen Beschlusses bereits begonnen habe und durch die Aufhebung nicht betroffen sei. Dieser [X.] sei bereits durch die Vergütung des [X.] für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von
1.100

31 Abs.
1 [X.] werde klargestellt, dass das weitere Verfahren nach einer [X.] mit dem früheren Verfahren einen Rechtszug im Sinne des §
29 [X.] bilde. Soweit sich für die Vergütung des Rechtsanwalts in §
21
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-
4
-
[X.] eine abweichende Regelung ergebe, könne diese für die Vergütung des [X.] nicht herangezogen werden.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Vergütung des berufsmäßigen [X.] ist in §
158 Abs.
7 FamFG geregelt. Danach erhält er die Vergütungspauschale in jedem Rechtszug. Wenn der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt wurde, erhält er diese Pauschale, wie der [X.] bereits entschieden hat, für jedes Kind ([X.]sbeschluss [X.]Z 187, 40 =
[X.], 1893 Rn.
16
ff.).
aa) Ob das Verfahren vor dem Ausgangsgericht nach einer Zurückver-weisung durch das Rechtsmittelgericht als eigener Rechtszug in diesem Sinne zu betrachten ist, ist umstritten.
Von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung
und der Literatur wird die Frage bejaht ([X.], 1330 Rn.
7
ff.; [X.]/[X.]/[X.]/Zorn FamFG 2.
Aufl. §
158 Rn.
36; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11.
Aufl. §
158 Rn.
21; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
158 Rn.
47; Musielak/[X.] FamFG 5.
Aufl. §
158 Rn.
22; [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
158 Rn.
59; [X.] 2015, 213, 214; [X.] [X.] 2013, 192, 193
f.; [X.] FamRZ 2014, 165, 170). Andere sehen in dem Verfahren vor dem Ausgangsgericht lediglich die Fortsetzung des [X.] Verfahrens erster Instanz, welche keinen weiteren Vergütungsanspruch begründe ([X.], 483
f.; Haußleiter/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
158 Rn.
31).
bb) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Für einen nach Zurückver-weisung der Sache erneuten Anfall der Pauschalvergütung des Verfahrens-7
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9
10
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-
5
-
beistands im Verfahren vor dem Ausgangsgericht fehlt eine gesetzliche Grund-lage.
(1) Die gesetzliche Regelung in §
158 Abs.
7 FamFG ist

noch vor ihrem Inkrafttreten

im Hinblick auf Rechtsmittelverfahren erst durch das Gesetz
zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Ände-rung sonstiger Vorschriften vom 30.
Juli 2009 (BGBl.
I
2449) ergänzt worden. Dass die Fallpauschale für jeden Rechtszug gewährt wird, sollte dem [X.], der im zweiten und dritten Rechtszug tätig wird, im [X.] zur Fassung im [X.] einen zusätzlichen Vergütungsan-spruch verschaffen, da er andernfalls nur eine einmalige Fallpauschale erhielte (BTDrucks. 16/12717 [X.]). Damit zielte die Erweiterung der Vergütung aus-schließlich auf Rechtsmittelverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] für das an die erste Instanz zurückverwiesene Verfahren einen weiteren Vergütungsanspruch des [X.] begründen wollte, bestehen da-gegen nicht.
(2) Für das gegenteilige Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
auch nicht die in §
21 [X.] für die Rechtsanwaltsvergütung getroffene Regelung anführen. Zwar hat sich der Gesetzgeber bei der [X.] der Fallpauschalen in §
158 Abs.
7 FamFG im Ausgangspunkt an den für den Regelverfahrenswert von 3.000

i-entiert. Mit der Pauschalvergütung hat er sich aber im Interesse einer für den Verfahrensbeistand als auch die Justiz unaufwändigen und unbürokratischen Handhabung bewusst von der Systematik der Rechtsanwaltsvergütung
gelöst
(BT-Drucks. 16/9733 S.
294). Dementsprechend hat der [X.] eine Analogie zur Rechtsanwaltsvergütung auch in anderen Zusammenhängen, namentlich bei der Tätigkeit des [X.] für mehrere Kinder und für Auf-12
13
-
6
-
wendungen
des [X.], abgelehnt ([X.]sbeschlüsse [X.]Z 187, 40 =
[X.], 1893 Rn.
20, 32
f. und vom 13.
November 2013

XII
ZB
612/12

FamRZ
2014, 191 Rn.
8
f.). Überdies erfährt auch die Rechts-anwaltsvergütung im zurückverwiesenen Verfahren bereits dadurch eine we-sentliche Einschränkung, dass die im erstinstanzlichen Ausgangsverfahren ent-standene Verfahrensgebühr anzurechnen ist (Vorb.
3 Abs.
6 VV
[X.]) und auch der Rechtsanwalt mithin zusätzlich nur einen Teil der Gebühren erhält, die im erstinstanzlichen Verfahren üblicherweise entstehen.
(3) Schließlich ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot einer auskömmlichen Vergütung nichts anderes. Die pauschale Vergütungsre-gelung zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Verfahrensbeistand die Mög-lichkeit einer Mischkalkulation aus einfachen und komplex gelagerten Fällen eröffnet (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.]Z 187, 40 =
[X.], 1893 Rn.
21
ff. und vom 17.
November 2010

XII
ZB
478/10

FamRZ 2011, 199 Rn.
18
ff.;
BTDrucks. 16/9733 S.
294). Der Fall der Zurückverweisung ist gemäß §
69 Abs.
1 Satz
2 und 3 FamFG zudem dadurch gekennzeichnet, dass das erstin-stanzliche Gericht entweder noch nicht in der Sache entschieden hat oder das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. [X.] besteht die Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts nach der Zurückver-weisung vor allem in der Nachholung oder Ergänzung einer bislang [X.] oder unvollständigen Sachaufklärung, etwa einer

wie im vorliegenden Fall

verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Kindesanhörung. Da im Übrigen re-gelmäßig an das bisherige Verfahren vor dem Ausgangsgericht anzuknüpfen ist, besteht die Aufgabe des [X.] im wesentlichen aus Tätigkei-ten, die bei ursprünglich vollständiger Durchführung des Verfahrens durch das Ausgangsgericht ohnehin angefallen wären. Die weitere Voraussetzung der Zurückverweisung, dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre (§
69 Abs.
1 Satz
3
FamFG), verdeutlicht zudem, dass der [X.]
-
7
-
fahrensbeistand im Fall der vom Beschwerdegericht selbst durchgeführten [X.] ebenfalls keine zusätzliche Vergütung erhalten hätte, während er bei Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht die volle pauschale Vergütung erhält.
b) Für den erneuten Anfall einer pauschalen Vergütung für das zu-rückverwiesene
Verfahren mangelt es somit an der notwendigen gesetzlichen Grundlage.

Dose

Klinkhammer

Schilling

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2016
-
20 F 179/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2016 -
10 [X.] -

15

Meta

XII ZB 420/16

27.09.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. XII ZB 420/16 (REWIS RS 2017, 4665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4665

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Vergütung des Verfahrensbeistands: Abgeltung durch die gesetzlich vorgesehene Fallpauschale; Abrechnung nach Stundenaufwand; Berufsfreiheit


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XII ZB 420/16

10 WF 134/16

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