Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 6 StR 213/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6180

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Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend

a) den Angeklagten [X.]im Fall II.4 der Urteilsgründe und

b) den Angeklagten [X.]im Fall II.7 der Urteilsgründe

auf einen Euro festgesetzt.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die [X.] festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der [X.] setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 213/22

18.10.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: 6 StR 213/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 6 StR 213/22 (REWIS RS 2022, 6180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6180

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Wird zitiert von

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