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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend
a) den Angeklagten [X.]im Fall II.4 der Urteilsgründe und
b) den Angeklagten [X.]im Fall II.7 der Urteilsgründe
auf einen Euro festgesetzt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die [X.] festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der [X.] setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
[X.] |
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[X.] |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Arnoldi |
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Meta
18.10.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: 6 StR 213/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 6 StR 213/22 (REWIS RS 2022, 6180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6180
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 213/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 64/22 (Bundesgerichtshof)
Termin zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung
4 StR 22/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 266/22 (Bundesgerichtshof)
Berufsverbot wegen unzulässiger Cannabis-Verschreibung
6 StR 469/21 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Festsetzung der Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz und Erkennen auf …