Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZB 53/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4969

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[X.] Verkündet am: 13. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] betreffend die Marke Nr. 2 106 346 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] II [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2
a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kann bei einem [X.], das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat. b) Das Wort "[X.]" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG. [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] - [X.]
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 24. Senats ([X.]) des [X.]s vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 100.000 • festgesetzt. Gründe: 1 I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 8. August 2000 unter der Nr. 2 106 346 die Wortmarke [X.] für die Waren und Dienstleistungen "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen" eingetra-gen. - 3 - Die Antragsteller haben beim [X.] beantragt, weil diese nicht unterscheidungskräftig und frei-haltebedürftig sei. 2 Das [X.] hat auf die Anträge der [X.] zu 1 bis 3 mit [X.]uss vom 11. August 2003 und auf den Antrag der [X.] zu 4 mit [X.]uss vom 16. Juli 2004 die Löschung der Eintragung der Marke angeordnet. 3 Die Beschwerden der Markeninhaberin sind ohne Erfolg geblieben ([X.], 865). 4 Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. 5 II. Das [X.] hat angenommen, dass die Marke eingetra-gen worden sei, obwohl sie für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltebedürftig gewesen sei und dieses Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehe, so dass die Marke nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] zu löschen sei. Es hat dazu ausgeführt: 6 Das Wort "[X.]" sei eine beschreibende Angabe [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Es habe zwei ursprüngliche Bedeutungen. Es sei der Name eines [X.] Kurortes in der [X.] mit Mineralquellen und einer nahege-legenen Automobilrennstrecke und bezeichne im [X.] Sprachraum eine Heilquelle, einen (Bade-)Kurort, ein Bad oder ein Heilbad. 7 - 4 - Das Wort habe sich zudem zur Bezeichnung eines Teilbereichs des Wellness- und [X.] entwickelt, bei dem das Medium "Wasser" miteinbezogen werde. In dieser Bedeutung beschreibe "[X.]" die Dienstleistungen "Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen" ihrer Art nach. Hinsichtlich der [X.], Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" bezeichne das Markenwort Parfümerie- und Kosmetikprodukte, die bei "[X.] eingesetzt werden, und gebe so deren bestimmungsgemäße Verwen-dung an. Eine gewisse Unschärfe des Begriffs und sein allgemein gehaltener Aussagegehalt stünden der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Nicht erforderlich sei auch, dass der die Waren und Dienstleistungen beschreibende Sinngehalt die ausschließliche Bedeutung ausmache. Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hätten auch zum Eintragungszeitpunkt vorgelegen. Es reiche aus, dass die Benutzung als Sachangabe vernünftigerweise für die Zukunft zu er-warten gewesen sei. 8 Dass in mehreren gerichtlichen Entscheidungen die Umwandlung der geographischen Herkunftsangabe "[X.]" in eine Gattungsbezeichnung verneint worden sei, stehe nicht in Widerspruch zur Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Von einer Umwandlung in eine Gattungsbe-zeichnung sei erst auszugehen, wenn nur noch ein ganz unerheblicher Teil des Verkehrs in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Wa-ren oder Dienstleistungen sehe. Die Annahme einer beschreibenden Angabe [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setze dagegen keine nahezu einhellige Ver-kehrsauffassung voraus. Die Versagung einer Markeneintragung diene vielmehr der Vermeidung von [X.] beschreibender Angaben zuguns-ten eines Unternehmens. 9 - 5 - Die von der Markeninhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung schließe nicht aus, dass der Verkehr "[X.]" als beschreibenden Begriff für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auffasse. 10 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das [X.] die Vor-aussetzungen für eine Löschung der Marke "[X.]" für die Waren und Dienstleis-tungen, für die die Marke Schutz beansprucht, nach § 50 Abs. 1 und 2 [X.] bejaht. Der Marke stand sowohl im Eintragungszeitpunkt (§ 50 Abs. 1 [X.]) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]) das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entge-gen. 11 1. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkma-le der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 lit. c [X.] übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu [X.] ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann ([X.], Urt. [X.] - [X.] u. 109/97, [X.]. 1999, [X.] = GRUR 1999, 723 [X.]. 37 = [X.], 629 - [X.]; [X.], [X.]. v. 17.7.2003 - [X.], [X.], 882, 883 = [X.], 1226 - [X.]). 12 2. Das [X.] hat angenommen, neben den zwei ursprüng-lichen Bedeutungen als Name einer [X.] Stadt und des [X.] Wor-tes für "Heilquelle, (Bade-)Kurort, Bad und Heilbad" habe sich in den neunziger 13 - 6 - Jahren des vorigen Jahrhunderts eine weitere Bedeutung des Wortes "[X.]" herausgebildet, wodurch das Markenwort einen weiteren beschreibenden Sinn-gehalt erlangt habe. Mit der Bezeichnung "[X.]/[X.]" würden in Art eines Ober-begriffs Anwendungen und Behandlungen aus dem Wellness- und Schönheits-sektor bezeichnet, die nach dem Motto "Gesund durch Wasser" (lateinisch: sa-nus per aquam) auf verschiedene Weise die wohltuende oder heilende Wirkung des Wassers nutzten. In dieser Bedeutung beschreibe "[X.]" die in Rede ste-henden Waren und Dienstleistungen ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach und sei als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Verwendung von "[X.]" als beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei schon im Eintragungszeitpunkt im Jahre 2000 zu erwarten gewesen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde hiergegen geltend, von den vom [X.] ermittelten ursprünglichen Begriffen abgesehen, habe sich das Wort "[X.]" nicht zu einem eindeutig beschreibenden Begriff ent-wickelt. Vielmehr weise "[X.]" aufgrund der vom [X.] [X.] im Bedeutungsgehalt eine [X.]nnbreite auf, die der Annahme eines beschreibenden Inhalts ohne Hinzutreten weiterer [X.] Wörter entgegenstehe. Das [X.] habe zudem den für die Ermittlung der Verkehrsauffassung maßgeblichen Personenkreis verkannt. 14 aa) Die vom [X.] herangezogenen Beispiele belegen die beschreibende Verwendung des Begriffs "[X.]" im dargestellten Sinn. Entge-gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob für sämtliche mit dem Begriff bezeichneten Behandlungen und Programme die Verwendung von Wasser zwingend erforderlich ist und ob 15 - 7 - "[X.]" nicht teilweise auch in einem umfassenden Sinn als Synonym für [X.] benutzt wird. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Wa-ren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriff-liche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt her-ausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Be-deutungen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.2006 - [X.], [X.], 760 [X.]. 14 = [X.], 1130 - [X.]), sein Inhalt vage ist ([X.], [X.]. v. 17.2.2000 - [X.], [X.], 882, 883 = [X.], 1140 - Bücher für eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.], Urt. v. 23.10.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = GRUR 2004, 146 [X.]. 33 - [X.]). Von diesen Maßstäben ist auch das [X.] ausgegangen. Es hat angenommen, dass "[X.]" nach der Verkehrsauffassung auch ohne Hinzutreten sinntragender Wörter die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-tungen nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck - wenn auch nicht exakt - beschreibt. Dass sich nicht bei sämtlichen Nachweisen, die das Bundespatent-gericht für die beschreibende Bedeutung des Begriffs herangezogen hat, ein Bezug zu Schönheits- und Kosmetikbehandlungen und -einrichtungen findet, ist ohne Belang. Dies ändert nichts daran, dass das Markenwort für die Waren "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" deren Verwendungs-möglichkeit bei mit "[X.]" bezeichneten Behandlungen und Anwendungen an-gibt und die Dienstleistungen "Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Sau-nen" ihrer Art nach beschreibt. 16 [X.]) Diesem Ergebnis kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das [X.] habe die beteiligten Verkehrskreise, 17 - 8 - auf deren Sicht für eine beschreibende Bedeutung des Markenwortes "[X.]" abzustellen sei, falsch ermittelt. Es habe verkannt, dass zu den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht nur die Konsumenten von Wellnessangeboten, sondern auch diejenigen Personen zählten, die die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erwerben oder in Anspruch nehmen könnten. Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sind sämtliche Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 [X.]. 29 - [X.]; [X.] [X.], 760 [X.]. 22 - [X.]). Dafür, dass das [X.] diese Verbraucherkreise zu-treffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, spricht der Umstand, dass es die Feststellung der beschreibenden Bedeutung von "[X.]" anhand der Vielzahl unterschiedlicher [X.] allgemein und nicht nur bezogen auf einen bestimmten Publikumskreis festgestellt hat. Allerdings hat das Bundespa-tentgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung einer von der Markeninhabe-rin vorgelegten Verkehrsbefragung in erster Linie auf die aus seiner Sicht kleine Gruppe der Verbraucher abgestellt, die Wellnessangebote in Anspruch [X.]. Ob das [X.] bei der Annahme einer beschreibenden Be-deutung von "[X.]" in seine Beurteilung nur die Personengruppe einbezogen hat, die Wellnessangebote in Anspruch nimmt und nicht alle für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Betracht kommenden Verbraucher, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn die Feststellungen des [X.] sich nur auf die mit Wellnessangeboten als Abnehmer und Interes-senten in Berührung kommenden Verkehrskreise beziehen sollten, steht dies der Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Denn es ist jedenfalls für die Zukunft damit zu rechnen, dass die [X.] - 9 - teiligten Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit "[X.]" als beschreibende Sachan-gabe in dem in Rede stehenden Sinn auffassen. b) Die Rechtsbeschwerde kann für die gegenteilige Auffassung, das [X.] "[X.]" sei keine beschreibende Angabe im Wellnessbereich, nichts aus der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung der [X.] von Januar 2005 herleiten. Nach dieser Umfrage, die zum [X.] der Bezeichnung "[X.]" als geographische Angabe bei Personen in [X.] und [X.] durchgeführt worden ist, haben auf die Frage "Woran denken Sie, wenn Sie die Bezeichnung '[X.]' hören oder le-sen?" 23,7 % "Mineralwasser", 6,5 % "kosmetische Produkte", 41,4 % "Stadt in [X.]", 9,9 % "Bade- und Wellness-Einrichtungen" und 36,4 % "Autorennen, Formel 1" geantwortet. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Verkehr fasse "[X.]" nicht als beschreibende Sachangabe im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen auf. Der befragte Personenkreis ist nicht repräsentativ. Sämtliche Befragten wohnten in den an [X.] angrenzenden Bundesländern [X.] und [X.]. Aus diesem Grund lässt sich nicht ausschließen, dass die Anzahl derjenigen, die den Begriff "[X.]" im Zusammenhang mit der [X.] in [X.] und mit Autorennen kennen, größer und der Anteil, der das Wort mit kosmetischen Produkten und Bade- und Wellness-Einrichtungen in Verbindung bringt - auch unter Berück-sichtigung der Möglichkeit von Mehrfachnennungen -, geringer ausfällt als bei einer bundesweiten Umfrage. Im Übrigen legt der Umstand, dass nach dem Ergebnis der [X.] 41,4 % der Befragten "[X.]" als Namen einer Stadt in [X.] erkennen, die Annahme eines Freihaltebedürfnisses für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur Bezeichnung ihrer geographischen Herkunft nahe. 19 - 10 - Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] hätte im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 73 Abs. 1 [X.] zu-mindest ein Verkehrsgutachten einholen müssen, wenn es die von der [X.] vorgelegte Verkehrsbefragung für unzureichend hielt. Die Einholung eines Verkehrsgutachtens war nicht erforderlich, weil aufgrund der Feststellun-gen des [X.]s die Annahme einer jedenfalls zukünftig erkenn-bar beschreibende Verwendung des Markenworts "[X.]" gegenüber sämtlichen beteiligten Verkehrskreisen gerechtfertigt ist. 20 c) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das Frei-haltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch nicht deshalb ausscheidet, weil der Markeninhaberin an den Quellen der [X.] exklusive Ausbeu-tungsrechte zustehen, die den Betrieb von Thermalbädern und die Herstellung anderer Produkte miteinschließen, die Wasser aus [X.] enthalten. Daraus folgt nicht, dass die Markeninhaberin für das Wort "[X.]" trotz des festgestellten be-schreibenden Inhalts wegen einer nur ihr zustehenden Möglichkeit zur Verwen-dung des Begriffs im Zusammenhang mit Mineralwasser Markenschutz für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. 21 22 Zwar hat der Senat in der Entscheidung "[X.] I" (Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, [X.], 420 = WRP 2001, 546) einen Anspruch der Mar-keninhaberin wegen einer irreführenden Verwendung der gleichlautenden geo-graphischen Herkunftsangabe auf Rücknahme von Markenanmeldungen mit dem Bestandteil "[X.]" für Kosmetikprodukte bejaht. Der Umstand, dass der Markeninhaberin unter den Voraussetzungen des § 128 [X.] i.V. mit § 8 Abs. 3 UWG Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche we-gen einer in den Schutzbereich der geographischen Herkunftsangabe "[X.]" nach § 127 [X.] eingreifenden Verwendung von [X.] zustehen, - 11 - lässt ein Freihaltebedürfnis [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] an dem Wort "[X.]" aber nicht entfallen. Zum einen steht nicht fest, dass die Verwendung des Begriffs "[X.]" in jedweder Form für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, in den Schutzbereich der geographischen Her-kunftsangabe eingreift und Ansprüche der Markeninhaberin nach §§ 127, 128 [X.] auslöst. Zum anderen begründet der beschreibende Charakter des Begriffs "[X.]" im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistun-gen ein Eintragungshindernis, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Mar-keninhaberin derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots ange-wiesen sind oder nicht (vgl. [X.], Urt. v. 12.2.2004 - [X.]/99, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 674 [X.]. 57 u. 61 - Postkantoor; [X.] [X.], 760 [X.]. 13 - [X.]). Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Senat in der Ent-scheidung "[X.] I" ([X.], 420) die Voraussetzungen einer Umwandlung der geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung [X.] von § 126 Abs. 2 [X.] verneint hat. Die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung und die Beurteilung eines Frei-haltebedürfnisses [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] wegen eines beschreiben-den Charakters der Bezeichnung richten sich nach unterschiedlichen Maßstä-ben. Während der Senat in der Entscheidung "[X.] I" bei der Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung darauf abgestellt hat, ob nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht, reicht es für die Annahme des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aus, dass die Verwendung als beschreibende [X.] jederzeit in Zukunft erfolgen kann ([X.] [X.], 882, 883 - [X.]). 23 - 12 - Ob ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für eine geogra-phische Herkunftsangabe ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die geographische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren gegenwärtig nur von der Markeninhaberin verwandt wird und mit einer zukünftigen Verwendung durch Drittunternehmen nicht zu rechnen ist, etwa weil der Markeninhaberin exklusive Ausbeutungsrechte in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet zustehen (hierzu [X.]. 1992, 62), bedarf [X.] abschließenden Entscheidung. Bedenken hiergegen können sich aus der Möglichkeit der Übertragung der Marke ergeben (vgl. [X.], [X.]. v. 14.5.1992 - [X.], [X.]. 1993, 254, 257 = [X.], 9 - [X.]). Jedenfalls kommt ein Ausschluss des Schutzhindernisses nur für den Waren- oder Dienstleistungsbereich in Betracht, für den die Markeninhaberin Exklusivrechte in Anspruch nehmen kann. Dies sind vorliegend "Mineralwässer aus [X.]". Das Recht der Markeninhaberin zur exklusiven Ausbeutung der im Bereich der [X.] gelegenen [X.] lässt dagegen ein Frei-haltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die Waren und Dienstleistun-gen nicht entfallen, für die die Marke geschützt ist. Hierzu ist vielmehr eine Ver-kehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 [X.] zugunsten der Markeninhaberin erforderlich, für die nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. 24 25 Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften nach Art. 234 [X.] bedarf es nicht. Ein Fall, in dem aus-nahmsweise erwogen werden könnte, von einer für die Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erforderlichen [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] abzusehen, liegt offensichtlich nicht vor. - 13 - d) Das [X.] hat angenommen, dass die beschreibende Verwendung des Wortes "[X.]" bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke im Jahre 2000 zu erwarten gewesen sei. Diese Prognoseentscheidung, die durch die vom [X.] angeführten [X.] belegt wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ihr steht auch nicht entgegen, dass Teilen des Verkehrs die beschreibende Bedeutung des Begriffs "[X.]" Ende 2002/Anfang 2003 unbekannt geblieben war (vgl. [X.] [X.]. 2003, 778, 780 f.). 26 - 14 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 27 Bornkamm Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub

Büscher und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm

Schaffert Ri[X.] Dr. Bergmann ist
in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - 24 W(pat) 297/03 -

Meta

I ZB 53/05

13.03.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZB 53/05 (REWIS RS 2008, 4969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4969

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