Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2020, Az. V ZR 167/19

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11605

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[X.]:[X.]:BGH:2020:220520BVZR167.19.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 167/19
vom
22. Mai
2020
in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai
2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin
Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr. Göbel
und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
[X.]s vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der [X.] hat das Vorbringen des Klägers zu dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Verände-rung des gemeinschaftlichen Eigentums erlitten haben soll, zur Kenntnis genommen. Er hat dieses nicht als erheblich angesehen, weil sich der Kläger ausgehend von der Recht-sprechung des [X.] im vorliegenden Fall an seinen abweichenden Angaben in den Vorinstanzen fest-halten lassen muss.

Stresemann
Brückner
Kazele

Göbel
Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
215 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2019 -
29 [X.]/14 -

Meta

V ZR 167/19

22.05.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2020, Az. V ZR 167/19 (REWIS RS 2020, 11605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11605

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