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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:220520BVZR167.19.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 167/19
vom
22. Mai
2020
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai
2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin
Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr. Göbel
und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
[X.]s vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der [X.] hat das Vorbringen des Klägers zu dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Verände-rung des gemeinschaftlichen Eigentums erlitten haben soll, zur Kenntnis genommen. Er hat dieses nicht als erheblich angesehen, weil sich der Kläger ausgehend von der Recht-sprechung des [X.] im vorliegenden Fall an seinen abweichenden Angaben in den Vorinstanzen fest-halten lassen muss.
Stresemann
Brückner
Kazele
Göbel
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
215 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2019 -
29 [X.]/14 -
Meta
22.05.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2020, Az. V ZR 167/19 (REWIS RS 2020, 11605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11605
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V ZR 167/16 (Bundesgerichtshof)
V ZR 167/19 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigungsfähigkeit neuer Angaben zum Erreichen der Mindestbeschwer
V ZR 100/17 (Bundesgerichtshof)
20 U 66/20 (Oberlandesgericht Hamm)
XI ZR 167/20 (Bundesgerichtshof)