Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 3 StR 238/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7053

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten    Y.    wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2023, auch soweit es die Mitangeklagten betrifft, dahin geändert, dass statt des ausgesprochenen [X.] in Höhe von 14.880 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet wird, wobei die Angeklagten als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte gesamtschuldnerisch Wertersatzverfall in Höhe von 14.880 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - unter Erstreckung auf die Mitangeklagten - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Abschöpfung erlangter Vermögenswerte; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Strafkammer hat die als solche rechtsfehlerfrei ausgesprochene Abschöpfung des Wertes des durch die Tat [X.] in der Urteilsformel unzutreffend als „Wertersatzverfall“ statt - der gesetzlichen Überschrift des § 73c StGB entsprechend - als Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 79/23, juris Rn. 3). Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch wie aus der [X.] ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Da die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten wegen der hieran anknüpfenden vollstreckungsrechtlichen Folgen vorteilhaft gegenüber der Anordnung von Wertersatzverfall (nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB) ist (vgl. namentlich § 459g Abs. 4 StPO), ist die Erstreckung der Änderung auf die [X.] gemäß § 357 Satz 1 StPO geboten.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg     

      

Anstötz     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 238/23

19.09.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 27. Februar 2023, Az: 8043 Js 16952/22 - 5 KLs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 3 StR 238/23 (REWIS RS 2023, 7053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7053

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3 StR 79/23

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