Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 3 StR 318/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2345

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[X.] vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] der Nebenklägerin der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in 1 - 3 - einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 4. der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Insoweit vermag sich der Senat dem Antrag des [X.] nicht zu verschließen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Wegfall der im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängten [X.] von neun Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unbe-rührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden sieben [X.]n (Einsatzstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe, weitere [X.]n von zwei mal drei Jahren und sechs Monaten, von zwei mal zwei Jahren und sechs Monaten und von zwei mal zwei Jahren) aus, dass das [X.] ohne Einbeziehung der nunmehr weggefallenen [X.] eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. 2 [X.] Miebach Pfister von [X.]Sost-Scheible

Meta

3 StR 318/08

19.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 3 StR 318/08 (REWIS RS 2008, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2345

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