Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. VII ZR 268/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4622

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 9. März 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1 Abs. 1 Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimm-ten [X.] ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Ange-bot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat ([X.], Urteil vom 4. März 1997 - [X.], NJW 1997, 2043). [X.], Urteil vom 9. März 2006 - [X.]/04 - [X.]

[X.]

- 2 - Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2006 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, verlangt von dem beklagten Architekten die Zahlung von Schadensersatz. 1 Die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1991 mit Planung und Bauleitung für Gebäude und Freianlagen eines Kindergartenneubaus. Ver-tragsbestandteil waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/ Ingenieurleistungen ([X.]). Diese enthielten unter anderem folgende Klauseln: 2 " § 9 Haftung und Verjährung 9.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des [X.] richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. – - 3 - 9.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. 9.5 Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. 9.6 Ist dem Auftragnehmer die Objektüberwachung/Bauoberleitung (Leistungsphase 8) und/oder die örtliche Bauüberwachung (§ 57 HOAI) übertragen, beginnt die Verjährung entsprechend 9.5, [X.] jedoch mit dem [X.] der Objekte an die nut-zende Verwaltung. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass die Übergabe nach gemeinsamer Verhandlung protokolliert wird. Für die nach der Übergabe noch zu erbringenden Restleistungen bei der Objektüberwachung, Bauoberleitung und/oder örtlichen Bauüberwachung (z.B. Prüfung von [X.] der bauausführenden Unternehmen, Kostenfeststellung) beginnt die Verjährung entsprechend 9.5. 9.7 Sind Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, beginnt die Verjährung für diese Leistungen entsprechend 9.5 – 9.9 Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverlet-zung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung." Das Bauvorhaben wurde 1993 fertig gestellt. Die Klägerin wirft dem [X.] vor, die vereinbarten [X.] nicht ordnungsgemäß vorge-nommen zu haben. Sie hat den Beklagten zunächst auf Auskunftserteilung über die Kostenentwicklung sowie auf Rückzahlung des auf die Teilleistungen [X.], Kostenberechnung und Kostenanschlag entfallenden Honorars in Höhe von 3.080,77 • in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie neben dieser Rückzahlung Schadensersatz in Höhe von 108.191,53 • wegen nicht erlangter Förderungsmittel verlangt. Das [X.] hat die auf diese Ansprüche gerich-tete Klage durch Schlussurteil abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 5 Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht nimmt an, ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei verjährt. Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bestimme sich nach § 638 BGB i.V.m. § 9 [X.]. § 9.6 [X.] sei nicht wegen Ver-stoßes gegen das [X.] unwirksam. Die Klausel sei nicht unklar, so dass § 5 [X.] nicht anzuwenden sei. Auch § 9 [X.] stehe der Geltung der Klausel nicht entgegen. Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die [X.] widerspreche nicht wesentlichen Grundgedanken des [X.]. § 9 [X.] sehe einen zulässig gestaffelten Verjährungsbeginn vor. Bei am Übergabetag (§ 9.6 [X.]) bereits erbrachten Leistungen solle die Frist an [X.] anfangen, bei späteren nach der Erfüllung. Für die am Übergabetag noch nicht erfolgten Leistungen werde die Verjährung damit nicht verkürzt. Die Übergabe sei eine zulässige Teilabnahme der bereits fertig gestellten Leistun-gen. Die Erhebung der [X.] sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf einen gegen ihn gerichteten Anspruch hinzuweisen. In dreißig Jahren verjährende Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie berufe sich nicht auf die Verletzung einer Nebenpflicht durch mangelnde begleitende Kostenkontrolle oder Unterlassung eines Hinweises, sondern viel-6 - 5 - mehr darauf, dass der Beklagte einer Hauptleistungspflicht nicht nachgekom-men sei. I[X.] 7 Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin ist verjährt. 8 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der eingeklagte Anspruch nach §§ 635, 638 BGB einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unter-liegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf nicht ordnungsgemäße [X.] durch den Beklagten. Es kann offen bleiben, inwieweit eine Beratung des Bauherrn über Kosten des Bauvorhabens zu den Nebenpflichten eines Architekten ge-hört, bei deren Verletzung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in [X.] kommen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 1997 - [X.], [X.], 494, 496 = [X.] 1997, 195). Da die Parteien eine Kostenermittlung als Eigenschaft des geschuldeten Werks vereinbart haben, richten sich Ansprüche wegen mangelhafter Leistung nach § 635 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 11. No-vember 2004 - [X.], [X.], 400, 405 = [X.] 2005, 178 = NZBau 2005, 158). Der geltend gemachte Schaden hängt unmittelbar mit einer fehlerhaften Kostenermittlung zusammen. Denn die Kostenermittlung sollte auch die Möglichkeit einer Finanzierung entsprechend der Disposition der Klä-gerin absichern. Ein Schaden, der daraus entsteht, dass eine mögliche höhere Förderung gescheitert ist, ist daher kein entfernter Mangelfolgeschaden, son-dern wird von § 635 BGB erfasst. Die Anwendung einer längeren [X.] ist auch nicht deshalb aus wertenden Gesichtspunkten geboten, weil eine späte Erkennbarkeit des Mangels zu besorgen wäre (vgl. [X.], Urteil vom - 6 - 10. Juni 1976 - [X.], [X.] 67, 1, 10, und Urteil vom 25. Juni 1991 - [X.], [X.] 115, 32, 36). 9 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsge-richts, der Beginn der Verjährung des Anspruchs der Klägerin bestimme sich nach §§ 9.5 und 9.6 [X.]. 10 Ob §§ 9.5 und 9.6 [X.] einer Überprüfung nach dem [X.] nicht stand-halten, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Eine Anwendung dieses Ge-setzes auf die streitigen Klauseln kommt nicht in Betracht. Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten [X.] ab, ist sie auch dann Ver-wenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den [X.] eingeführt hat ([X.], Urteil vom 4. März 1997 - [X.], NJW 1997, 2043). 11 Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, sind die [X.] Klauseln, die speziell für Verträge mit kommunalen Auftraggebern entwickelt wurden und deren Interessen berück-sichtigen (vgl. Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Auflage, § 10 Rdn. 41) und die vom Beklagten in der berechtigten Erwartung verwendet wurden, die Klägerin werde die sonst bei privaten Auftraggebern üblichen [X.] nicht akzeptieren. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen beruhen auf unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklag-ten, ihm sei bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen, dass auch die Klä-gerin einen gewissen Wert darauf legen würde, anlässlich des Abschlusses ei-nes [X.] diejenigen Formulare zu verwenden, die [X.] - 7 - se für die Vergabe kommunaler Aufträge an Architekten und Planer verwendet werden. 13 Die Klägerin ist mithin Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen. Eine Inhaltskontrolle der Klauseln zu ihren Gunsten kommt nicht in [X.] ([X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 - [X.], [X.] 99, 160, 161). 3. Danach sind etwaige Ansprüche der Klägerin wegen fehlender [X.] verjährt. Das [X.] hat festgestellt, dass die Übergabe des Objekts an die nutzende Verwaltung i. S. von § 9.6 [X.] spätestens am 13. Juli 1993 erfolgt und es bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 13. Juli 1998 zu einer Verjährungsunterbrechung oder Œhemmung nicht ge- 14 - 8 - kommen ist. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsgericht Bezug genom-men. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2004 - 5 O 246/02 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2004 - 13 U 39/04 -

Meta

VII ZR 268/04

09.03.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. VII ZR 268/04 (REWIS RS 2006, 4622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4622

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