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Familiennachzug im Rahmen der Dublin-III VO (abgelehnt) von Vater und 15-jährigem Sohn aus Griechenland zur in Deutschland lebenden Mutter nach getrennter Flucht durch diese mit weiteren Kindern und achtjähriger Trennung, Begünstigter internationalen Schutzes i.S.d. Art. 9 Dublin III-VO ist nicht, wem lediglich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt wurde, Keine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO – minderjährige Kinder jeweils von einem Elternteil betreut, Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO setzt die primär- und menschenrechtlichen Vorgaben von Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK auf Verordnungsebene um. Liegen keine zu einer Ermessensreduzierung auf Null führenden zwingenden humanitären Gründe für eine Familienzusammenführung vor, können diese nicht durch einen Hinweis der Antragsteller auf Art. 7 GRCh oder Art. 8 EMRK ersetzt werden, Eine etwa gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Lage für anerkannte Schutzberechtigte in einem Mitgliedstaat begründet keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auf eine Überstellung aus diesem Mitgliedstaat hinaus in den gewünschten Zielstaat, Bei Volljährigen grundsätzlich kein Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Familienzusammenführung aus der Dublin III-VO, wenn noch kein Asyl-Anhörungstermin für die Antragsteller feststeht
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18.10.2021
Entscheidung
Sachgebiet: E
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 18.10.2021, Az. AN 17 E 21.50213 (REWIS RS 2021, 1796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1796
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Eilantrag auf Familienzusammenführung in Deutschland im Wege des Dublin-Verfahrens
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