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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] zutreffend eine Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) ange-nommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum [X.] mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl. [X.], 154; Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 22 Rdn. 37 a). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
Meta
21.08.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2007, Az. 4 StR 182/07 (REWIS RS 2007, 2352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2352
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