Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 4 StR 308/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1658

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 308/01vom9. August 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 28. März 2001 im gesamtenStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs vonKindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen infünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monatenverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrügezum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2001folgendes [X.] -"Die auf 'die Verletzung des § 244 [X.] StPO' gestützte Ver-fahrensrüge ist begründet. Das [X.] hat den für denFall, daß auf eine Strafe erkannt wird, die nicht zur [X.] ausgesetzt wird, gestellten Hilfsbeweisantrag auf [X.] eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zuUnrecht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob das Verlangenauf Beweiserhebung sich nur als Vorwand und Druckmitteldarstellt, um das Gericht zu einem 'Handel' über die [X.], eine zur Bewährung auszusetzende Strafe, zu motivie-ren, was unzulässig ist (vgl. BGHSt 40, 287 ff.), oder aber- was nahe liegt - auf einen Umstand abzielt, der geeignet ist,die Tat in einem milderen Licht und die Strafaussetzung alsmöglich erscheinen zu lassen (vgl. [X.], 209,210). Die Kammer war jedenfalls unter dem Gesichtspunkt [X.] gehalten, dem [X.]; sie durfte den Antrag insbesondere nicht unter Berufungauf eigene, in den Urteilsgründen nicht näher dargelegteSachkunde ablehnen. Der Angeklagte war zu Beginn [X.] 64 Jahre alt und hatte bis zu diesem Zeit-punkt ein geordnetes Leben geführt. Auch im sexuellen Be-reich sind zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt worden. [X.] jedoch allgemein anerkannt, daß die Fähigkeit eines [X.] Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seinesTuns gemäß zu handeln (Steuerungsfähigkeit), durch [X.] beeinträchtigt sein kann, ohne daß Intelli-genzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf [X.] der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten. [X.] [X.] ist dies nur schwer erkennbar, so daßinsoweit regelmäßig die Hinzuziehung eines Psychiaters mitbesonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbausnotwendig ist (vgl. u.a. [X.], 102; 1994, 15). [X.] nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer nachBeweisstoffkomplettierung durch Anhörung eines psychiatri-schen Sachverständigen letztlich zu dem Ergebnis gelangtwäre, daß bei dem Angeklagten, der an einer Erweiterung derBrustschlagader, an Bluthochdruck sowie an [X.] leidet - wofür eine Behinderung von 90 % attestiertist - und bei dem seit Jahren eine Potenzschwäche besteht,bei Tatbegehung die Voraussetzungen einer vermindertenSteuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorgelegen ha-ben.- 4 -Die unter [X.] fehlerhaft unterlasseneBeweiserhebung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt, da nach [X.] schon jetzt zweifelsfrei [X.] kann, daß der Angeklagte im Zustand einer völligenAufhebung der Steuerungsfähigkeit gehandelt [X.] kann sich der [X.] nicht verschließen.[X.] Athing

Meta

4 StR 308/01

09.08.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 4 StR 308/01 (REWIS RS 2001, 1658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1658

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.