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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des [X.], ihm Rechtsanwalt [X.]„als Beistand für den [X.] beizuordnen, § 397a Abs. 2 StPO“, ist gegenstandslos.
Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht. Das [X.] hat dem Nebenkläger auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 Rechtsanwalt B. nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27. April 2021 – 2 [X.]; vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99, [X.]R StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).
Cirener
Meta
11.12.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Lübeck, 24. März 2022, Az: 7 KLs 776 Js 52762/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. 5 StR 559/23 (REWIS RS 2023, 8611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8611
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 266/16 (Bundesgerichtshof)
2 Ws 377/09 (Oberlandesgericht Köln)
2 StR 37/24 (Bundesgerichtshof)
1 StR 305/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 573/13 (Bundesgerichtshof)
Revision des Nebenklägers im Strafverfahren: Wirksamkeit eines von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt für den Nebenklägeranwalt unterzeichneten …
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