Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. 5 StR 559/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8611

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm Rechtsanwalt [X.]„als Beistand für den [X.] beizuordnen, § 397a Abs. 2 StPO“, ist gegenstandslos.

Gründe

1

Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht. Das [X.] hat dem Nebenkläger auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 Rechtsanwalt B.  nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27. April 2021 – 2 [X.]; vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99, [X.]R StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).

Cirener

Meta

5 StR 559/23

11.12.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 24. März 2022, Az: 7 KLs 776 Js 52762/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. 5 StR 559/23 (REWIS RS 2023, 8611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8611

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