Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2004, Az. VII ZR 67/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3643

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 67/02 vom 15. April 2004 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2004 durch [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 28. August 2003 wird dahin abgeändert, daß der Streitwert des Revisionsverfahrens • 31.573,88 beträgt. Gründe: Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses. Auszugehen ist von der der Klägerin im [X.] noch zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in Höhe von [X.] ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung anzusehen. Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen [X.] ist, soweit die Hauptforderung nicht durch die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen der Geschirrspüler verbraucht ist, ebenfalls als Primär-, im übrigen (in Höhe von [X.]) als Hilfsaufrechnung anzusehen. Hinzu kommen die aufrechnungsweise geltend gemachten Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von DM 25.000. Das wegen derselben Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt zu keiner weiteren Erhöhung des Streitwerts. Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von [X.] = • 31.573,88 (DM 30.000 + [X.] + DM 25.000). [X.] Kuffer

[X.] [X.]

Meta

VII ZR 67/02

15.04.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2004, Az. VII ZR 67/02 (REWIS RS 2004, 3643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3643

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